Urteil des BGH vom 13.11.2002

BGH (verbraucher, kreditvertrag, zulassung, zpo, begründung, prüfung, umfang, kreditnehmer, sicherung, rechtssatz)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 466/02
vom
30. September 2003
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin
Mayen sowie den Richter Dr. Appl
am 30. September 2003
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 13. November 2002 wird
zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren
beträgt 257.265,36
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht die Verbrauchereigen-
schaft der Kläger ohne Berücksichtigung der Rechtsprechung des erken-
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nenden Senats (BGHZ 149, 80, 86 f.) verneint hat. Eine Zulassung we-
gen Divergenz rechtfertigt das schon deshalb nicht, weil das Berufungs-
gericht den von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten abstrakten
Rechtssatz, die Frage, ob ein Kreditnehmer als Verbraucher angesehen
werden könne, hänge maßgeblich von der Größe des Kredits ab, nicht
aufgestellt hat. Bei dem Umfang des Kredits handelte es sich vielmehr
um einen von mehreren Gesichtspunkten, auf den das Berufungsgericht
im Rahmen einer einzelfallbezogenen Prüfung abgestellt hat. Entgegen
der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde verstößt das Berufungs-
urteil auch nicht gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG, so daß
auch unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung der Revision nicht ge-
boten ist (Senatsbeschluß BGHZ 152, 182, 192 ff.). Der von den Klägern
gerügte Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b VerbrKrG (richtig: § 4
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b VerbrKrG) in der bis zum 1. Mai 1993 geltenden
Fassung liegt nicht vor. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b VerbrKrG a.F.
war der Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu entrichtenden Teilzah-
lungen einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten im Kreditvertrag nur
anzugeben, wenn dies "möglich" war. Das war hier, was die Beiträge zu
den Lebensversicherungen angeht, nicht der Fall, da die Lebensversi-
cherungsverträge erst nach dem Kreditvertrag und zu bei dessen Ab-
schluß noch nicht bekannten Konditionen abgeschlossen worden sind.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl