Urteil des BGH vom 08.06.2004

BGH (berichterstattung, veröffentlichung, zpo, zitat, grundrecht, behauptung, konzept, interesse, stellungnahme, leser)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZR 343/03
vom
8. Juni 2004
gegen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2004 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom
11. November 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Aussage des beanstandeten Artikels enthält mit der Wiedergabe des Zitats in
seinem Kontext die „verdeckte“ Äußerung, der Kläger sei für H.’s Klienten S.
verfügbar, um für eine optimierte Berichterstattung über S. in der vom Kläger damals
mit herausgegebenen Tageszeitung zu sorgen. Diese nicht erweislich wahre
Tatsachenbehauptung eines Gefälligkeitsjournalismus überschritt die Grenzen des
Denkanstoßes und legte sich dem Durchschnittsleser des „Stern“ nach dem Wortlaut
des Zitats und dem Kontext von Geldflüssen und geldwerten Leistungen an S., der
Beschreibung der Geschäfte H.‘s und seiner Einflußmöglichkeiten sowie dem
"Optimierungszweck" als unabweisliche Schlußfolgerung nahe. Dem stehen die
bisherigen Deutungen in den Rechtszügen auch des Verfahrens über den Erlaß
einer einstweiligen Verfügung nicht entgegen, die dieselbe Veröffentlichung im
Hinblick auf teilweise andere Anträge betrafen. Auch ergibt sich aus dem in
Anführungszeichen gesetzten Begriff des „Führungsoffiziers“ nichts anderes.
Die behauptete Verfügbarkeit des Klägers für den Klienten H.‘s war dem Beweis
zugänglich und keine Meinungsäußerung. Soweit sie als meinungsbildend dem
Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterfällt, tritt dieser Grundrechtsschutz
im Rahmen der hier zu beurteilenden Unterlassungsklage bei der Abwägung
gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 GG
zurück, weil die Beklagte vor der Veröffentlichung der den Kläger erheblich
beeinträchtigenden und nicht erweislich wahren Tatsachenbehauptung die ihr
obliegende Sorgfalt der Recherche nicht gewahrt hat. Zwar ist das Zitat unstreitig
echt. Die Beklagte hatte aber auch zu berücksichtigen, daß das Zitat in dem Kontext,
den ihm die Beklagte gab, die Verfügbarkeit des Klägers für H.‘s Klienten dem Leser
als unabweisliche Schlußfolgerung nahelegte. Sie mußte daher ihre journalistische
Sorgfaltspflicht auch auf die Prüfung erstrecken, ob diese (verdeckte) Behauptung
wahr sei. Eine Stellungnahme zu dieser dem Zitat hinzugefügten eigenen
Behauptung der Beklagten hat sie dem Kläger durch ihre nach eigenem Vortrag zu
ungenaue und zu verkürzte telefonische Anfrage, die als wahr unterstellt werden
kann, nicht ermöglicht. Selbst unter Berücksichtigung dessen, daß es sich im
Streitfall um eine Berichterstattung in besonderem öffentlichem Interesse über den
damaligen Minister für Verteidigung handelte, hatte daher hier das Grundrecht der
Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG gegenüber dem Grundrecht des Klägers aus
Art. 2 Abs. 1 GG zurückzutreten. Der Kläger muß zwar eine Berichterstattung über
das Konzept H.‘s auch unter Nennung seines Namens hinnehmen; das öffentliche
Interesse an der Berichterstattung erfordert aber nicht, daß er seine Sicht der
Angelegenheit verschweigen muß. Wäre er vor der Veröffentlichung zu dem Artikel
gehört worden und wäre seine Stellungnahme zu seiner Beteiligung an dem
Konzept, nicht nur zu seiner angeblichen Bezeichnung kurz berichtet worden, wäre
dem Leser nur ein Denkanstoß gegeben und keine Schlußfolgerung aufgezwungen
worden.
Die Verurteilung zur Unterlassung durch das Berufungsgericht trägt dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit ausreichend Rechnung; die Nichtzulassungsbeschwerde
erhebt insoweit keine Beanstandungen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 60.000,00 €
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr