Urteil des BGH vom 19.06.2013

BGH: reiter, einfluss, verfahrensbeteiligter, rüge, anhörung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 26/13
vom
19. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Juni 2013 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Essen vom 5. Juli 2012 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
- 2 -
Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumer-
ken:
Soweit die Revisionen mit ihren auf § 338 Nr. 5 StPO gestützten Verfahrens-
rügen geltend machen, dass bei verschiedenen am Richtertisch durchgeführten
Augenscheinseinnahmen Verfahrensbeteiligte von der Inaugenscheinnahme ausge-
schlossen worden seien, wird das Revisionsvorbringen in tatsächlicher Hinsicht
durch die dienstliche Erklärung des Vorsitzenden vom 27. August 2012 widerlegt.
Soweit die Revisionen den Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO darin sehen, dass die
von Zeugen bei der Inaugenscheinnahme abgegebenen Erklärungen für die nicht an
den Richtertisch getretenen Verfahrensbeteiligten in Einzelfällen nicht wahrnehmbar
gewesen seien, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Abwesend im Sinne
des § 338 Nr. 5 StPO (vgl. Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 83)
ist ein Verfahrensbeteiligter, der sich im Gerichtssaal aufhält und sich an der Haupt-
verhandlung beteiligt, erst dann, wenn er nach den konkreten Gegebenheiten wäh-
rend eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung außer Stande ist, auf die Ver-
handlung
– sei es auch nur mit der Bitte, lauter zu sprechen oder das Mikrofon zu
benutzen,
– Einfluss zu nehmen. Dazu, dass dies in den gerügten Verhandlungssitu-
ationen der Fall war, verhält sich das Sachvorbringen der Beschwerdeführer nicht.
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak
Bender
Reiter