Urteil des BGH vom 24.06.2003
BGH (stpo, richtigkeit, voreingenommenheit, kenntnis, anordnung, befangenheit, gutachten, strafsache, anhörung, nachprüfung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 126/03
vom
24. Juni 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
- 2 -
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juni 2003 ein-
stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Paderborn vom 25. November 2002 wird als unbegrün-
det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die auf § 338 Nr. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge ist man-
gels vollständigen Sachvortrags bereits unzulässig (§ 344
Abs. 2 Satz 2 StPO), weil das Gutachten des Sachverständi-
gen B. vom 24. Juli 2002 nicht vollständig, sondern nur in
einigen Ausschnitten mitgeteilt wird. Die Voreingenommenheit
der beiden abgelehnten Berufsrichter leitet der Beschwerde-
führer aus der mit begründetem Beschluß vom 19. August
2002 angeordneten Einholung eines weiteren psychiatrischen
Gutachtens her, durch das die tatsächlichen Feststellungen
des Gutachtens des Sachverständigen B. "auf die Richtigkeit
der Schlußfolgerungen" untersucht werden sollten. Ohne
Kenntnis des vollständigen Inhalts des Erstgutachtens vermag
daher der Senat auf der Grundlage des Revisionsvortrags
nicht zu überprüfen, ob - wie die Revision meint - die Anord-
nung der weiteren Begutachtung sachlich nicht gerechtfertigt
und damit geeignet war, aus der Sicht des Angeklagten die
Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter zu be-
- 3 -
gründen (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Befangen-
heitsrüge 1).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible