Urteil des BGH vom 24.01.2007

BGH (stpo, antrag, kenntnis, verletzung, antragsteller, glaubhaftmachung, begründung, beratung, stellungnahme, angabe)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 431/06
vom
24. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei;
hier: Antrag nach § 356a StPO
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2007 beschlos-
sen:
Der den Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2006 betreffende An-
trag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf seine Kosten ver-
worfen.
Gründe:
Der Antrag des Verurteilten auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Ge-
hörs ist unzulässig.
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Das Begehren des Verurteilten beurteilt sich entgegen der von ihm ver-
wendeten Formulierung, nachträgliches Gehör "gemäß § 33a StPO" zu gewäh-
ren, allein nach § 356a StPO, da diese das Revisionsverfahren betreffende
Vorschrift gegenüber § 33a StPO spezieller ist (BGH, Beschl. vom 7. März 2006
- 5 StR 362/05; Meyer-Goßner StPO 49. Auflage § 356a Rdn. 1). Die danach zu
beachtenden Voraussetzungen an die Zulässigkeit eines Antrags sind durch
das Schreiben des Verteidigers des Verurteilten vom 8. Dezember 2006 nicht
erfüllt. Nach § 356a S. 2, 3 StPO ist der Antrag innerhalb einer Woche nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen; dabei ist der
Zeitpunkt der Kenntniserlangung glaubhaft zu machen. Mangelt es an den vor-
genannten Erfordernissen, ist der Antrag nicht zulässig (Meyer-Goßner aaO.
Rdn. 9).
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Eine Angabe des Zeitpunkts, zu dem der Antragsteller von der behaupte-
ten Verletzung rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt haben will, enthält die An-
tragsschrift nicht, an einer Glaubhaftmachung fehlt es demgemäß ebenso.
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Darüber hinaus wäre der Antrag des Verurteilten, seine Zulässigkeit un-
terstellt, auch unbegründet. Der Senat hat das Revisionsvorbringen zur Kennt-
nis genommen und in seine Entscheidung einbezogen. Einer ausführlichen Be-
gründung seiner Entscheidung bedurfte es, auch unter Einbeziehung der Stel-
lungnahme des Generalbundesanwalts vom 28. September 2006, nicht (vgl.
BGH, Beschl. vom 4. Juni 2002 - 3 StR 146/02; vom 26. Mai 2004 - 1 StR
98/04; vom 14. September 2004 - 1 StR 124/04). Der Schriftsatz des Verteidi-
gers vom 23. Oktober 2006 lag dem Senat bei der Beratung vor.
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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus einer analogen Anwendung
von § 465 Abs. 1 StPO (vgl. Senat, Beschl. vom 8. März 2006 - 2 StR 387/91;
OLG Köln NStZ 2006, 181).
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Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl