Urteil des BGH vom 08.10.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 91/06
vom
8. Oktober 2007
in dem Verfahren
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BRAO §§ 59e, 209 Abs. 1
Eine rechtsberatende Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter ein Kammerrechts-
beistand ist, kann nicht als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden.
BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 91/06 - AGH Jena
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr.
Ernemann,
Dr. Frellesen und Dr. Schmidt-Räntsch, Rechtsanwalt Dr. Wosgien, Rechtsan-
wältin Kappelhoff und Rechtsanwalt Dr. Martini
nach mündlicher Verhandlung am 8. Oktober 2007
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-
schluss des 2. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs vom
13. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-
nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
50.000 € festgesetzt
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist seit dem 13. September 2004 als Rechtsanwalts-
gesellschaft mbH im Handelsregister eingetragen. Ihr Zweck ist die Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten, insbesondere die Rechtsberatung durch die
Übernahme von Rechtsanwaltsaufträgen. Einziger Gesellschafter der Antrag-
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stellerin ist ihr Mitgeschäftsführer Rainer H. Ihm wurde am 25. Juni 1973 die
umfassende Erlaubnis zur Rechtsberatung mit der Einschränkung erteilt, dass
ein Auftreten in mündlicher Verhandlung vor Gericht nicht gestattet sei. Am
4. Juni 2003 wurde er in die Rechtsanwaltskammer F. aufge-
nommen. Die Antragstellerin beantragte am 8. September 2004 ihre Zulassung
als Rechtsanwaltsgesellschaft. Diesen Antrag wies die Antragsgegnerin am 4.
November 2005 zurück.
Dagegen hat die Antragstellerin gerichtliche Entscheidung beantragt.
Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet
sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit welcher diese ihren Zu-
lassungsantrag weiterverfolgt. Die Antragsgegnerin beantragt, das Rechtsmittel
zurückzuweisen.
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II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 59m Abs. 2 BRAO
unabhängig von seiner Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof kraft Gesetzes
statthaft und auch sonst zulässig. Es bleibt aber ohne Erfolg, weil die Zurück-
weisung des Zulassungsantrags durch die Antragsgegnerin rechtmäßig ist und
die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt.
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1. Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensge-
genstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist, können
nach § 59c Abs. 1 BRAO als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen werden.
Das setzt nach § 59d Nr. 1 BRAO, soweit hier von Bedeutung, voraus, dass die
Gesellschaft den Anforderungen den Erfordernissen der §§ 59c, 59e und 59f
BRAO entspricht. Das ist nicht der Fall. Die Antragstellerin ist zwar eine Gesell-
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schaft mit beschränkter Haftung, deren satzungsmäßiger Gesellschaftszweck in
der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten besteht. Sie erfüllt da-
mit die Voraussetzungen des § 59c BRAO. Ihr alleiniger Gesellschafter ist aber
Rainer W. H. , der zwar Mitglied der Rechtsanwaltskammer F. ,
aber nicht Rechtsanwalt, sondern Rechtsbeistand ist. Er ist neben Rechtsan-
walt B. auch einer der beiden Mitgeschäftsführer der Gesellschaft. Diese
Gesellschafter- und Geschäftsführungsstruktur steht im Widerspruch zu den
Vorgaben von § 59e Abs. 3 Satz 1 und von § 59f Abs. 1 BRAO. Nach § 59e
Abs. 3 Satz 1 BRAO muss die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und der
Stimmrechte Rechtsanwälten zustehen. Rechtsanwälte müssen nach § 59f
Abs. 1 Satz 2 BRAO mehrheitlich auch die Geschäftsführer sein. Die Gesell-
schaft muss zudem nach § 59f Abs. 1 Satz 1 BRAO mehrheitlich von Rechts-
anwälten geführt werden. Das ist bei der Antragstellerin nicht der Fall. Ihre Ge-
sellschafsanteile stehen allein Rechtsbeistand H. zu, der die Gesellschaft,
wenn nicht entscheidend, so doch jedenfalls mit gleichem Gewicht führt wie
sein Mitgeschäftsführer B. , der Rechtsanwalt ist. Diese Feststellungen
greift die Antragstellerin nicht an.
2. Sie meint aber, aus § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO ableiten zu können,
dass die Anforderungen der §§ 59e Abs. 3 Satz 1 und 59f Abs. 1 BRAO auch
durch einen Kammerrechtsbeistand allein erfüllt werden können. Das ist indes-
sen nicht der Fall.
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a) Der Antragstellerin ist allerdings einzuräumen, dass der Dritte Teil der
Bundesrechtsanwaltsordnung, der auch die Vorschriften der §§ 59e und 59f
BRAO umfasst, nach § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO für Rechtsbeistände sinnge-
mäß gilt, die über eine umfassende Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbe-
ratung verfügen und Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind. Diese Voraus-
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setzungen erfüllt auch ihr Alleingesellschafter. Ihm ist die geschäftsmäßige
Rechtsberatung ohne inhaltliche Einschränkungen erlaubt. Er ist seit 2003 Mit-
glied der Rechtsanwaltskammer F. Dass ihm nach seiner Erlaub-
nis ein Auftreten in mündlicher Verhandlung vor Gericht nicht gestattet ist, stellt
die Anwendbarkeit von § 209 BRAO auf ihn nicht in Frage. Mit dieser Ein-
schränkung stellt die Erlaubnis nur klar, dass sich die Möglichkeiten eines Auf-
tretens in der mündlichen Verhandlung nach den Vorgaben der Prozessord-
nungen richten. Diese können durch eine Erlaubnis nach dem Rechtsbera-
tungsgesetz weder erweitert noch eingeschränkt werden. Die Verweisung auf
den Dritten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung in § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO
besagt aber entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht, dass die in den §§
59e und 59f BRAO verlangten Rechtsanwaltsquoren auch durch einen ver-
kammerten Rechtsbeistand dargestellt werden könnten.
b) Ob sich das mit einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers be-
gründen lässt, wie die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof meinen, ist
allerdings zweifelhaft. Hätte der Gesetzgeber bei Einfügung der §§ 59c ff.
BRAO durch Gesetz vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) diese Vorschriften
aus der Verweisung auf den Dritten Teil der Bundesrechtsanwaltsordnung aus-
genommen, hätte er den verkammerten Rechtsbeiständen die Möglichkeit einer
Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltsgesellschaft ungewollt verschlossen oder
jedenfalls ungewollte Zweifel an dieser Möglichkeit geweckt. Das bedarf aber
keiner Vertiefung. Schon eine an Wortlaut und Zweck der Vorschriften ausge-
richtete Auslegung ergibt, dass ein Rechtsbeistand nicht Alleingesellschafter
einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein kann.
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c) Nach § 209 Abs 1 Satz 3 BRAO sind die Bestimmungen des Dritten
Teils auf verkammerte Rechtsbeistände mit umfassenden Alterlaubnissen
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"sinngemäß" anzuwenden. Mit dieser Formulierung bringt das Gesetz zum Aus-
druck, dass diese Vorschriften nur insoweit auf den verkammerten Rechtsbei-
stand angewendet werden sollen, als dies dem Sinn der in Bezug genommenen
Vorschriften entspricht. Das ist bei den §§ 59c ff. BRAO nur mit Einschränkun-
gen der Fall.
aa) Aus der in §§ 59e Abs. 1 und 59f Abs. 2 BRAO enthaltenen Bezug-
nahme auf § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO folgt einerseits, dass ein verkammerter
Rechtsbeistand Gesellschafter und Geschäftsführer einer Rechtsanwaltsgesell-
schaft sein kann. § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO bezeichnet nämlich die Angehöri-
gen der Berufe, mit denen ein Rechtsanwalt zusammenarbeiten darf, mit ihren
Berufsbezeichnungen. Nur Rechts- und Patentanwälte bezeichnet die Norm
nicht als solche; sie verwendet vielmehr die Umschreibung "Mitglieder einer
Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer". Das ist nur zweckmä-
ßig, wenn die Kooperationserlaubnis nicht nur die Rechts- und Patentanwälte,
sondern alle Mitglieder dieser Kammern erfassen soll, also auch die verkam-
merten Rechtsbeistände. Dafür spricht auch, dass es für ein Verbot der Koope-
ration der Rechtsanwälte mit verkammerten Rechtsbeiständen keinen sachli-
chen Grund gibt (BVerfGE 80, 269, 283 f.). Daraus folgt, dass verkammerte
Rechtsbeistände auch an Rechtsanwaltsgesellschaften beteiligt sein können.
