Urteil des BGH vom 11.06.2002
BGH (stpo, erpressung, stgb, krankenhaus, verurteilung, zustand, unterlassen, unterbringung, grund, anhörung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 158/02
vom
11. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Osnabrück vom 17. Januar 2002 in der Entschei-
dungsformel dahin ergänzt, daß der Angeklagte freigespro-
chen wird.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). An einer Verurteilung
des Angeklagten wegen der ihm angelasteten schweren räuberischen Erpres-
sung hat es sich dagegen gehindert gesehen, weil der Angeklagte die Tat im
Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) begangen habe. Bei dieser Sach-
lage hätte das Landgericht den Angeklagten in der Urteilsformel vom Anklage-
vorwurf ausdrücklich freisprechen müssen (BGH NStZ-RR 1998, 142). Da das
- 3 -
Landgericht dies unterlassen hat, hat der Senat die Urteilsformel entsprechend
ergänzt.
Der lediglich in der Ergänzung der Urteilsformel liegende Teilerfolg der
Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von Gebühren oder
Auslagen des Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Becker