Urteil des BGH vom 15.01.2013
BGH: rechtliches gehör, provision, agio, rückvergütung, immobilienfonds, kausalität, feststellungsklage, darlehen, anleger, beratungsvertrag
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 8/12
vom
15. Januar 2013
in dem Rechtsstreit
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Der  XI. Zivilsenat  des  Bundesgerichtshofs  hat  durch  den  Vorsitzenden  Richter
Wiechers,  die  Richter  Dr. Grüneberg,  Maihold  und  Pamp  und  die  Richterin
Dr. Menges
am 15. Januar 2013
beschlossen:
Auf  die  Nichtzulassungsbeschwerde  der  Drittwiderbeklagten  wird
das
Urteil
des
8. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts
Braunschweig vom 15. Dezember 2011 aufgehoben.
Die  Sache  wird  zur  neuen  Verhandlung  und  Entscheidung,  auch
über  die  Kosten  des  Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens,  an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 49.585,29
€
Gründe:
I.
Der Beklagte begehrt von der Drittwiderbeklagten wegen fehlerhafter An-
lageberatung  Schadensersatz,  den  er  Zug  um  Zug  gegen  Abtretung  der  Kom-
manditanteile  an  einer  Fondsgesellschaft  mit  beziffertem  Zahlungsantrag,  un-
beziffertem  Antrag  auf  Freistellung  von  Verbindlichkeiten  sowie  Feststellungs-
anträgen auf künftigen Schadensersatz und Verzug der Drittwiderbeklagten mit
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Annahme der Fondsbeteiligung geltend macht.  Die Verurteilung des Beklagten
zur  Rückzahlung  der  Restschuld  aus  dem  zur  Finanzierung  der  Kapitalanlage
aufgenommenen  Darlehen  an  die  frühere  Klägerin  ist  nach  teilweiser  Rück-
nahme der Berufung rechtskräftig geworden.
Der  Beklagte,  Kaufmann  im  Ruhestand,  erwarb  in  den  90er  Jahren  Im-
mobilien  in  den  neuen  Bundesländern  und  Beteiligungen  an  mehreren  ge-
schlossenen  Immobilienfonds.  Dabei  wurde  er  ganz  überwiegend  von  dem
Zeugen P.      , einem Mitarbeiter der Drittwiderbeklagten, beraten.
Im  Jahre  1998  beteiligte  sich  der  Beklagte  als  Kommanditist  mit
100.000 DM an der L.
KG,                  , einem geschlossenen Immobilienfonds (im Folgenden: Immobi-
lienfonds), der am S.                               ein Verwaltungsgebäude errichtete und
später vermietete. Vermittelt wurde diese Beteiligung von der Drittwiderbeklag-
ten, die dafür von dem Immobilienfonds über die im Prospekt als Empfänger der
Kosten  für  die  Eigenkapitalvermittlung  ausgewiesene  d.
GmbH 6,5 % Provision erhielt. Die Einlage erbrachte der Beklagte in Höhe von
73.100 DM aus Eigenmitteln. Im Übrigen nahm er bei der früheren Klägerin, der
B.        , ein Darlehen auf.
Die Fondsimmobilie wurde für zehn Jahre an den Be.                    vermie-
tet.  Innerhalb  dieses  Zeitraums  entwickelte  sich  der  Fonds  erwartungsgemäß.
Der  Beklagte  erhielt  Ausschüttungen  und  konnte  steuerliche  Vorteile  erzielen.
Nach Ablauf des Mietverhältnisses ließ sich das Objekt nicht zu vergleichbaren
Bedingungen  weitervermieten.  Der  Fonds  wurde  aufgelöst,  die  Immobilie  ver-
äußert.
Das  Landgericht  hat  den  Beklagten  verurteilt,  an  die  frühere  Klägerin
13.954,28
€  nebst  Zinsen  zur  Tilgung  des  Darlehens  zu  zahlen.  Es  hat  weiter
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festgestellt,  dass  dem  Beklagten  gegen  diesen  Darlehensrückzahlungsan-
spruch keinerlei Einwendungen, Einreden, Ansprüche und/oder sonstige Rech-
te  zustehen.  Die  gegen  die  Klägerin  und  die  Drittwiderbeklagte  gerichtete  Wi-
derklage hat das Landgericht abgewiesen.
