Urteil des BGH vom 25.10.2001

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 17/01
Verkündet am:
25. Oktober 2001
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4; StGB § 266 a
Beitragszahlungen des späteren Gesamtvollstreckungsschuldners an einen
Sozialversicherungsträger benachteiligen die anderen Gesamtvollstreckungs-
gläubiger regelmäßig auch insoweit, als sie auf Arbeitnehmeranteile zu ver-
rechnen sind.
GesO § 10 Abs. 1 Nr. 4
a) Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wird grundsätzlich erst be-
seitigt, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger
im allgemeinen wieder aufgenommen werden; dies hat grundsätzlich derje-
nige zu beweisen, der sich auf einen nachträglichen Wegfall der Zahlungs-
einstellung beruft.
b) Ein Gläubiger, der nach einem eigenen Eröffnungsantrag von dem betrof-
fenen Schuldner Zahlungen erhält, darf deswegen allein grundsätzlich
nicht davon ausgehen, daß auch die anderen, nicht antragstellenden
Gläubiger in vergleichbarer Weise Zahlungen erhalten.
BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - IX ZR 17/01 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Brandenbur-
gischen Oberlandesgerichts vom 14. Dezember 2000 wird auf Ko-
sten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen
der Sch. mbH (nachfolgend: Schuldnerin oder Gesamtvollstreckungsschuldne-
rin). Gegen diese beantragte die verklagte Krankenkasse nach fruchtlosem
Pfändungsversuch mit Schreiben vom 24. November 1995 die Eröffnung der
Gesamtvollstreckung wegen Zahlungsunfähigkeit. Der Beitragsrückstand der
Schuldnerin belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 75.780,96 DM. Die A. bean-
tragte unter dem 13. Dezember 1995 wegen eines Beitragsrückstandes von
fast 90.000 DM gleichfalls die Eröffnung der Gesamtvollstreckung. Die Be-
klagte vereinbarte mit der Schuldnerin am 14. Dezember 1995, daß diese so-
fort einen Betrag von 37.000 DM zahlen und die Restschuld in monatlichen
Raten von 6.500 DM abtragen sollte. Die Schuldnerin zahlte alsbald
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37.000 DM an die Beklagte. Diese nahm am 16. Januar 1996 ihren Antrag auf
Eröffnung der Gesamtvollstreckung zurück. Am 1. Januar 1997 wurde die Ge-
samtvollstreckung über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.
Der Kläger verlangt im Wege der Anfechtung Rückzahlung folgender
Beträge, welche die Beklagte auf Kosten der Gesamtvollstreckungsschuldnerin
erhalten hat: Diese selbst zahlte unter anderem am 19. Februar 1996
6.500 DM und am 13. März 1996 7.004,60 DM an die Beklagte. Weitere
40.773,86 DM zahlte ein Drittschuldner der Gesamtvollstreckungsschuldnerin
aufgrund einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung der Beklagten in Ra-
ten vom 1. August bis 25. September 1996. Das Landgericht hat die Beklagte
teilweise, das Berufungsgericht hat sie in voller Höhe zur Zahlung von
54.278,46 DM nebst Zinsen verurteilt. Dagegen richtet sich deren zugelassene
Revision.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger könne die der Beklag-
ten zugeflossenen Zahlungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO anfechten.
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Sämtliche angefochtenen Zahlungen seien nach dem Antrag auf Eröff-
nung der Gesamtvollstreckung erfolgt. Es bestehe kein Zweifel daran, daß der
Antrag der A. vom 13. Dezember 1995 zur Eröffnung der Gesamtvollstreckung
geführt habe. Gegenteiliges hätten die Parteien nicht vorgetragen.
Jedenfalls habe die Beklagte bei allen Zahlungseingängen auch die
Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gekannt oder hätte sie kennen müssen.