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bb) Mit den Vorgaben zur Struktur der Gesellschafter und der Geschäfts-
führung einer Rechtsanwaltsgesellschaft will der Gesetzgeber andererseits si-
cherstellen, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft nur dann zur Rechtsanwalt-
schaft zugelassen wird, wenn die Mehrheit ihrer Geschäftsanteile Rechtsanwäl-
ten zusteht und Rechtsanwälte auch die Geschicke der Gesellschaft und ihre
Geschäftsführung beherrschen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 13/9820
S. 14 f.). Diesen Gestaltungswillen bringt der Gesetzgeber dadurch sinnfällig
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zum Ausdruck, dass er in den Punkten, bei denen es auf den förmlichen Status
als Rechtsanwalt nicht ankommt, auf § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO verweist und
so von Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern spricht, in den für die Struktur
entscheidenden Punkten jedoch ausdrücklich von Rechtsanwälten. Könnten
diese Strukturvorgaben auch durch verkammerte Rechtsbeistände erfüllt wer-
den, verfehlten die Vorgaben ihren Zweck. Es könnten dann, wie der vorliegen-
de Fall zeigt, Rechtsanwaltsgesellschaften entstehen, die nicht mehr von
Rechtsanwälten beherrscht werden, sondern von Rechtsbeiständen mit regel-
mäßig geringerer fachlicher Qualität (BVerfGE 80, 269, 283).
cc) Das von der Antragstellerin erstrebte Ergebnis verfehlte darüber hin-
aus auch den Zweck des § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO selbst. Diese Norm ist mit
dem Fünften Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsan-
wälte vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503) eingeführt worden. Sie ergänzt die
darin durch eine Neufassung von Art. 1 § 1 Abs. 1 des Rechtsberatungsgeset-
zes vorgenommene Neuausrichtung des Rechts der Rechtsbeistände. Diese
Neuausrichtung hatte zum Ziel, den Beruf des Rechtsbeistands alter Prägung
mit der Möglichkeit einer Befugnis zu umfassender Rechtsberatung auslaufen
zu lassen und künftig nur noch Rechtsberatungserlaubnisse für einzelne abge-
grenzte Teilbereiche vorzusehen (Beschlussempfehlung zur Änderung der
BRAGO in BT-Drucks 8/4277 S. 22). Die bisherigen Erlaubnisse sollten unge-
schmälert erhalten bleiben (Art. 3 des Gesetzes, dazu Beschlussempfehlung
aaO S. 23). Inhaber mit einer uneingeschränkten Erlaubnis oder einer Erlaubnis
mit Ausnahme des Sozial- und Sozialversicherungsrechts sollten nach Möglich-
keit der gleichen standesrechtlichen und anwaltsgerichtlichen Aufsicht unter-
stellt werden wie die Rechtsanwälte. Dazu sollten sie die Möglichkeit erhalten,
Mitglied einer Rechtsanwaltskammer zu werden und als Anreiz dazu nach Auf-
nahme in die Kammer dann auch vor den Zivilgerichten auftreten können (BT-
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Drucks 8/4277 S. 22). Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer macht
den Rechtsbeistand nicht zum Rechtsanwalt. Deshalb darf er nach seiner Auf-
nahme in die Kammer nach § 209 Abs. 1 Satz 2 BRAO auch nicht die Berufs-
bezeichnung Rechtsanwalt, sondern lediglich den Zusatz "Mitglied der Rechts-
anwaltskammer" führen. Eine vollständige Angleichung der Kammerrechtsbei-
stände an die Rechtsanwälte ist angesichts der regelmäßig unterschiedlichen
Qualifikation (BVerfGE 80, 269, 283) auch sachlich nicht gerechtfertigt.
