Urteil des BGH vom 06.03.2014
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 17/14
vom
6. März 2014
in der Abschiebungshaftsache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
FamFG §§ 43, 62
Hebt das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anordnung der
Abschiebungshaft auf, ohne über den zugleich gestellten Antrag auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Haftanordnung zu entscheiden, und geht aus den Gründen her-
vor, dass die Entscheidung bewusst unterblieben ist, scheidet eine Beschlussergän-
zung gemäß § 43 FamFG aus (Abgrenzung zu dem Senatsbeschluss vom 6. März
2014 - V ZB 205/13).
BGH, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 17/14 - LG Regensburg
AG Straubing
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2014 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen
Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss
des Landgerichts Regensburg - 7. Zivilkammer - vom
18. Dezember 2013 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Be-
troffenen erkannt ist, und festgestellt, dass der Beschluss des
Amtsgerichts Straubing vom 19. November 2013 ihn in seinen
Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Ausla-
gen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis
Straubing-Bogen auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be-
trägt 5.000 €.
Gründe:
I.
Der Betroffene, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste ohne gültige
Einreisedokumente in die Bundesrepublik Deutschland ein. Eine Abfrage in der
EURODAC-Datei ergab, dass er in der Slowakischen Republik einen Asylantrag
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gestellt hatte. Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Be-
schluss
vom
19.
November
2013
Abschiebungshaft
bis
zum
31. Dezember 2013 angeordnet. Der Betroffene hat gegen diesen Beschluss
Beschwerde eingelegt verbunden mit dem Antrag auf Feststellung, durch die
Inhaftierung in seinen Rechten verletzt zu sein. Das Landgericht hat die Haftan-
ordnung wegen Unzulässigkeit des Haftantrages aufgehoben. Über den Fest-
stellungsantrag hat es hingegen nicht entschieden; dagegen wendet sich der
Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts bedurfte es infolge der Aufhe-
bung des Haftanordnungsbeschlusses nicht der von dem Betroffenen weiter
beantragten Feststellung, dass die angefochtene Entscheidung ihn in seinen
Rechten verletzt hat.
III.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
Ein auf Beschlussergänzung gemäß § 43 FamFG gerichtetes Verfahren
kommt hier nicht in Betracht. Denn das Beschwerdegericht hat den Antrag des
Betroffenen auf Feststellung, dass der Haftanordnungsbeschluss ihn in seinen
Rechten verletzt hat, nicht versehentlich übergangen (dazu Senat, Beschluss
vom 6. März 2014 - V ZB 205/13) . Vielmehr ist eine Entscheidung aus der (un-
zutreffenden) rechtlichen Erwägung unterblieben, infolge der Aufhebung des
Anordnungsbeschlusses bedürfe es einer solchen Feststellung nicht. Dies stellt
kein Übergehen im Sinne von § 43 Abs. 1 FamFG dar. Ein Antrag ist nur „über-
gangen“, wenn er versehentlich nicht beachtet worden ist, nicht dagegen, wenn
- wie hier - aus den Gründen hervorgeht, dass die Entscheidung bewusst unter-
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blieben ist (vgl. zur gleichartigen Bestimmung zur Urteilsergänzung in § 321
ZPO: Senat, Urteil vom 16. Dezember 2005 - V ZR 230/04, NJW 2006, 1351
Rn. 9; vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. Juli 2013 - V ZB 74/12, FamRZ
2013, 1572). In einem derartigen Fall scheidet eine Beschlussergänzung aus;
die Beschwerdeentscheidung muss vielmehr - wie vorliegend mit der Rechtsbe-
schwerde auch geschehen - mit dem jeweils statthaften Rechtsmittel angefoch-
ten werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2009 - VII ZR 205/07, BGHZ
182, 158 Rn. 70; Urteil vom 20. September 2007 - I ZR 171/04, NJW-RR 2008,
851 Rn. 28).
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
a) Hat ein in Abschiebungshaft befindlicher Ausländer die Beschwerde
gegen die Haftanordnung zulässigerweise mit dem Antrag analog § 62 FamFG
verbunden, festzustellen dass er durch die angefochtene Haftanordnung in sei-
nen Rechten verletzt worden ist, muss das Beschwerdegericht über beide An-
träge entscheiden. Die Anträge verfolgen nicht dasselbe Rechtsschutzziel. Ziel
einer Beschwerde gegen die Haftanordnung ist die Beseitigung der Freiheits-
entziehung. Ziel des Feststellungsantrags ist die Rehabilitierung des Betroffe-
nen in Bezug auf den mit der Haftanordnung verbundenen Vorwurf rechtswidri-
gen Verhaltens. Den Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz bei Frei-
heitsentziehungen (Art. 19 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) wird bei un-
rechtmäßigen Inhaftierungen nur entsprochen, wenn dem Rehabilitierungsinte-
resse umfassend Rechnung getragen wird. Vor diesem Hintergrund ist auf ei-
nen Antrag des Betroffenen die Verletzung seiner Rechte durch die Inhaftierung
auch dann auszusprechen, wenn das Beschwerdegericht mit der Entscheidung
über die Beschwerde gegen die Haftanordnung die Freiheitsentziehung been-
det (Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 238/11, FGPrax 2013, 39
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Rn. 6, 7; Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39
Rn. 12).
b) Der Feststellungsantrag ist begründet, da die Abschiebungshaft nicht
hätte angeordnet werden dürfen. Der Haftantrag ist - wie das Beschwerdege-
richt zutreffend ausführt - unzulässig, da er keine ausreichenden Angaben zur
Durchführbarkeit der Abschiebung enthält. Der Mangel wurde auch nicht im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2,
§ 430 FamFG, Art. 5 EMRK. Soweit über die Kosten bereits in dem nicht ange-
fochtenen Beschluss des Beschwerdegerichts entschieden worden ist, hat der
Kostenausspruch lediglich klarstellende Bedeutung.
Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.
Stresemann
Czub
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
AG Straubing, Entscheidung vom 19.11.2013 - XIV 25/13 -
LG Regensburg, Entscheidung vom 18.12.2013 - 7 T 489/13 -
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