Urteil des BGH vom 23.10.2013

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 98/12
Verkündet am:
23. Oktober 2013
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VVG § 178 Abs. 2; AVB Unfallversicherung (hier Nr. 1.3 GUB 99, entspricht
Nr. 1.3 AUB 2008, und Nr. 3 GUB 99, entspricht Nr. 3 AUB 2008)
1. Der Verzehr nusshaltiger Schokolade, in dessen Folge ein an einer schweren
Nussallergie leidendes Kind verstirbt, stellt einen versicherten Unfall dar.
2. Zur möglichen Mitwirkung einer außergewöhnlichen Nahrungsmittelallergie an
den Unfallfolgen im Sinne von Nr. 3 GUB 99 (Nr. 3 AUB 2008).
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 - IV ZR 98/12 - OLG München
LG Memmingen
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzen-
de Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Verhandlung vom 23. Oktober 2013
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
Oberlandesgerichts München - 14. Zivilsenat - vom
1. März 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin fordert aus eigenem und abgetretenem Recht ihres
Ehemannes di
e Zahlung der Versicherungssumme von 27.000 € aus ei-
ner bei der Beklagten gehaltenen Unfallversicherung, welcher Allgeme i-
ne Unfallversicherungsbedingungen (GUB 99) zugrunde liegen. Nach
Nr. 2.6 GUB 99 ist der Versicherer verpflichtet, im Falle des Todes ei ner
versicherten Person deren gesetzlichen Erben die Versicherungssumme
zu zahlen.
Die Klägerin und ihr Ehemann sind die Eltern und gesetzlichen E r-
ben der mitversicherten, am 24. Dezember 2009 im Alter von 15 Jahren
verstorbenen K. J. . Das Kind litt an einer angeborenen schweren
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Entwicklungsstörung (Trisomie 18, Edwards Syndrom), ferner an Asthma
und diversen Allergien, wobei die Allergie gegen Nüsse am stärksten
ausgeprägt war.
Am 24. Dezember 2009 erlitt K. infolge einer heftigen allergi-
schen Reaktion auf ein Nahrungsmittel zunächst eine starke Verschwel-
lung der Atemwege und sodann einen tödlichen Kreislaufzusammen-
bruch. Sie hatte mehrere zur Dekoration des Weihnachtstisches verwe n-
dete Stücke möglicherweise nusshaltiger Schokolade gegessen.
Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil K . keinen bedin-
gungsgemäßen Unfall erlitten habe. Jedenfalls sei die Versicherungslei s-
tung nach Nr. 3 GUB 99 zu kürzen, weil die vorgenannten gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen maßgeblich zum Eintritt des Todes beigetragen
hätten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der
Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil aufgeh o-
ben und der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte
die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise eine Kü r-
zung der vom Oberlandesgericht zuerkannten Versicherungsleistung um
mindestens 75%.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Ber u-
fungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht;
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dieses muss darüber befinden, ob und zu welchem Anteil die Nahrungs-
mittelallergie des mitversicherten Kindes an dessen Tod mitge wirkt hat.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der versehentliche
Verzehr von Nahrungsmitteln mit Allergenen ein bedingungsgemäßer Un-
fall. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Tod des Kindes i n-
folge einer allergischen Reaktion auf Nahrungsmittel eingetreten sei.
Zwar habe gutachtlich nicht geklärt werden können, welch es Nahrungs-
mittel der Auslöser gewesen sei; dies sei aber auch nicht entschei-
dungserheblich. Aufgrund der Schilderungen der Klägerin gehe der S e-
nat davon aus, das Kind habe unbemerkt möglicherweise nusshaltige
Schokoladetäfelchen vom gedeckten Weihnachtstisch gegessen.
Dieses Geschehen erfülle die Merkmale eines Unfalles i.S. von
§ 178 Abs. 2 VVG. Das Auftreffen nusshaltiger Schokolade auf die
Mundschleimhaut des Mädchens stelle eine Einwirkung von außen dar.
Die weitere Wirkungskette im Körperinneren sei danach für den Unfall-
begriff nicht mehr erheblich. Die Einwirkung sei plötzlich, d.h. innerhalb
eines kurzen Zeitraums geschehen. Auch Unfreiwilligkeit sei gegeben,
wobei insoweit nicht die Einwirkung von außen, sondern die da durch be-
wirkte Gesundheitsbeschädigung in den Blick zu nehmen sei. Liege so-
mit bereits ein Unfallgeschehen vor, komme es auf die Frage der geso n-
derten Versicherung von Vergiftungen bei Kindern bis 14 Jahren nicht
mehr an.