Dieser ungewollte Effekt träte aber ein, verstünde man die Verweisung
auf den Dritten Teil in § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO so, wie es der Antragstellerin
vorschwebt. Dann nämlich könnte sich ein Rechtsbeistand in der Sache von
den Beschränkungen seiner bisherigen Erlaubnis lösen und die gerade nicht
vorgesehene berufsrechtliche Gleichstellung erreichen, indem er als Alleinge-
sellschafter eine Rechtsanwaltsgesellschaft gründet, die nach ihrer Zulassung
die uneingeschränkte Rechtsberatungsbefugnis eines Rechtsanwalts erlangt.
Das würde den Rechtsbeistand auch besser stellen als die Angehörigen der
anderen Berufsgruppen, mit denen Rechtsanwälte kooperieren dürfen. Diese
hätten nämlich keine Möglichkeit, als Alleingesellschafter eine Rechtsanwalts-
gesellschaft zu gründen und Rechtsberatung außerhalb ihres Berufsfelds zu
betreiben. Was den Gesetzgeber hätte veranlassen können, einen auslaufen-
den Beruf in dieser Weise zu privilegieren, ist nicht ersichtlich. Ein Kammer-
rechtsbeistand kann in einer Rechtsanwaltsgesellschaft deshalb nur mitwirken.
Eine rechtsberatende Gesellschaft, deren einziger Gesellschafter ein Kammer-
rechtsbeistand ist, kann dagegen - wie er selbst - nicht zur Rechtsanwaltschaft
zugelassen werden.
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d) Dieses Ergebnis ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Kammerrechtsbeistände sind zwar den Rechtsanwälten standesrechtlich
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gleichgestellt. An ihre Sozietätsfähigkeit dürfen auch keine höheren Anforde-
rungen gestellt werden als an die der Rechtsanwälte (BVerfGE 80, 269, 282 f.).
Bei den Anforderungen an die Gesellschafter- und Geschäftsführungsstruktur
geht es aber nicht um die standesrechtliche Behandlung der Gesellschafter,
sondern um die Anforderungen an die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Ziel
des Antrags der Antragstellerin ist dementsprechend auch nicht die Aufnahme
in eine Rechtsanwaltskammer, sondern die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
Die Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft zur Rechtsanwaltschaft soll
nach § 59d Nr. 1 i.V.m. §§ 59e Abs. 3 und 59f BRAO davon abhängen, dass
ihre Gesellschaftsanteile und Stimmrechte mehrheitlich Rechtsanwälten zuste-
hen und ihre Geschäftsführer mehrheitlich Rechtsanwälte sind (Entwurfsbe-
gründung in BT-Drucks 13/9820 S. 14). Dies ist nicht zu beanstanden und liegt
im Gegenteil sogar nahe, da sich nur so sicherstellen lässt, dass die Gesell-
schaft durch ihre Organe den fachlichen Anforderungen genügt, die § 4 BRAO
generell für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verlangt. Diese Anforderun-
gen erfüllt eine Rechtsanwaltsgesellschaft nicht, deren einziger Gesellschafter
ein Kammerrechtsbeistand ist. Eine solche Rechtsanwaltsgesellschaft würde
von jemandem beherrscht, der die fachlichen Anforderungen an die Zulassung
zur Rechtsanwaltschaft nicht erfüllt. Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten,
Kammerrechtsbeiständen eine der Rechtsanwaltsgesellschaft vergleichbare
Form der Berufsausübung zu eröffnen. Kammerrechtsbeistände gehören näm-
lich einem Beruf an, den der Gesetzgeber 1980 geschlossen hat. Er konnte es
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im Rahmen der Übergangsregelung dabei bewenden lassen, den Fortbestand
der Alterlaubnisse anzuordnen und Vollrechtsbeiständen eine Mitgliedschaft in
der Rechtsanwaltskammer zu ermöglichen.
Hirsch Ernemann Frellesen Schmidt-Räntsch
Wosgien Kappelhoff Martini
Vorinstanz:
AGH Jena, Entscheidung vom 13.06.2006 - AGH 6/05 -