Die Beklagte habe ihren eigenen Eröffnungsantrag vom 24. November 1995
darauf gestützt und keine Tatsachen dargelegt, aus denen sie habe schließen
können, der Schuldner verfüge inzwischen wieder über finanzielle Mittel, um
sämtliche Schulden im wesentlichen abzudecken. Aufgrund der zuvor von der
Beklagten selbst und der A. erfolglos durchgeführten Pfändungsversuche und
der Höhe der in beiden Eröffnungsanträgen seinerzeit geltend gemachten
Zahlungsrückstände stehe fest, daß die Gesamtvollstreckungsschuldnerin En-
de 1995 zahlungsunfähig gewesen sei. Die Ratenzahlungsvereinbarung zwi-
schen der Beklagten und der Schuldnerin reiche nicht aus, um deren Liquidität
wiederherzustellen. Sie habe nicht die Verbindlichkeiten der Schuldnerin ge-
genüber anderen Gläubigern betroffen. Zudem sei die Schuldnerin nicht einmal
in der Lage gewesen, die Ratenzahlungsvereinbarung gehörig zu erfüllen.
Endlich sei der Kläger auch insoweit forderungsbefugt, als die anfecht-
baren Zahlungen auf Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung anzurechnen
gewesen seien. Insoweit fehle es nicht an der objektiven Benachteiligung der
Gesamtvollstreckungsgläubiger. Die Beklagte habe nicht behauptet, der Ar-
beitgeber habe die Arbeitnehmeranteile etwa auf einem Treuhandkonto sepa-
riert gehabt. Gerade der Umstand, daß die Sozialversicherungsbeiträge nicht
gezahlt würden, zeige, daß es dem Schuldner darauf ankomme, die einbehal-
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tenen Arbeitnehmeranteile in seinem eigenen Vermögen zu behalten, um damit
zunächst vermeintlich "dringendere" Verpflichtungen zu erfüllen. Endlich habe
die Beklagte nicht dargetan, daß Zahlungen in gleicher Höhe an sie auf bevor-
rechtigte Forderungen aus der Gesamtvollstreckungsmasse zu leisten seien.
II.
Demgegenüber rügt die Revision:
Die am 1. Januar 1997 eröffnete Gesamtvollstreckung beruhe nicht auf
dem schon im Dezember 1995 gestellten Antrag der A. Keine Partei habe Der-
artiges vorgetragen. Sie hätten vor einer entsprechenden Feststellung darauf
hingewiesen werden müssen.
Die angefochtenen Zahlungen seien auch nicht nach einer Zahlungsein-
stellung geleistet worden. Die Beklagte habe dies bestritten, das Berufungsge-
richt Gegenteiliges nicht festgestellt. Nach Abschluß der Ratenzahlungsverein-
barung vom 14. Dezember 1995 und der daraufhin erbrachten Zahlungen der
Schuldnerin sei die Beklagte davon ausgegangen, daß die Schuldnerin ihre
Zahlungsfähigkeit wiedergewonnen habe. Weitere Nachforschungen in dieser
Richtung habe die Beklagte nicht anstellen können. Auch der Erfolg der Pfän-
dung vom 10. Juli 1996 spreche nicht für eine Zahlungsunfähigkeit, sondern
ergebe im Gegenteil, daß die Schuldnerin noch über Außenstände verfügt ha-
be.
Jedenfalls könne der Kläger nicht die Rückzahlung der Arbeitnehme-
ranteile verlangen, weil insoweit keine objektive Gläubigerbenachteiligung ein-
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getreten sei. Wenngleich der Arbeitgeber alleiniger Schuldner der Krankenkas-
sen sei, seien die Arbeitnehmeranteile bei der gebotenen wirtschaftlichen Be-
trachtungsweise dem Arbeitnehmer zuzurechnen. Sinn der Abführungsrege-
lung sei nämlich allein die Vereinfachung des Zahlungsverkehrs mit dem Sozi-
alversicherungsträger, nicht aber die Vergrößerung der Vermögensmasse des
Arbeitgebers. Zudem zeige die Strafvorschrift des § 266a StGB, daß die Abfüh-
rung der Arbeitnehmeranteile Vorrang vor anderen zivilrechtlichen Verpflich-
tungen des Arbeitgebers habe. Sofern der Arbeitgeber seine strafrechtlich
sanktionierte Verpflichtung zur Abführung der Arbeitnehmeranteile erfülle und
die Solidargemeinschaft die ihr zustehenden Beiträge erhalten habe, dürften
sie ihr nicht nachträglich durch Konkursanfechtung wieder entzogen werden.
III.
