Urteil des BGH vom 17.03.2010

BGH: vergewaltigung, körperverletzung, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 37/10
vom
17. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 25. September 2009 wird mit der Maßgabe als unbegrün-
det verworfen, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung in
Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist. Die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-
lagen zu tragen.
Rissing-van Saan
Fischer
Appl
Cierniak Schmitt