Urteil des BGH vom 05.10.2005
BGH (stpo, antrag, bewilligung, abschluss, bestellung, vater, strafsache)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 398/05
vom
5. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2005 beschlos-
sen:
Der Antrag des Nebenklägers H. vom 2. Mai
2005 ist gegenstandslos.
Gründe:
Der Antrag des Nebenklägers H. (Vater der Getöteten),
für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechts-
anwalt S. aus D. zu gewähren, ist als Antrag auf Bestellung eines
Beistandes gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO auszulegen.
Einer Entscheidung darüber bedarf es jedoch nicht. Dem Nebenkläger
ist durch Beschluss des Landgerichts vom 10. Dezember 2004 unter Bewilli-
gung von Prozesskostenhilfe Rechtsanwältin B. aus D. als anwaltliche
Vertreterin und durch Beschluss vom 2. Februar 2005 anstelle von Rechtsan-
wältin B. Rechtsanwalt S. aus D. als Nebenklage-
vertreter beigeordnet worden. Der Senat legt diese Beschlüsse als Beistands-
bestellung gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO aus, da die
gesetzlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die Änderung des § 397 a Abs.
1 Satz 1 StPO durch das am 1. September 2004 in Kraft getretene Opferrechts-
reformgesetz vom 24. Juni 2004 bei den Entscheidungen des Landgerichts be-
reits vorlagen.
- 3 -
Die Beistandsbestellung nach § 397 a Abs. 1 StPO wirkt über die jewei-
lige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und er-
streckt sich somit auch auf die Revisionsinstanz.
Bode Otten Rothfuß
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