Das Berufungsgericht hat mit Recht alle hier fraglichen Zahlungen ge-
mäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO für anfechtbar gehalten.
1. Zahlungen der Gesamtvollstreckungsschuldnerin haben deren Gläu-
biger auch insoweit objektiv benachteiligt, als sie auf Arbeitnehmerbeiträge zur
Sozialversicherung entfallen. Entgegen der Auffassung der Beklagten - die sich
auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2000 (2/4 O
9/00) stützt - gehörten die von der Gesamtvollstreckungsschuldnerin überwie-
senen Beträge in vollem Umfang zu ihrem eigenen Vermögen (in diesem Sinne
auch OLG Hamburg ZIP 2001, 708, 710 m. zust. Anm. v. Bender EWiR 2001,
577, 578; LG Hamburg ZInsO 2001, 568, 571; LG Kiel ZIP 2001, 1726 f; LG
Stuttgart ZIP 2001, 2014, 2015; LG Coburg ZInsO 2001, 973 f; AG Düsseldorf
NZI 2000, 492, 493; a.M. Brückl/Kersten NZI 2001, 288, 291 Fußn. 44).
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a) Zwar tragen nach § 249 Abs. 1 SGB V die versicherungspflichtig Be-
schäftigten und ihre Arbeitgeber die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung jeweils zur Hälfte. Davon zu
unterscheiden ist die Pflicht des Arbeitgebers, die gesamten Beiträge - nämlich
die eigenen und die des Arbeitnehmers - an die Krankenkasse abzuführen
(§ 253 SGB V i.V.m. § 28e SGB IV). Üblicherweise behält der Arbeitgeber den
auf den Arbeitnehmer entfallenden Beitragsanteil nach § 28g SGB IV durch
Abzug vom Lohn oder Gehalt des Arbeitnehmers ein und leitet ihn dann mit
seinem eigenen Anteil an die Krankenversicherung weiter.
Jedoch ist nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV (i.V.m. § 253 SGB V) der
Arbeitgeber alleiniger Schuldner der Krankenkasse. Diese Zahlungspflicht
auch für die Arbeitnehmerbeiträge gehört zu den Hauptpflichten des Arbeitge-
bers im Rahmen seiner Indienstnahme als Privater im Rahmen eines besonde-
ren öffentlich-sozialversicherungsrechtlichen Pflichtverhältnisses (Kasseler
Kommentar/Seewald, Sozialversicherungsrecht, § 28e SGB IV Rn. 1). Das gilt
unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seiner arbeitsrechtlichen Lohnzah-
lungspflicht an den Arbeitnehmer bereits nachgekommen ist oder nicht. Die
Krankenkasse erlangt damit auch im Umfang des Arbeitnehmeranteils zum
Beitrag gegen den Arbeitgeber nur einen schuldrechtlich wirkenden Anspruch,
der in dessen Gesamtvollstreckung keine Vorrechte gegenüber allen anderen
Gläubigern verschafft. Genauso wie der Arbeitnehmer selbst unterliegt der So-
zialversicherer im Insolvenzverfahren dem Grundsatz der Gleichbehandlung
aller Gläubiger.
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b) Das Interesse der Arbeitnehmer daran, daß die auf sie entfallenden,
vom Arbeitgeber einzubehaltenden Sozialversicherungsanteile tatsächlich an
den Sozialversicherer abgeführt werden, begründet in der Insolvenz des Ar-
beitgebers nicht ohne weiteres eine rechtlich geschützte Position. Eine solche
wäre nur im Wege eines Treuhandverhältnisses gerade mit Bezug auf be-
stimmte, abzuführende Vermögenswerte möglich. Dafür müssen aber besonde-
re Voraussetzungen erfüllt sein, die im Regelfalle nicht vorliegen. Der Arbeit-
geber zahlt nämlich die Sozialversicherungsbeiträge - genauso wie den Lohn
selbst - aus seinem gesamten eigenen Vermögen. Daran besteht keine treu-
händerische Mitberechtigung Dritter. Frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der
Arbeitgeber seine allgemeine Leistungspflicht durch Zuweisung konkretisierter
Vermögenswerte an bestimmte Empfänger zur Erfüllung tatsächlich vorbereitet,
könnten diese selbst eine individuelle Berechtigung an den ihnen zugedachten
Werten erlangen, wenn zudem weitere rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind.