Der  Beklagte  hat  die  gegen  die  Klägerin  gerichtete  Berufung  zurückge-
nommen.  Auf  seine  gegen  die  Drittwiderbeklagte  gerichtete  Berufung  hat  das
Berufungsgericht  in  einem  "Grundurteil"  das  landgerichtliche  Urteil  zur  Drittwi-
derklage abgeändert und diese dem Grunde nach als gerechtfertigt angesehen.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
begründet:
Zwischen  dem  Beklagten und  der  Drittwiderbeklagten  sei  ein  Anlagebe-
ratungsvertrag zustande gekommen, den diese schuldhaft verletzt habe, da sie
den  Beklagten  nicht  über  die  Provision,  die  sie  von  der  d.
GmbH erhalten habe, aufgeklärt habe. Aus dem Prospekt gehe nicht her-
vor, dass und in welcher Höhe diese Provision an die Drittwiderbeklagte fließen
sollte.  Die  Beklagte  habe  deshalb  eine  aufklärungspflichtige  verdeckte  Rück-
vergütung erhalten. Aus der Aussage des vom Landgericht dazu vernommenen
Zeugen  P.         sei  nicht  zu  entnehmen,  dass  eine  Aufklärung  des  Beklagten
ausnahmsweise deshalb entbehrlich gewesen wäre, weil dieser entsprechende
Kenntnis  besessen  hätte.  Die  Pflichtverletzung  habe  die  Drittwiderbeklagte  zu
vertreten. Die Kausalität der fehlenden Aufklärung über die empfangene Provi-
sion sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vermuten. Diese
Vermutung habe die Drittwiderbeklagte nicht widerlegt. Die geltend gemachten
Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt, da nicht ersichtlich sei, dass der
Beklagte  vor  dem  vorliegenden  Rechtsstreit  Kenntnis  von  der  Zahlung  einer
Provision an die Drittwiderbeklagte gehabt habe. Hinsichtlich der Höhe des gel-
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tend gemachten Schadens bedürfe es weiterer Aufklärung unter anderem über
erfolgte Ausschüttungen.
Die  Revision  ist  von  dem  Berufungsgericht  nicht  zugelassen  worden.
Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Drittwiderbeklagten.
II.
Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zur Sicherung
einer  einheitlichen  Rechtsprechung  zuzulassen,  weil  das  angegriffene  Urteil
den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ver-
letzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03, BGHZ 159, 135,
139  f.,  vom  9. Februar  2010  - XI ZR 140/09,  BKR  2010,  515,  516  und  vom
29. November  2011  - XI ZR 50/11,  juris  Rn. 10).  Aus  demselben  Grund  sind
das  angefochtene  Urteil  gemäß  § 544 Abs. 7  ZPO  aufzuheben  und  die  Sache
zur  neuen  Verhandlung  und  Entscheidung  an  das  Berufungsgericht  zurückzu-
verweisen.
1.  Zu  Recht  ist  das  Berufungsgericht  allerdings  davon  ausgegangen,
dass eine Bank verpflichtet ist, einen Anleger über an sie fließende Rückvergü-
tungen aus einer offen ausgewiesenen Vertriebsprovision oder einem Agio auf-
zuklären,  wenn  zwischen  beiden  - konkludent -  ein  Beratungsvertrag  ge-
schlossen worden ist  (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2006  - XI ZR 56/05,
BGHZ 170,
226
Rn. 22 f.;
Senatsbeschlüsse
vom
20. Januar
2009
- XI ZR 510/07,  WM  2009,  405  Rn. 13  und  vom  9. März  2011  - XI ZR 191/10,
WM  2011,  925  Rn. 20).  Um  aufklärungspflichtige  Rückvergütungen  handelt  es
sich auch dann, wenn diese nicht aus einem Agio oder aus Verwaltungsgebüh-
ren,  sondern  - wie  hier -  aus  sonstigen  offen  ausgewiesenen  Vertriebskosten
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fließen  (vgl.  Senatsurteil  vom  11. September  2012  - XI ZR 363/10,  juris  Rn. 16
mwN).
