Urteil des BGH vom 13.08.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 91/08
vom
13. August 2009
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 766
a) Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO kann der Schuldner nur Verstöße ge-
gen das Vollstreckungsrecht geltend machen, durch die er selbst beschwert
ist; daran fehlt es, wenn der Schuldner seine Beeinträchtigung ausschließ-
lich aus der Verletzung eines Rechts eines Dritten ableitet.
b) Der Vermieter kann im Fall einer gegen den Mieter gerichteten Herausga-
bevollstreckung eines Dritten ein Vermieterpfandrecht an der Sache, die
Gegenstand der Herausgabevollstreckung ist, nicht mit dem Rechtsbehelf
der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen.
BGH, Beschluss vom 13. August 2009 - I ZB 91/08 - LG Heilbronn
AG
Heilbronn
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Schuldnerin und des weiteren Betei-
ligten gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts
Heilbronn vom 4. November 2008 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Schuld-
nerin und der weitere Beteiligte zu je 1/2.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 66.667 €
festgesetzt.
Gründe:
I. Die Gläubigerin, eine Leasinggesellschaft, schloss mit der S.
St. GmbH & Co. KG in W. einen Leasingvertrag über eine
Folienkaschiermaschine. Die Leasingnehmerin übertrug den Besitz an der Ma-
schine auf die Schuldnerin. Vermieter der Betriebsräume der Schuldnerin, in
denen sich die Maschine befindet, ist der weitere Beteiligte.
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Die Gläubigerin erwirkte gegen die Schuldnerin eine einstweilige Verfü-
gung des Landgerichts Heilbronn, durch die der Schuldnerin aufgegeben wur-
de, die Maschine an den Gerichtsvollzieher zur Sicherstellung und Verwahrung
herauszugeben.
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Die Schuldnerin und der weitere Beteiligte haben Erinnerung gegen die
Ankündigung des von der Gläubigerin beauftragten Gerichtsvollziehers, den
Herausgabetitel zu vollstrecken, eingelegt. Zur Begründung haben sie sich auf
ein Vermieterpfandrecht des weiteren Beteiligten an der Maschine berufen. Sie
haben geltend gemacht, der Gerichtsvollzieher müsse das Vermieterpfandrecht
im Vollstreckungsverfahren berücksichtigen.
Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die gegen diese
Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin und des weite-
ren Beteiligten hatte keinen Erfolg.
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Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfol-
gen die Schuldnerin und der weitere Beteiligte ihren Antrag weiter, die Heraus-
gabevollstreckung aus der einstweiligen Verfügung für unzulässig zu erklären.
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II. Das Beschwerdegericht hat dahinstehen lassen, ob dem weiteren Be-
teiligten ein Vermieterpfandrecht an der von der Schuldnerin herauszugeben-
den Maschine oder an einem Anwartschaftsrecht hieran zusteht. Es hat ange-
nommen, dass die Schuldnerin und der weitere Beteiligte das Vermieterpfand-
recht nicht im Wege der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO geltend
machen können.
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III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbe-
schwerde haben keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat es zu Recht abge-
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lehnt, ein möglicherweise bestehendes Vermieterpfandrecht des weiteren Betei-
ligten im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO zu berücksichtigen.
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1. Der Schuldnerin fehlt für die von ihr eingelegte Erinnerung das erfor-
derliche Rechtsschutzbedürfnis mit der Folge, dass die Erinnerung unzulässig
ist.
Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung kann die Schuldnerin nur Verstöße
gegen das Vollstreckungsrecht geltend machen, durch die sie selbst beschwert
ist. Daran fehlt es, wenn die Schuldnerin eine Beeinträchtigung durch die Her-
ausgabevollstreckung ausschließlich aus dem Recht eines Dritten - hier aus
dem Vermieterpfandrecht des weiteren Beteiligten - ableitet (vgl. RGZ 42, 343,
344; MünchKomm.ZPO/K. Schmidt, 3. Aufl., § 766 Rdn. 25; Zöller/Stöber, ZPO,
27. Aufl., § 766 Rdn. 12; a.A. Wieczorek/Schütze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl.,
§ 766 Rdn. 33; vgl. ferner Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vor-
läufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 766 Rdn. 15).
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2. Die Erinnerung des weiteren Beteiligten hat ebenfalls keinen Erfolg.
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a) Das Beschwerdegericht hat angenommen, der weitere Beteiligte sei
nicht befugt, sein Vermieterpfandrecht im Wege der Vollstreckungserinnerung
gemäß § 766 ZPO geltend zu machen. Das Vermieterpfandrecht sei im Rah-
men der Herausgabevollstreckung gegen die Schuldnerin ein materielles Recht
eines Dritten, das der Gerichtsvollzieher bei Durchführung der Vollstreckung
nicht zu beachten habe. Bis zur Herausgabevollstreckung müsse ein solches
Recht im Wege der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO und nach der
Wegschaffung durch Klage auf Zurückschaffung des Gegenstands in die ver-
mieteten Räume gemäß § 562b Abs. 1 BGB geltend gemacht werden.
