Urteil des BGH vom 29.03.2017
BGH (verweisung, ergebnis, hauptverhandlung, last, annahme, stpo, sache, anhörung, antrag, staatsanwaltschaft)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 349/06
2 AR 193/06
vom
29. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 643 Ds 225/06 Amtsgericht Köln
Az.: 20 Ds 50 Js 7215/05 - 40/06 Amtsgericht Solingen
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 29. September 2006 beschlossen:
Der Antrag des Amtsgerichts - Jugendrichter - in Köln auf Bestim-
mung des zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht Solingen, bei dem die Staatsanwaltschaft Wuppertal
Anklage erhoben hatte, hat die Sache nach § 270 i.V.m. § 209 a Nr. 2
Buchst. a) StPO in der Hauptverhandlung bindend an das Amtsgericht Köln
verwiesen. Nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht Köln veranlassten nach-
träglichen Ermittlungen war die Verweisung zwar unberechtigt, weil die Ange-
klagte die ihr zur Last gelegte Tat entgegen der Annahme des Amtsgerichts
Solingen nicht als Heranwachsende, sondern als Erwachsene begangen hat.
Die Verweisung war aber auf der Grundlage der Erkenntnisse des verweisen-
den Amtsgerichts nicht willkürlich.
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Bode Rothfuß Fischer
Roggenbuck Appl