2.  Das Berufungsgericht hat jedoch den Anspruch der Drittwiderbeklag-
ten  auf  rechtliches  Gehör  nach Art. 103 Abs. 1  GG  verletzt,  weil  es  zur  Beant-
wortung der Frage, ob der Beklagte Kenntnis von der Zahlung der Provision an
die  Drittwiderbeklagte  hatte,  den  dazu  erstinstanzlich  vernommenen  Zeugen
entgegen  § 529 Abs. 1 Nr. 1,  § 398 Abs. 1  ZPO  nicht  erneut  vernommen  hat,
obwohl es dessen Aussage anders gewürdigt hat als das Landgericht.
a)  Das  Berufungsgericht ist nach  § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich
an  die  Tatsachenfeststellungen  des  Gerichts  des  ersten  Rechtszuges  gebun-
den.  Bestehen  Zweifel  an  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  entschei-
dungserheblichen  Feststellungen  im  erstinstanzlichen  Urteil,  ist  in  aller  Regel
eine erneute Beweisaufnahme geboten (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1487; BVerfG,
NJW 2011, 49 Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-
RR  2009,  1291  Rn. 5,  vom  9. Februar  2010  - XI ZR 140/09,  BKR  2010,  515,
516  und  vom  21. März  2012  - XII ZR 18/11,  NJW-RR  2012,  704  Rn. 6).  Das
Berufungsgericht ist in einem solchen Fall nach § 398 ZPO verpflichtet, in erster
Instanz vernommene Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es deren protokollier-
te  Aussagen  anders  als  die  Vorinstanz  verstehen  oder  würdigen  will  (BVerfG,
NJW 2011, 49 Rn. 14; BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2011 - II ZR 103/10, WM
2011,  1533  Rn. 7,  vom  10. November  2010  - IV ZR 122/09,  NJW  2011,  1364
Rn. 6, vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 5 f. und Urteil
vom  22. Mai  2002  - VIII ZR 337/00,  NJW-RR  2002,  1500).  Unterlässt  es  dies
und wendet damit § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO fehlerhaft an, ist die dadurch benach-
teiligte  Partei  in  ihrem  Anspruch  auf  rechtliches  Gehör  nach  § 103 Abs. 1  GG
verletzt  (BVerfG,  NJW  2005,  1487;  BGH,  Beschlüsse  vom  5. April  2006
- IV ZR 253/05,  VersR  2006,  949  Rn. 1,  vom  14. Juli  2009 -  VIII ZR 3/09,
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NJW-RR  2009,  1291  Rn. 4,  vom  9. Februar  2010  - XI ZR 140/09,  BKR  2010,
515,  516,  vom  21. März  2012  - XII ZR 18/11,  NJW-RR  2012,  704  Rn. 6  und
vom 11. September 2012 - XI ZR 476/11, juris Rn. 11).
Die  erneute  Vernehmung  eines  Zeugen  kann  allenfalls  dann  unterblei-
ben, wenn sich das Rechtsmittelgericht lediglich auf Umstände stützt, die weder
die  Urteilsfähigkeit,  das  Erinnerungsvermögen  oder  die  Wahrheitsliebe  des
Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage be-
treffen  (BGH,  Urteile  vom  19. Juni  1991  - VIII ZR 116/90,  WM  1991,  1896,
1897 f.  und  vom  10. März  1998  - VI ZR 30/97,  NJW  1998,  2222,  2223  sowie
Beschlüsse  vom  9. Februar  2010  - XI ZR 140/09,  BKR  2010,  515,  516,  vom
21. März  2012  - XII ZR 18/11,  NJW-RR  2012,  704  Rn. 7  und  vom
11. September 2012 - XI ZR 476/11, juris Rn. 12).
b)  Danach verletzt das Berufungsurteil Art. 103 Abs. 1 GG.