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b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
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aa) Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist beschränkt auf Anträge, Einwen-
dungen und Rügen, die die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das
vom Vollstreckungsorgan zu beachtende Verfahren betreffen. Einwendungen
aus einem materiellen Recht des Schuldners oder eines Dritten können mit dem
Rechtsbehelf nicht geltend gemacht werden. Zu den im Erinnerungsverfahren
ausgeschlossenen materiellen Einwendungen rechnen auch das Bestehen und
die Reichweite eines Vermieterpfandrechts, weil der Gerichtsvollzieher als Voll-
streckungsorgan nicht dafür zuständig ist, materiell-rechtliche Ansprüche der
Parteien oder Dritter im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu klären. Auch hier-
über haben bei Streit der Parteien die Gerichte und nicht die Vollstreckungsor-
gane zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 10.8.2006 - I ZB 135/05, NJW 2006,
3273 Tz. 11 und 13).
bb) Dagegen macht die Rechtsbeschwerde geltend, das gesetzliche
Pfandrecht des Vermieters schütze ihn davor, dass die Sache gegen seinen
Willen von dem Grundstück entfernt werde. In diese Rechtsposition dürfe im
Rahmen der Vollstreckung eines gegen den Mieter gerichteten Titels nicht ein-
gegriffen werden. Im Ergebnis sei das Vermieterpfandrecht nicht anders zu be-
handeln als der Mitgewahrsam eines Dritten an der Sache. Dass diese Sicht-
weise zu einer Überprüfung des Bestehens des Vermieterpfandrechts durch
den Gerichtsvollzieher im Rahmen der Herausgabevollstreckung führe, sei hin-
zunehmen.
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Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Herausgabevollstreckung nach
§ 883 ZPO setzt voraus, dass der Schuldner oder ein herausgabebereiter Drit-
ter Gewahrsam an der herauszugebenden Sache hat; andernfalls muss der
Gläubiger den Weg des § 886 ZPO beschreiten. Die Prüfung des Gewahr-
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samsverhältnisses ist daher im Rahmen der Herausgabevollstreckung ebenso
wie bei der Pfändung körperlicher Sachen nach § 808 ZPO Aufgabe des Ge-
richtsvollziehers. Dagegen begründet das besitzlose Vermieterpfandrecht kei-
nen Gewahrsam des Vermieters an den vom Mieter eingebrachten Sachen.
Ebenso wenig steht das Selbsthilferecht des Vermieters nach § 562b Abs. 1
BGB i.V. mit § 562a BGB einem Gewahrsam an der Sache gleich. Dies zeigt
ein Vergleich mit den Wirkungen des Vermieterpfandrechts bei der Pfändung im
Gewahrsam des Schuldners befindlicher körperlicher Gegenstände nach § 808
ZPO. Das Vermieterpfandrecht berechtigt den Vermieter gemäß § 805 Abs. 1
Halbs. 1 ZPO nicht, der Pfändung zu widersprechen. Der Vermieter wird viel-
mehr darauf verwiesen, einen Anspruch - gegebenenfalls im Wege der Klage -
auf vorzugsweise Befriedigung geltend zu machen (§ 805 Abs. 1 Halbs. 2
ZPO). Zu Recht hat deshalb das Beschwerdegericht angenommen, dass der
weitere Beteiligte als Vermieter bei der Herausgabevollstreckung darauf be-
schränkt ist, einen Rückschaffungsanspruch nach § 562b Abs. 2 ZPO geltend
zu machen, wenn sein Vermieterpfandrecht dem der Herausgabevollstreckung
zugrunde liegenden Recht des Gläubigers vorgeht. Diese nach materiell-
rechtlichen Vorschriften und nicht nach Vollstreckungsrecht zu beurteilende
Prüfung obliegt nicht dem Gerichtsvollzieher.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch nichts an-
deres daraus, dass der weitere Beteiligte der Gläubigerin, wenn sie zur Zurück-
schaffung der dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenstände nach
§ 562b Abs. 2 BGB verpflichtet wäre, den sich aus Treu und Glauben ergeben-
den Einwand unzulässiger Rechtsausübung wegen der Pflicht zur alsbaldigen
Rückgewähr entgegenhalten könnte. Auch insoweit handelt es sich vorliegend
um einen aus dem materiellen Recht und nicht dem Vollstreckungsrecht abge-
leiteten Einwand, der nicht mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend ge-
macht werden kann.
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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, Entscheidung vom 02.06.2008 - 16 M 6779/08 -
LG Heilbronn, Entscheidung vom 04.11.2008 - 1 T 256/08 St -