Danach entfällt hier eine treuhänderische Mitberechtigung der Arbeitnehmer
von vornherein, soweit die Beklagte Beträge in Höhe von 40.773,86 DM durch
Pfändung von einem Drittschuldner erlangt hat. Aber auch hinsichtlich der zwei
Zahlungen von zusammen 13.504,60 DM ist nur dargetan, daß sie allgemein
aus dem Vermögen des Schuldners geflossen sind. Dagegen muß ein Treu-
handverhältnis als solches wenigstens erkennbar sein. Dies setzt mindestens
voraus, daß der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer eine Lohnabrechnung vor-
nimmt, in der bestimmte Beträge als Abzüge aufgeführt sind, und daß diese als
Guthaben des einzelnen Arbeitnehmers in den Buchhaltungsunterlagen des
Arbeitgebers ausgewiesen werden sowie tatsächlich vorhanden sind. In dem
Fall, der dem Senatsurteil vom 15. Februar 1990 (IX ZR 149/88, ZIP 1990, 459,
461) zugrunde lag, hat der Arbeitgeber tatsächlich - wenngleich objektiv zu Un-
recht - einen Betrag als bestimmten Arbeitnehmerbeitrag vom Bruttogehalt ab-
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gezogen und abgeführt; der Anspruch auf Rückgewähr dieser individualisierten
Leistung stand damit gemäß § 26 Abs. 3 SGB IV dem Arbeitnehmer zu. An den
genannten Voraussetzungen fehlt es aber schon dann, wenn der Arbeitgeber
zwar noch die Nettolöhne aus verfügbaren Kreditmitteln auszuzahlen vermag,
jedoch für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge keine eigenen Bar-
mittel mehr vorhanden sind: Insbesondere gibt es regelmäßig keine treuhände-
rische Berechtigung des Arbeitnehmers an einem allgemeinen Betriebsmittel-
kredit, der dem Arbeitgeber eingeräumt sein mag. Zu alledem ist hier nichts
vorgetragen. Die Zahlungen der Gesamtvollstreckungsschuldnerin wurden
vielmehr, soweit dargetan, ununterscheidbar auf die ältesten Beitragsrückstän-
de im allgemeinen geleistet.
Eine unmittelbare Berechtigung an den für den Arbeitnehmer zu ent-
richtenden Beiträgen schafft auch die Strafvorschrift des § 266a StGB nicht.
Danach macht sich zwar der Arbeitgeber strafbar, der Beiträge des Arbeitneh-
mers zur Sozialversicherung vorenthält. Damit wird aber nur der Arbeitgeber
als Schuldner persönlich verstärkt angehalten, seine Zahlungspflichten gegen-
über dem Sozialversicherungsträger zu erfüllen. Eine gesonderte Berechtigung
an bestimmten Bestandteilen des Vermögens des Arbeitgebers ist mit dieser
Verstärkung seiner Zahlungspflicht allein nicht verbunden. Diese wirkt insbe-
sondere in der Insolvenz des Arbeitgebers nicht gegenüber allen anderen
Gläubigern, von denen viele in vergleichbarer Weise - z.B. gemäß § 263 oder
§ 266 StGB - geschädigt worden sein mögen wie die hier fraglichen Arbeit-
nehmer. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (Urt. v.
20. Januar 1959 - VIII ZR 113/58, WM 1959, 470 f), daß auch derjenige, der
durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung des Schuldners geschädigt wur-
de, in dessen Insolvenz nicht deswegen einen Anspruch auf Sicherung hat.
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§ 266a StGB verzichtet auf die Konkretisierung bezüglich bestimmbarer
Bestandteile des Schuldnervermögens. Die Vorschrift stellt nicht einmal darauf
ab, ob das Entgelt für die Tätigkeit des Arbeitnehmers bereits geleistet oder
empfangen ist (BGH, Urt. v. 9. Januar 2001 - VI ZR 407/99, NJW 2001, 969,
970).
c) Die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bilden aber auch
nicht zugunsten des Sozialversicherungsträgers einen besonderen Bestandteil
des Gesamtvermögens des Arbeitgebers, ehe dieser seine Zahlungspflicht tat-
sächlich erfüllt. Es fehlt in derselben Weise wie gegenüber dem Arbeitnehmer
jede vorherige Absonderung aus dem Gesamtvermögen des Arbeitgebers.