aa) Das  Landgericht  hat  aufgrund  der  von  ihm  durchgeführten  Beweis-
aufnahme  die  Überzeugung  gewonnen,  ein  Beratungsfehler  liege  nicht  vor,
selbst  wenn  der  Zeuge  P.          den  Beklagten  nicht  ausdrücklich  auf  die  Zah-
lung der Provision hingewiesen haben sollte. Der vernommene Zeuge habe "auf
ausdrückliches  Befragen  durch  das  Gericht  glaubhaft  bekundet,  der  Beklagte
habe  sehr  wohl  in  allen  Fällen  gewusst,  dass  auch  Provisionen  gezahlt  wür-
den".  Diese  Tatsache  sei  sogar  Gegenstand  von  Verhandlungen  gewesen,  in
deren Rahmen der Beklagte - bei anderer Gelegenheit - günstigere Konditionen
erhalten habe. An der Richtigkeit dieser Aussage habe das Landgericht keiner-
lei Zweifel.
bb) Von  dieser  Beweiswürdigung  durfte  das  Berufungsgericht  nicht  ab-
weichen, ohne eine eigene Zeugenvernehmung durchzuführen.
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Das Berufungsgericht gelangt statt dessen ohne erneute Beweisaufnah-
me zu der abweichenden Beweiswürdigung, der Aussage des Zeugen sei "nur
zu entnehmen, dass bei einem ausgewiesenen Agio der Kunde davon ausging,
dass  dieses  der  Bank  zugutekam".  Da  vorliegend  ein  zusätzliches  Agio  nicht
vereinbart  worden  sei,  hat  nach  Auffassung  des  Berufungsgerichts  die  Drittwi-
derbeklagte nicht nachgewiesen, dass der Beklagte Kenntnis von einem Zufluss
der Provision an die Drittwiderbeklagte besessen habe.
cc)  Diese abweichende Würdigung der Zeugenaussagen durch das  Be-
rufungsgericht  war  nicht  ausnahmsweise  ohne  erneute  Vernehmung  zulässig,
weil  weder  die  Urteilsfähigkeit,  das  Erinnerungsvermögen  oder  die  Wahrheits-
liebe  des  Zeugen  noch  die  Vollständigkeit  oder  Widerspruchsfreiheit  von  des-
sen Aussage von Bedeutung waren.  Die  Annahme des Berufungsgerichts, der
Zeuge  habe  Kenntnis  des  Beklagten  von  Provisionszahlungen  nur  für  solche
Fälle bestätigt, in denen ein zusätzliches Agio vereinbart worden sei, findet  be-
reits  in  dem  protokollierten  Inhalt  der  Beweisaufnahme  keine  Stütze.  Die  Nie-
derschrift gibt dazu lediglich die Aussage des Zeugen wider, er habe dem Ver-
such  des  Beklagten,  über  die  Kosten  zu  handeln,  beim  Agio  nicht  nachgeben
können. Statt dessen habe der Beklagte bei anderer Gelegenheit bessere Kon-
ditionen  erhalten.  Eine  Einschränkung  der  allgemeinen  Angabe  des  Zeugen,
der Beklagte habe sehr wohl in allen Fällen gewusst, dass Provisionen gezahlt
würden, enthält dies nicht.
3.  Das angefochtene Urteil beruht auf dieser Verletzung des rechtlichen
Gehörs.  Es  ist  nicht  auszuschließen,  dass  das  Berufungsgericht  zu  einer  ab-
weichenden Entscheidung gelangt  wäre,  wenn  es  den  Zeugen erneut  vernom-
men hätte.
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a)  Allerdings muss nach der Rechtsprechung des Senats eine beraten-
de Bank nicht nur das Ob, sondern auch die Höhe einer Rückvergütung unge-
fragt  offen  legen  (Senatsbeschlüsse  vom  9. März  2011  - XI ZR 191/10,  WM
2011, 925 Rn. 27 und vom 19. Juli 2011 - XI ZR 191/10, WM 2011, 1506 Rn. 9
sowie  Senatsurteile  vom  19. Dezember  2006  - XI ZR 56/05,  BGHZ 170,  226
Rn. 24  und  vom  8. Mai  2012  -  XI ZR 262/10, WM  2012,  1337  Rn. 22).  Ob  der
Beklagte auch die Höhe der an die Drittwiderbeklagte geflossenen Rückvergü-
tung  kannte,  ist  jedoch  ungeklärt  geblieben,  da  dazu  der  Zeuge  ausweislich
seiner protokollierten Aussage nicht konkret befragt worden ist. Insoweit bedarf
es  einer ergänzenden Zeugenvernehmung,  bevor  aus diesem Grund  die  Fest-
stellung einer Pflichtverletzung der Drittwiderbeklagten in Betracht kommt.