Die Leistungspflicht der Beklagten vermindere sich nicht nach
Nr. 3 GUB 99 wegen der Mitwirkung bereits vorhandener Krankheiten
und Gebrechen bei den Unfallfolgen. Die allergische Reaktionsbereit-
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schaft sei für sich genommen keine Krankheit. Solange allergene Stoffe
vermieden würden, könne ein Allergiker uneinge schränkt und ohne ärzt-
liche Behandlung leben. Die lediglich erhöhte Empfänglichkeit für Kran k-
heiten infolge individueller Körperdispositionen stelle auch kein Gebr e-
chen dar. Eine Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen beim Unfal l-
ereignis selbst bleibe ohnehin außer Betracht.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur insoweit nicht stand, als
das Berufungsgericht die Anwendbarkeit von Nr. 3 GUB 99 verneint hat.
1. Zutreffend hat es das zum Tode des mitversicherten Kindes fü h-
rende Geschehen als bedingungsgemäßen Unfall eingestuft.
Gleichlautend definieren sowohl § 178 Abs. 2 Satz 1 VVG als auch
Nr. 1.3 GUB 99, dass ein Unfall vorliegt, wenn die versicherte Person
durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis u n-
freiwillig eine Gesundheitsbeschädigung erleidet.
Diese Voraussetzungen sieht das Berufungsgericht hier zu Recht
als erfüllt an.
a) Gegen seine Annahme, ursächlich für die allergische Reaktion
des Kindes sei der Verzehr nusshaltiger Schokoladetäfelchen gewes en,
erhebt die Revision keine Einwände. Davon ausgehend liegt ein von a u-
ßen auf den Körper wirkendes Ereignis darin, dass diese Schokolade im
Mund in Kontakt mit der Mundschleimhaut kam.
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aa) Die Revisionsrüge, nicht bereits dieser Kontakt, sondern erst
die dadurch ausgelöste allergische Reaktion, die aus einer - von der ge-
richtlich bestellten Sachverständigen im Einzelnen beschriebenen - Kette
körperinterner Vorgänge im Immunsystem bestehe, sei das maßgebliche
unmittelbare Unfallereignis, geht fehl. Ein Unmittelbarkeitserfordernis,
demzufolge bei einem zum Tode oder sonstigen Schäden führenden Ge-
schehen lediglich auf die zuletzt innerhalb des Körpers des Unfallopfers
unmittelbar wirkende Ursache abzustellen wäre, enthält die oben g e-
nannte Definition des Unfallbegriffs nicht (vgl. schon BGH, Urteil vom
15. Februar 1962 - II ZR 95/60, NJW 1962, 914 zu § 2 AUB). Deshalb ist
auf das Ereignis abzustellen, welches von außen auf den Körper einwirkt
und damit eine Kausalkette körperinterner Vorgänge in Lauf setzt, die
zur Schädigung der versicherten Person führt. Aus dem Senatsurteil vom
6. Juli 2011 (IV ZR 29/09, VersR 2011, 1135 Rn. 12-14) ergibt sich
nichts anderes. Der Senat hat dort lediglich ausgesproch en, dass es für
die Einwirkung "von außen" auf das Ereignis ankommt, bei dem der Kör-
per des Versicherten mit der Außenwelt in Kontakt kommt und welches
nachfolgend die körperliche Schädigung verursacht. Nicht entscheidend
sind demgegenüber diejenigen Umstände und Ursachen, die diesem E r-
eignis vorausgehen. Nur mit Blick darauf hat der Senat davon gespro-
chen, dass mit der Einwirkung von außen das Ereignis gemeint sei, wel-
ches die körperliche Schädigung "unmittelbar" herbeiführe. Das schließt
indes Kausalverläufe wie den vorliegenden nicht aus.
Die Unfallversicherung bezweckt - für den Versicherungsnehmer
erkennbar - keinen allgemeinen Schutz vor Krankheitsfolgen. Mit der U n-
fallvoraussetzung eines von außen auf den Körper des Versicherten wi r-
kenden Ereignisses sollen Schädigungen infolge rein körperinnerer Vor-
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gänge, wie Erkrankungen oder Verschleiß, selbst für den Fall vom Versi-
cherungsschutz ausgenommen werden, dass sie - wie etwa bei einem
Herzinfarkt oder Schlaganfall - plötzlich eintreten (MünchKomm-VVG/
Dörner, § 178 Rn. 55). Andererseits kann der durchsc hnittliche Versiche-
rungsnehmer, auf dessen Verständnis es insoweit ankommt, der Rege-
lung über die Mitwirkung bereits vorhandener Krankheiten und Gebr e-
chen an den Unfallfolgen (hier Nr. 3 GUB 99) entnehmen, dass es für
den Unfallbegriff ohne Belang ist, wenn nach einem von außen auf den
Körper wirkenden Ereignis bereits vorhandene Gesundheitsschäden des
Versicherten die weitere Schadenentwicklung mitbestimmen. Dass die
Zuführung der die allergische Reaktion auslösenden Nahrung hier zu e i-
ner Kette von körperinneren Ereignissen im Immunsystem des Kindes
führte, steht der Annahme eines Unfalles mithin nicht entgegen.
bb) Ebenso wenig verfängt der Vergleich der Revision mit Schäden
infolge willensgesteuerter Eigenbewegungen des Versicherten (vgl. dazu
Senatsurteile vom 23. November 1988 - IVa ZR 38/88, VersR 1989, 73
unter 1 b; vom 28. Januar 2009 - IV ZR 6/08, VersR 2009, 492 Rn. 11
m.w.N.; MünchKomm-VVG/Dörner, § 178 Rn. 69). Das die schadenstif-
tende Kausalkette auslösende Ereignis bestand hier nicht lediglich in ei-
ner Körperbewegung, sondern in der Einwirkung von außen zugeführter,
körperfremder Gegenstände auf den Körper des Kindes. Beschränkt sich
der schädigende Vorgang schon deshalb nicht auf eine bloße Eigenbe-
wegung, kommt es im Weiteren für die Frage einer Einwirkung von au-
ßen nicht mehr darauf an, ob - wie die Revision geltend macht - die Ver-
sicherte bewusst und willentlich handelte, als sie die Schokolade zu sich
nahm.
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b) Das schädigende Ereignis geschah nach den rechtsfehlerfreien
Feststellungen des Berufungsgerichts plötzlich. Der Kontakt des Aller-
gens mit der Mundschleimhaut dauerte nur kurze Zeit. Die allergische
Reaktion trat nicht allmählich, sondern im unmittelbaren Anschluss an
die Zuführung des Allergens ein. Allein dieser objektiv kurze Zeitablauf
reicht nach der Senatsrechtsprechung aus, um die zeitliche Komponente
des Unfallbegriffs zu erfüllen. Darauf, ob das Geschehen für die Ge-
schädigte unerwartet, überraschend und unentrinnbar (vgl. dazu
BT-Drucks. 16/3945, S. 107) eintrat, kommt es danach nicht mehr an
(Senatsurteile vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 390/12, zur Veröffentli-
chung vorgesehen, unter II 2 b bb m.w.N.; vom 12. Dezember 1984 - IVa
ZR 88/83, VersR 1985, 177 unter II 1; Knappmann in Prölss/Martin, VVG
27. Aufl. § 1 AUB 94 Rn. 14).
c) Die Feststellung des Berufungsgerichts, das Kind habe die tödli-
che Schädigung unfreiwillig erlitten, ist frei von Rechtsfehlern. Das
Merkmal der Unfreiwilligkeit bezieht sich nach d em klaren Wortlaut so-
wohl des § 178 Abs. 2 Satz 1 VVG als auch der Nr. 1.3 GUB 99 nicht auf
das von außen wirkende Unfallereignis als solches, sondern ledig lich auf
die daraus folgende Gesundheitsschädigung. Unfreiwilligkeit wird gemäß
§ 178 Abs. 2 Satz 2 VVG bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, d.h.
der Versicherer muss den Beweis für eine behauptete freiwillige G e-
sundheitsschädigung führen. Die Revision zeigt nicht auf, dass die Be-
klagte diesen Beweis angetreten oder gar erbracht hätte. Soweit sie da r-
legt, das Kind sei in der Lage gewesen, einen natürlichen Willen zu bil-
den, und habe somit bewusst die Schokolade gegessen, obwohl ih m be-
kannt gewesen sei, dass diese eine allergische Reaktion hervorrufen
könne, belegt dies allenfalls den Vorwurf einer fahrlässigen Selbstsch ä-
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digung, nicht aber die freiwillige Herbeif ührung der tödlichen allergischen
Reaktion.
d) Anders als die Revision meint, entfällt die Leistungspflicht der
Beklagten auch nicht deshalb, weil das in Rede stehende Unfallereignis
nicht adäquat kausal für den Tod des Kindes gewesen oder das gesamte
Geschehen nicht vom Schutzzweck des Versicherungsvertrages erfasst
wäre.
aa) Nach Nr. 2.6.1 GUB 99 setzt die Todesfallleistung voraus,
dass die versicherte Person infolge eines Unfalles innerhalb eines Ja h-
res gestorben ist. Mithin muss der Unfall ursächlich für den Tod sein.
