Urteil des BGH vom 21.11.2000
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 311/00
vom
21. November 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betruges u.a.
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. November 2000
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Kleve vom 27. August 1999
a) im Strafausspruch dahin geändert, daß die Angeklagten in den
die Fallakten 19 (Betrug zum Nachteil der Firma O.
) und 17 (Betrug zum Nachteil der F. GmbH),
der Angeklagte G. zusätzlich in den die Fallakten 26 (Be-
trug zum Nachteil des B. Verlages) und 25 (Betrug zum
Nachteil der K. GmbH) betreffenden Vorgängen wegen
Betruges jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat ver-
urteilt werden;
b) im Strafausspruch insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten
van O. die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewäh-
rung versagt worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des
Angeklagten van O. , an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
- 3 -
4. Der Angeklagte G. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen Betruges in
45 Fällen, Vorenthaltens von Beiträgen zur Sozialversicherung in drei Fällen,
veruntreuender Unterschlagung, Vortäuschens einer Straftat, Konkursver-
schleppung und Bankrotts zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und
sechs Monaten verurteilt; gegen den Angeklagten van O. hat es wegen
Betruges in 44 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt. Die
auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützten Revi-
sionen der Angeklagten haben nur in dem aus der Entscheidungsformel er-
sichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen sind sie, wie der Generalbundesanwalt
zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung unberücksichtigt gelassen,
daß in einigen Betrugsfällen die Beute, nachdem sie täuschungsbedingt an
einen Spediteur ausgeliefert worden war, wieder an die Geschädigten zurück-
gelangt und deshalb im wesentlichen nur eine schadensgleiche Vermögens-
gefährdung eingetreten ist. Soweit das Landgericht nicht selbst eine Einzel-
strafe von nur einem Monat verhängt hat, hat der Senat deshalb auf Antrag des
Generalbundesanwalts in diesen Fällen gemäß § 354 Abs. 1 StPO jeweils auf
eine solche Strafe erkannt. Die vom Landgericht verhängten Gesamtstrafen
sind angesichts der Zahl und der Höhe der weiteren Einzelstrafen von der ge-
ringfügigen Verringerung weniger Einzelstrafen nicht berührt.
- 4 -
Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, soweit dem Angeklagten van
O. eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung versagt worden
ist. Das Landgericht hat eine günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB)
u. a. mit der Begründung verneint, der Angeklagte habe sich nicht mit seinen
Taten auseinandergesetzt und suche die Schuld ausschließlich bei dem Mitan-
geklagten G. . Die besonderen Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB) hat es ver-
neint, weil sich der Angeklagte nicht um eine Schadenswiedergutmachung be-
müht habe. In beiden Fällen hätte sich der die Taten in der Hauptverhandlung
bestreitende Angeklagte mit dem vom Landgericht vermißten Verhalten in Wi-
derspruch zu seiner Verteidigungsstrategie setzen müssen (vgl. BGH NStZ-RR
1996, 233; BGH, Urt. vom 8. Dezember 1999 - 5 StR 532/99 m.w.Nachw.). Der
Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht ohne die zu beanstan-
denden Erwägungen die Vollstreckung der erkannten Strafe zur Bewährung
ausgesetzt hätte. Die Entscheidung war deshalb insoweit aufzuheben. Die ge-
troffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht
gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen.
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Die geringfügige Herabsetzung weniger Einzelstrafen stellt im Sinne von
§ 473 Abs. 4 StPO keinen Teilerfolg der Revision des Angeklagten G.
dar.
Kutzer Miebach Winkler
Pfister von Lienen