Insoweit ist § 266a StGB ebenfalls bedeutungslos. Zwar mag die indivi-
duelle Strafandrohung das Beitragsaufkommen im Interesse der Solidarge-
meinschaft der Sozialversicherten gewährleisten sollen. Ein vorrangiger Zugriff
auf bestimmte Vermögenswerte des Gesamtvollstreckungsschuldners ist damit
aber nicht verbunden. Die anderen Gesamtvollstreckungsgläubiger haben nicht
im Außenverhältnis gegenüber Sozialversicherungsträgern zurückzutreten:
Deren Vorrechte sind in § 13 Abs. 1 Nr. 3 b und Abs. 2 sowie § 17 Abs. 3
Nr. 1 b GesO abschließend festgelegt; darum geht es hier nicht. In der Insol-
venzordnung sind sogar alle früheren Vorrechte für bestimmte Gläubiger ge-
zielt entfallen. Im übrigen gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Gläu-
biger. Dieser darf nicht auf dem Umweg über § 266a StGB mittelbar durchbro-
chen werden (so schon Senatsurt. v. 14. Oktober 1999 - IX ZR 142/98, ZIP
1999, 1977, 1979). Hiernach kommt es nicht einmal mehr entscheidend darauf
an, daß ein Schaden des Sozialversicherungsträgers durch Nichtabführung
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von Arbeitnehmerbeiträgen trotz § 266a StGB zu verneinen sein kann, wenn
die Beitragszahlung im Insolvenzverfahren erfolgreich angefochten worden
wäre (BGH, Urt. v. 14. November 2000 - VI ZR 149/99, NJW 2001, 967, 969).
2. Die Beklagte hat alle hier fraglichen Leistungen nach der Zahlungs-
einstellung der Gesamtvollstreckungsschuldnerin erlangt. Diese hatte nämlich
ihre Zahlungen auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Beklagten vor
Februar 1996 eingestellt.
a) Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Ver-
halten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, daß er zah-
lungsunfähig, das heißt nicht in der Lage ist, seine fälligen, eingeforderten
Zahlungsverpflichtungen im wesentlichen zu erfüllen. Die Nichtzahlung gegen-
über einem einzigen Gläubiger kann ausreichen, wenn dessen Forderung von
erheblicher Höhe ist.
Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte am 28. September 1995 bei der
Schuldnerin wegen Beitragsrückständen vergeblich zu pfänden versucht. Zuvor
(am 17. Juli 1995) und kurz danach (am 11. Oktober 1995) hatte auch die A.
fruchtlose Vollstreckungsversuche ausgebracht. Die Beklagte hat am
24. November 1995 wegen Beitragsrückständen von 75.780,96 DM, die A. am
13. Dezember 1995 wegen Rückständen von 89.665,69 DM die Eröffnung der
Gesamtvollstreckung beantragt. Es lag auf der Hand, daß diese Verbindlich-
keiten gegenüber Sozialversicherungsträgern nicht annähernd die einzigen der
gewerblich tätigen Schuldnerin waren. Allen Verbindlichkeiten stand zum Jah-
resende 1995 an liquiden Mitteln unstreitig nur ein Guthaben der Schuldnerin
von 31.357,44 DM gegenüber. Damit war diese außerstande, ihre als sofort
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fällig und ernsthaft eingefordert festgestellten Verbindlichkeiten zu erfüllen.
Diese stellten auch einen wesentlichen Teil ihrer Gesamtschulden dar.
Bei der Schuldnerin lag nicht nur eine vorübergehende Zahlungsstok-
kung vor. Die Grenze von der Zahlungsstockung zur Zahlungseinstellung wird
nach der Rechtslage der Konkurs- und der Gesamtvollstreckungsordnung
überschritten, wenn die fälligen Schulden nicht im wesentlichen binnen etwa
einem Monat bezahlt werden können (Senatsurt. v. 3. Dezember 1998 - IX ZR
313/97, ZIP 1999, 76, 78 m.w.N.; v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99, z.V.b.). In
der entsprechenden Frist seit den ergebnislos versuchten Pfändungen hat hier
die Schuldnerin ihre Rückstände nicht zurückgeführt.
b) Eine einmal nach außen hin in Erscheinung getretene Zahlungsein-
stellung wirkt grundsätzlich fort. Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden,
daß die Zahlungen im allgemeinen wieder aufgenommen werden (RGZ 100,
62, 65; OLG Hamburg HRR 1929 Nr. 346; Heidelberger Kommentar zur
InsO/Kirchhof, 2. Aufl. § 17 Rn. 43). Die Stundung von Forderungen genügt
hierzu erst, wenn danach die geschuldeten Ratenzahlungen allgemein wieder
aufgenommen werden (BGH, Urt. v. 25. September 1952 - IV ZR 13/52, LM
§ 30 KO Nr. 1 Bl. 2; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 30 Rn. 33; Kuhn/
Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 30 Rn. 10 a.E.). Allenfalls ein nicht wesentlicher
Teil fälliger Forderungen darf unerfüllt bleiben.
Die allgemeine Aufnahme der Zahlungen hat derjenige zu beweisen, der
sich auf den nachträglichen Wegfall einer zuvor eingetretenen Zahlungsein-
stellung beruft. Denn hat der anfechtende Verwalter für einen bestimmten Zeit-
punkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners
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geführt, muß der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, daß diese Vor-
aussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist (ebenso zum nachträglichen
Wegfall einer Eigenkapitalersatzfunktion von Gesellschafterdarlehen BGH, Urt.
v. 14. November 1988 - II ZR 115/88, NJW 1989, 1219, 1220; v. 27. November
1989 - II ZR 43/89, NJW-RR 1990, 290, 291).
Umstände, die eine allgemeine Aufnahme der Zahlungen durch die
Schuldnerin in dem hier fraglichen, verhältnismäßig kurzen Zeitraum seit der
festgestellten Zahlungseinstellung (s.o. a) ergeben, hat die Beklagte nicht vor-
getragen. Sie hat nur darauf verwiesen, daß die Schuldnerin an sie am 18. De-
zember 1995 37.000 DM und am 24. Januar 1996 sowie 19. Februar 1996 die
vereinbarten Raten von jeweils 6.500 DM auf die Rückstände bezahlt hat. So-
weit sich die Beklagte auf zwei weitere Buchungen von je 6.500 DM am 15. und
18. Januar 1996 in ihrem Beitragsbuch berufen hat, ist ihr Vortrag dagegen in
sich widersprüchlich; denn die zweite Buchung war danach nur eine Stornie-
rung der Buchung vom 15. Januar. Sogar alle von der Beklagten substantiiert
vorgetragenen Zahlungen führten bis 18. Februar 1996 - unmittelbar vor der
ersten hier angefochtenen Leistung - im Ergebnis lediglich dazu, daß der Bei-
tragsrückstand allein ihr gegenüber auf etwas mehr als 40.000 DM sank; im
Vergleich mit den Schulden, die Anlaß zur Stellung des Gesamtvollstreckungs-
antrags gaben, war der Rückstand - einschließlich der fällig werdenden neuen
Schulden - im Verlaufe von fast drei Monaten seit dem Eröffnungsantrag nicht
einmal auf die Hälfte und damit nicht wesentlich zurückgeführt. Daß der
Schuldner noch einzelne - sogar beträchtliche - Zahlungen erbringt, schließt
seine Zahlungseinstellung nicht ohne weiteres aus (BGH, Urt. v. 17. Mai 2001
- IX ZR 188/98, ZIP 2001, 1155 m.w.N.; v. 4. Oktober 2001 - IX ZR 81/99,
z.V.b.).
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Über eine Rückführung der Schulden gegenüber der A., die unstreitig
ebenfalls bestanden, ist nichts dargetan. Ohne bestimmte, erhebliche Be-
hauptungen der Beklagten oblag es dem Kläger nicht, aufgrund der ihm ver-
fügbaren Unterlagen der Schuldnerin durch ein substantiiertes Bestreiten zur
Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Im übrigen wurde der Sequestrati-
onsbeschluß vom 30. Oktober 1996, welcher der Eröffnung der Gesamtvoll-
streckung vorausging, noch zeitnah zum früheren, zurückgenommenen Eröff-
nungsantrag der Beklagten erlassen. Nach der Darstellung des Klägers waren
die Verbindlichkeiten der Schuldnerin bis zum Jahresende 1996 insgesamt so-
gar leicht angestiegen.