Bildet - wie hier - eine kausale Verknüpfung zwischen einem Ereignis
und einem Erfolg die Voraussetzung für einen Anspruch, soll das Adä-
quanzerfordernis den Verpflichteten davor schützen, für Geschehen ein-
treten zu müssen, die lediglich unter besonders eigenartigen, unwahr-
scheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer B e-
tracht zu lassenden Umständen geeignet sind, einen Erfolg der eingetr e-
tenen Art herbeizuführen (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - X
ZR 163/02, NJW 2005, 1420 unter 2 b m.w.N.). Ein derart außergewöhn-
licher Geschehensablauf steht hier nicht in Rede. Es ist in Anbetracht
der weiten Verbreitung von Allergien in der Bevölkerung weder unge-
wöhnlich, dass auch versicherte Personen einer Unfallversic herung an
Nahrungsmittelallergien leiden können, noch liegt es außerhalb der L e-
benserfahrung, dass die Aufnahme allergener Stoffe bei Vorliegen einer
Nahrungsmittelallergie zu schwersten bis tödlichen allergischen Reakti o-
nen führen kann. Ebenso wenig erscheint es ungewöhnlich, dass Kinder
sich unbedacht über Verhaltensmaßregeln hinwegsetzen, selbst wenn
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diese Regeln - wie etwa auch im Straßenverkehr - den Schutz vor tödli-
chen Gefahren bezwecken.
bb) Soweit die Revision geltend macht, der Schutzzweckged anke
schließe eine Haftung der Beklagten für allgemeine Lebensrisiken aus,
lassen sich die vom Bundesgerichtshof für die deliktische und vertragl i-
che Schadensersatzverpflichtung aufgestellten Grundsätze (vgl. BGH
aaO unter 2 c) auf Versicherungsverträge nicht übertragen. Der Schutz-
zweckgedanke schließt im Haftungsrecht eine Eintrittspflicht dort aus, wo
der Zweck einer Haftungsregelung die eingetretene Schadenfolge nicht
erfasst, letztere mithin nicht dem Gefahrenbereich entspringt, zu dessen
Abwehr die Haftungsnorm erlassen oder eine vertragliche Verpflichtung
begründet worden ist (vgl. dazu BGH aaO unter 2 c). Für die Bestim-
mung des Schutzzwecks eines Versicherungsvertrages kommt es de m-
gegenüber allein auf die vertraglichen Vereinbarungen und deren Ver-
ständnis nach den Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen
Versicherungsnehmers an. Daneben bleibt für eine Anwendung des für
die Auslegung haftungsrechtlicher Bestimmungen entwickelten allgemei-
nen Schutzzweckgedankens kein Raum.
Den Parteien eines Versicherungsvertrages steht es - wie insbe-
sondere Allgefahrenversicherungen zeigen - frei, gegen Prämie De-
ckungsschutz auch für Ereignisse anzubieten, die dem allgemeinen L e-
bensrisiko der Versicherten zuzurechnen sind. Welchem Risikoschutz ein
Versicherungsvertrag dient, kann deshalb nur den vertraglichen Verein-
barungen und insbesondere den vereinbarten Versicherungsbedingu n-
gen entnommen werden. Allein darin wird - einerseits durch die Be-
schreibung des Versicherungsfalles, andererseits durch Leistungsb e-
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grenzungen und Risikoausschlüsse - der Umfang des Versicherungs-
schutzes festgelegt.
Die hier in Rede stehende Unfallversicherung bezweckt - für den
durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - den Schutz der
Versicherten vor allgemeinen Lebensrisiken. Soweit die Revision meint,
sie diene nicht dem Schutz vor Gesundheitsbeschädigungen, die nahezu
ausschließlich durch die gesundheitliche Verfassung eines Versicherten
geprägt seien, findet dies in den Bedingungen keine Stütze. Der durc h-
schnittliche Versicherungsnehmer wird vielmehr gerade der Regelung
über die Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen an der durch den
Unfall verursachten Gesundheitsbeschädigung (Nr. 3 GUB 99) entne h-
men, dass er im Grundsatz auch dann Versicherungsschutz genießt,
wenn Unfallfolgen durch eine bereits vor dem Unfall vorhandene beso n-
dere gesundheitliche Disposition verschlimmert werden .
