Urteil des BGH vom 24.05.2006

BGH (rechtliches gehör, antragsteller, stellenausschreibung, kenntnis, umfang, erwägung, auseinandersetzung, umstand, not, vorinstanz)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
NotZ 40/05
vom
24. Mai 2006
in dem Verfahren
wegen Bestellung zum Notar
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Schlick, die Richter Galke und Becker sowie die Notare Dr. Lintz und
Eule
am 24. Mai 2006
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbe-
schluss vom 20. März 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe:
I. Der Antragsteller hatte sich aufgrund einer Stellenausschreibung der
Antragsgegnerin vom 1. Juli 2003 auf eine Notarstelle für die Stadt F.
oder für den Amtsgerichtsbezirk F. beworben. Im Hin-
blick auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Auswahl-
maßstäben für die Besetzung freier Notarstellen nahm die Antragsgegnerin die
Stellenausschreibung zurück. Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf ge-
richtliche Entscheidung gestellt, neben weiteren Begehren namentlich mit dem
Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, über seine Bewerbung auf Grundlage
der Ausschreibung vom 1. Juli 2003 ermessensfehlerfrei neu zu entscheiden.
Das Oberlandesgericht hat die Anträge zurückgewiesen. Die vom Antragsteller
hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom
20. März 2006 zurückgewiesen. Gegen diese ihm am 24. April 2006 zugestellte
1
- 3 -
Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner am 8. Mai 2006 beim
Bundesgerichtshof eingegangenen Anhörungsrüge.
II. Die zulässige (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 40 Abs. 4 BRAO, § 29a FGG)
Anhörungsrüge ist unbegründet.
2
Der Senat hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör
nicht verletzt. Gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung
zu ziehen. Dagegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelheiten des Sachvortrags
und der hieran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen in den Gründen der ab-
schließenden Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205,
216 f.). Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen Entscheidungen, die mit or-
dentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angegriffen werden können.
3
Danach liegt ein Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des An-
tragstellers aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht vor. Der Senat hat bei seiner Ent-
scheidung das Vorbringen des Antragstellers in vollem Umfang zur Kenntnis
genommen und in Betracht gezogen. Er hat die gegen die Entscheidung des
Oberlandesgerichts geführten Angriffe des Antragstellers jedoch weder in tat-
sächlicher noch in rechtlicher Hinsicht für durchgreifend erachtet. Soweit der
Antragsteller meint, eine Nichtbeachtung seines Vortrags daraus ableiten zu
können, dass die Gründe der Senatsentscheidung in weiten Passagen mit den
Gründen früherer Beschlüsse in ähnlich gelagerten Fallgestaltungen überein-
stimmen, verkennt er, dass eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung
mit seinem Vorbringen zu den in Rede stehenden Punkten allenfalls dann ver-
anlasst gewesen wäre, wenn diesem aus Sicht des Senats (nicht etwa aus
Sicht des Antragstellers) Tatsachenstoff oder rechtliche Erwägungen hätten
entnommen werden können, die eine von den früheren Entscheidungen abwei-
4
- 4 -
chende Beurteilung der vorliegenden Fallgestaltung oder zumindest eine vertief-
te Erörterung des Vortrags des Antragstellers erfordert hätten. Dies war indes-
sen nicht der Fall. Allein der Umstand, dass der Senat den vom Antragsteller in
tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht gezogenen Schlussfolgerungen nicht ge-
folgt ist, verletzt dessen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.
Schlick Galke Becker
Lintz Eule
Vorinstanz:
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.06.2005 - 1 Not 9/04 -