Dieser Rechtslage kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten,
daß noch viel mehr Insolvenzverfahren eröffnet würden, wenn Gläubiger von
ihnen gestellte Eröffnungsanträge nicht nach einer Zahlungs- und Stundungs-
vereinbarung folgenlos zurücknehmen könnten. Sie dürfen von Rechts wegen
solche Anträge nur stellen, wenn sie selbst das Vorliegen eines Eröffnungs-
grundes wenigstens für glaubhaft halten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 GesO). Liegt
dieser im Ergebnis vor, so soll ein Gesamtvollstreckungsverfahren möglichst
frühzeitig eröffnet werden, damit die geordnete, dem Gläubigergleichbehand-
lungsgrundsatz verpflichtete insolvenzmäßige Abwicklung durchgeführt werden
kann. Dem stehen Sondervorteile, die einzelnen Insolvenzgläubigern unter
dem Druck eines Eröffnungsantrages gewährt werden, entgegen (vgl. schon
Senatsurt. v. 14. Oktober 1999 - IX ZR 142/98, aaO).
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3. Die Zahlungsunfähigkeit der Gesamtvollstreckungsschuldnerin mußte
der Beklagten bei Empfang schon der ersten hier angefochtenen Zahlung - am
19. Februar 1996 - wenigstens den Umständen nach bekannt sein.
a) Die Beklagte hat ihren Eröffnungsantrag vom 24. November 1995
damit begründet, daß nach ihren Feststellungen die Schuldnerin zahlungsun-
fähig sei. In der mündlichen Verhandlung vom 21. September 1999 vor dem
Landgericht hat sie auch ausdrücklich zugestanden, sie sei im Zeitpunkt der
Stellung des Gesamtvollstreckungsantrages von Zahlungsunfähigkeit ausge-
gangen. Dieses Geständnis (§ 288 ZPO) hat sie nicht gemäß § 290 ZPO wirk-
sam widerrufen, indem sie im Berufungsverfahren behauptet hat, sie sei nicht
von einer Zahlungsunfähigkeit ausgegangen, sondern habe den Eröffnungsan-
trag nur gestellt, um die Schuldnerin unter Druck zu setzen. Die Beklagte hat
mit diesem späteren Vortrag nicht dargetan, inwiefern sie sich bei ihrem frühe-
ren gerichtlichen Geständnis geirrt haben könnte.
b) Auf der Grundlage ihres Geständnisses will die Beklagte allerdings
wegen der später erbrachten Ratenzahlungen von einer wiedergewonnenen
Zahlungsfähigkeit ausgegangen sein. Demgegenüber wird angenommen, daß
es dem Gläubiger - der die Zahlungsunfähigkeit einmal erkannt hat - allgemein
nichts helfe, wenn er irrtümlich glaube, sie sei nachträglich wieder behoben
worden (RG JW 1916, 1118 Nr. 8; OLG Colmar OLGR 15, 230; Jaeger LZ
1914, 741 f, 1344 f m.w.N.; Jaeger/Henckel, aaO § 30 Rn. 32 und 50 jew. a.E.).
Ob dem uneingeschränkt zu folgen ist, braucht hier nicht entschieden zu wer-
den. Denn nicht einmal die der Beklagten bekannten Umstände stützten aus
Rechtsgründen die Annahme eines Wegfalls der Zahlungsunfähigkeit.
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Die Beklagte kannte die Höhe ihrer gesamten jeweils offenstehenden
Beitragsforderungen und konnte die Höhe der von der Gesamtvollstreckungs-
schuldnerin geleisteten Zahlungen damit vergleichen. Daraus ergab sich, daß
der Gesamtrückstand bis unmittelbar vor Empfang der ersten, hier angefochte-
nen Zahlung vom 19. Februar 1996 - also innerhalb von zwei Monaten - auf
39.363,88 DM zurückgegangen war; er betrug damit immer noch mehr als die
Hälfte die Schuldsaldos im Zeitpunkt des Eröffnungsantrags.