2. Soweit das Berufungsgericht eine Kürzung der Versicherung s-
leistung nach Nr. 3 GUB 99 nicht vorgenommen hat, kann das Beru-
fungsurteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben.
Nach dieser Klausel mindert sich unter anderem die Todesfalllei s-
tung entsprechend dem Mitwirkungsanteil von Krankheiten oder Gebr e-
chen, die an der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheit sbe-
schädigung und ihren Folgen mitgewirkt haben.
Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Nahrungsmittelallergie
des verunglückten Kindes sei weder Krankheit noch Gebrechen im Sinne
der Klausel, weil ein Lebensmittelallergiker problemlos und uneing e-
schränkt leben könne und keiner ärztlichen Behandlung bedürfe, solange
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allergene Stoffe gemieden würden. Hierbei kann offenbleiben, ob die
Nahrungsmittelallergie eine Krankheit im Sinne der Mitwirkungsklausel
darstellt, denn jedenfalls hätte das Berufungsgericht auf der Grundlage
seiner Feststellungen ein bedingungsgemäßes Gebrechen nicht vernei-
nen dürfen.
Ein Gebrechen ist ein dauernder abnormer Gesundheitszustand,
der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen nicht mehr
zulässt (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Juli 2009 - IV ZR 216/07, VersR
2009, 1525 Rn. 14 m.w.N.; OLG Braunschweig VersR 1995, 823, 824).
Allerdings wird eine lediglich erhöhte Empfänglichkeit für Krankheiten in-
folge individueller Körperdisposition solange nicht als Gebrechen bewer-
tet, wie sie noch als innerhalb der medizinischen Norm liegend anges e-
hen werden kann (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2009 aaO). Es ist nur
dann gerechtfertigt, den Versicherer teilweise von der Leistungspflicht zu
befreien oder seine Leistungspflicht dementsprechend einzuschränken,
wenn eine außergewöhnliche, individuell geprägte Mitverursachung vo r-
liegt.
Im Streitfall ist diese Voraussetzung nach den vom Berufungsge-
richt getroffenen Feststellungen erfüllt. Dabei gibt der zur Entscheidung
stehende Sachverhalt keine Veranlassung, allgemein die Grenzen der
medizinischen Norm zu bestimmen oder festzulegen, ob und in welchem
Umfang Allergien im Allgemeinen als Abweichungen von d ieser medizini-
schen Norm angesehen werden müssen, denn die Nahrungsmittel- und
insbesondere Nussallergie des verunglückten Kindes lag aufgrund ihrer
außergewöhnlichen individuellen Ausprägung in jedem Falle außerhalb
jeder medizinischen Norm.
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Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts litt das Kind an
einer Veränderung des Immunsystems, in deren Folge bereits geringste
Mengen an sich unschädlicher und verträglicher Nahrungsbestandteile,
vor allem Nüsse, zu einer letztlich tödlichen anaphylaktischen Reaktion
führen konnten und bei dem Unfallereignis auch führten. Nicht nur die
Schwere der drohenden Symptome, sondern auch die besonders leichte
Auslösbarkeit allergischer Reaktionen, etwa - wie das Berufungsgericht
festgestellt hat - durch bloßen Hautkontakt mit geringsten Nussbestand-
teilen, welche bei anderen Personen nach dem Verzehr von Nüssen
noch an deren Haut hafteten, belegen, dass die Allergie des versicherten
Kindes ungewöhnlich gefährlich war und deshalb unter keinen Umstän-
den als noch innerhalb der medizinischen Norm liegend angesehen we r-
den kann.
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III. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Das Berufungsgericht
wird nach Nr. 3 GUB 99 neu darüber zu befinden und dazu mögliche r-
weise ergänzende Feststellungen zu treffen haben, ob und gegebenen-
falls zu welchem Anteil die Nahrungsmittelallergie des versicherten Ki n-
des an dessen Tod mitgewirkt hat.
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Memmingen, Entscheidung vom 19.05.2011 - 34 O 255/11 -
OLG München, Entscheidung vom 01.03.2012 - 14 U 2523/11 -
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