b)  Unabhängig  davon  kann,  was  das  Berufungsgericht  von  seinem
Standpunkt  aus  konsequent  nicht  untersucht  hat,  die  Kenntnis  eines  Anlegers
von der Zahlung einer Rückvergütung für die Beurteilung der Kausalität bedeut-
sam  sein.  Die  vom  Landgericht  festgestellte  Tatsache,  der  Beklagte  habe  all-
gemein  Kenntnis  von  Provisionen  gehabt,  die  die  Drittwiderbeklagte  von  dem
jeweiligen  Fonds  erhielt,  und  sogar  über  einen  Anteil  daran  - teilweise  mit  Er-
folg - verhandelt, liefert ein vom Tatsachengericht zu würdigendes Indiz für die
Behauptung der Drittwiderbeklagten, der Beklagte hätte auch bei korrekter Auf-
klärung  die  vorliegende  Fondsbeteiligung  gezeichnet  (vgl.  Senatsurteil  vom
8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, WM 2012, 1337 Rn. 50).
c)  Schließlich kann der Kläger - entgegen der Ansicht des Berufungsge-
richts -  bereits  dann  die  für  den  Beginn  der  Verjährungsfrist  ausreichende
Kenntnis  sämtlicher  anspruchsbegründender  Umstände  im  Sinne  des
§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB gehabt haben, wenn er zwar die Tatsache der Zahlung
von  Rückvergütungen  kannte,  von  der  Drittwiderbeklagten  aber  nicht  über  de-
ren  Höhe  unterrichtet  worden  ist  (vgl.  auch  OLG  Karlsruhe,  WM  2012,  2245,
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2246  f.,  rechtskräftig  durch  Senatsbeschluss  vom  3. April  2012  - XI ZR 383/11
und  OLG  Düsseldorf,  Beschluss  vom  9. Dezember  2010  - 6  U  30/10,  juris
Rn. 34 f.,  rechtskräftig  durch  BGH,  Beschluss  vom  26. Januar  2012
- III ZR 8/11;  U.  Schäfer  in  Schäfer/Sethe/Lang,  Handbuch  der  Vermögensver-
waltung,  § 21  Rn. 60  aE).  Damit  wären  die  subjektiven  Voraussetzungen  der
von der Drittwiderbeklagten erhobenen Verjährungseinrede dargetan.
4.  Im  weiteren  Verfahren  wird  das  Berufungsgericht  zu  beachten  ha-
ben,  dass  ein  Grundurteil  zum  Zahlungsantrag  nicht  ohne  gleichzeitige  Ent-
scheidung über den Feststellungsantrag ergehen darf.
Wenn  sowohl  Zahlungs-  als  auch  Feststellungsklage  rechtshängig  sind,
muss  zusammen  mit  dem  Grundurteil  über  den  Feststellungsantrag  zum  Zah-
lungsanspruch  entschieden  werden,  da  andernfalls  die  Gefahr  sich  widerspre-
chender  Entscheidungen  besteht  (vgl.  BGH,  Urteile  vom  28. Januar  2000
- V ZR 402/98, WM 2000, 873, 874, vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, WM
2001, 106, 107 und vom 22. Februar 2000 - V ZR 296/00, NJW 2002, 1806 je-
weils mwN). Erlässt das Berufungsgericht - wie hier - ein isoliertes Grundurteil,
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kann  dieses  zu  der  späteren  Entscheidung  über  die  Feststellungsklage  in  Wi-
derspruch geraten, wenn im Zeitpunkt des Schlussurteils die Voraussetzungen
einer Haftung dem Grunde nach nicht mehr bestehen sollten.
Wiechers
Grüneberg
Maihold
Pamp
Menges
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 30.06.2010 - 5 O 3053/08 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 15.12.2011 - 8 U 125/10 -