Da die schuldende GmbH ein Gebäudereinigungsunternehmen betrieb,
war es für die Beklagte auch offensichtlich, daß außer ihr weitere Gläubiger
vorhanden waren; die Zahl der bei ihr selbst versicherten Arbeitnehmer mußte
sie kennen. Ein Gläubiger, der nach einem Insolvenzantrag mit dem Schuldner
eine Zahlungsvereinbarung schließt, darf grundsätzlich nicht davon ausgehen,
daß die Forderungen der anderen, zurückhaltenden Gläubiger in vergleichba-
rer Weise bedient werden wie seine eigenen. Vielmehr entspricht es einer all-
gemeinen Lebenserfahrung, daß Schuldner - um ihr wirtschaftliches Überleben
zu sichern - unter dem Druck eines Insolvenzantrags Zahlungen bevorzugt an
den antragstellenden Gläubiger leisten, um ihn zum Stillhalten zu bewegen. Bei
einem Schuldner, der nicht alle seine Gläubiger voll zu befriedigen vermag,
gehen solche Zahlungen an den am meisten drängenden Gläubiger typischer-
weise zu Lasten der anderen, abwartenden: Diese erhalten auf ihre Forderun-
gen letztlich entsprechend weniger oder zeitgerecht gar nichts. Dies führt dazu,
daß mit mehr oder minder großer Verzögerung oft einige der zu kurz gekom-
menen Gläubiger letztlich erneut Insolvenzanträge stellen, die dann zur Eröff-
nung oder sogar zur Abweisung mangels Masse führen, weil das früher schon
insgesamt unzureichende Vermögen des Schuldners inzwischen ganz aufge-
braucht ist. Diese Erfahrungswerte verbieten einen Schluß des antragstellen-
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den Gläubigers dahin, daß - nur weil er selbst Zahlungen erhalten hat - der
Schuldner seine Zahlungen auch im allgemeinen wieder aufgenommen habe
(vgl. Senatsurt. v. 14. Oktober 1999, aaO S. 1978; Beschl. v. 30. April 1998
- IX ZR 141/97, Leitsatz in ZInsO 1998, 141 f, zu OLG Dresden ZIP 1997,
1036 f; OLG Hamm ZIP 1996, 469 f; LG Magdeburg DZWIR 1999, 472, 473 f).
Diese Erfahrung bestätigte sich auch gerade im vorliegenden Fall. Denn
nach dem 19. Februar 1996 hat die Schuldnerin - ausweislich des Beitrags-
buchs - von sich aus keine beständigen Raten mehr auf die Rückstände an die
Beklagte geleistet, und nach dem 13. März 1996 überhaupt keine laufenden
Beiträge mehr. Weitere Zahlungen erlangte die Beklagte allein durch Pfän-
dung. Bei nur kurzfristigen zwischenzeitlichen Zahlungen des Schuldners han-
delt es sich meist lediglich um einen vergeblichen und deshalb bedeutungslo-
sen Versuch, wieder zahlungsfähig zu werden (vgl. RGZ 132, 281, 283 f; RG
JW 1916, 1118 Nr. 8 m. zust. Anm. Jaeger).
Zudem muß sich gerade einem Sozialversicherungsträger angesichts
der partiellen Strafbewehrtheit seiner Forderungen (§ 266a StGB) die allge-
meine Erfahrung aufdrängen, daß solche Ansprüche oft vorrangig vor anderen
befriedigt werden, deren Nichterfüllung für den insolvenzreifen Schuldner we-
niger gefährlich ist (vgl. Senatsurt. v. 14. Oktober 1999, aaO S. 1978).
c) Danach kommt es nicht mehr entscheidend auf die Frage an, ob das
Gesamtvollstreckungsverfahren letztlich aufgrund des Antrags der A.
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eröffnet worden ist (zur Bedeutungslosigkeit zurückgenommener Anträge vgl.
Senatsurt. v. 14. Oktober 1999 - IX ZR 142/98, aaO S. 1977 f) und ob die Be-
klagte diesen Antrag kannte.
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer
Raebel