Urteil des BGH vom 17.10.2007

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 37/07
vom
17. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ARB 94 § 3 (1) d) dd)
Zur Anwendbarkeit der so genannten Baufinanzierungsklausel gemäß § 3 (1) d) dd)
ARB 94 auf Beteiligungen an Immobilienfonds.
BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07 - OLG Frankfurt am Main
LG Wiesbaden
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Schlichting, Seiffert, Wendt und
Dr. Franke
am 17. Oktober 2007
gemäß § 552 a ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2007
wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: 32.611,84 €
Gründe:
I. Der Senat hat den Parteien gemäß § 552a ZPO folgenden Hin-
weis erteilt:
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1. Die Voraussetzungen für die Zulassung liegen nicht vor. Grund-
sätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht schon dann zu,
wenn sie lediglich in Zusammenhang mit einer abstrakt generellen
Rechtsfrage bei der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen gebracht wird. Erforderlich ist weiter - außer dass de-
ren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtspre-
chung und Rechtslehre oder der beteiligten Verkehrskreise umstritten ist
(BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - r+s 2004,
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166 unter II 2) -, dass die Rechtssache eine solche Rechtsfrage im kon-
kreten Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungs-
fähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an
der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt
(BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191). Das ist hier insgesamt nicht der
Fall. Anderes vermag auch das Berufungsurteil oder die Revisionsbe-
gründung nicht aufzuzeigen.
a) Ob der Vorvertragseinwand - wie vom Berufungsgericht ange-
nommen - durchgreift, weil die Widerrufsbelehrung nach dem HWiG bei
Vertragsschluss 1993 und damit vor Abschluss der Rechtsschutzversi-
cherung 1999 nicht erteilt worden ist, begegnet allerdings Bedenken.
Dabei wird außer Acht gelassen, dass es für den Eintritt des Rechts-
schutzfalles gemäß § 4 (1) c) ARB 94 auf den Verstoß ankommt, den der
Versicherungsnehmer seinem Vertragspartner anlastet. Das ist zuletzt in
dem Senatsurteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04 - VersR 2005,
504 noch einmal ausführlich dargelegt worden. Bei der danach vorzu-
nehmenden Festlegung des Versicherungsfalles als die dem Vertrags-
partner vorgeworfene Pflichtverletzung kommt es dann auf den Tatsa-
chenvortrag an, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begrün-
det. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt das dem Anspruchsgegner
vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Anspruch
hergeleitet wird (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01 -
VersR 2003, 638 unter 1 a). Nach dem Klägervortrag ist der früheste
Zeitpunkt für den Beginn des Pflichtverstoßes die der KSK angelastete
Ablehnung der Widerrufsberechtigung 2004, aus der der Kläger seinen
Anspruch auf Rückgängigmachung der Darlehensvereinbarung ableitet.
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Der Kläger begründet demgemäß sein Interesse an der Rückab-
wicklung des Kreditvertrages ab 2004 mit dem Vorwurf, die KSK habe
vertragswidrig seine Widerrufsberechtigung zu diesem Zeitpunkt bestrit-
ten. Dieser dem Vertragspartner angelastete Verstoß liegt in versicherter
Zeit. Der Rechtskonflikt war auch bei Vertragsschluss noch nicht im Sin-
ne der vorgenannten Senatsrechtsprechung vorprogrammiert. Eine Vor-
verlagerung des Haftungsausschlusses gemäß § 4 (3) a) ARB 94 schei-
det danach ebenfalls aus. Klärungsbedürftiges ist nach der angeführten
gefestigten Senatsrechtsprechung insoweit nicht dargetan oder sonst er-
sichtlich.
b) Auch ein Zulassungsgrund im Sinne der vorgenannten Voraus-
setzungen bei der Auslegung und Anwendung der Risikoausschlüsse des
§ 3 (1) d) ARB 94 wird weder in dem Berufungsurteil noch in der Revisi-
onsbegründung dargelegt.
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Der Senat hat zuletzt in seinen Urteilen vom 29. September 2004
- IV ZR 170/03 - VersR 2004, 1596 und 28. September 2005 - IV ZR
106/04 - VersR 2005, 684 insbesondere zu dem Leistungsausschluss in
§ 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) ARB 94 (Baufinanzierungsklausel) umfänglich
Stellung genommen und darin auch die - im Verhältnis zu der Vorgänger-
regelung des § 4 (1) k) ARB 75 - weitergehende Fassung herausgearbei-
tet. Danach bezieht sich der Risikoausschluss - zusammengefasst - auf
sämtliche Streitigkeiten aus Finanzierungsverhältnissen, die der Versi-
cherungsnehmer für die Realisierung von ihm zuzuordnender Bauvorha-
ben eingegangen ist, und setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Bau-
risiko voraus, sondern greift, sofern nur ein ursächlicher Zusammenhang
mit der Finanzierung einer solchen Maßnahme besteht; nicht mehr an
das Vorhaben selbst, sondern an seine Finanzierung wird angeknüpft.
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Danach ist die weite Fassung dieses Risikoausschlusses unter
Einbeziehung aller Finanzierungsstreitigkeiten einerseits mit einem adä-
quat kausalen Bezug zu den in aa) bis cc) der Klausel aufgeführten Vor-
haben des Versicherungsnehmers andererseits festgeschrieben. Damit
ist auch der vom Berufungsgericht angesprochene zeitliche und sachli-
che Zusammenhang der Streitigkeit mit einer Baumaßnahme hinreichend
festgelegt. Das wird auch in der Rechtslehre nicht abweichend beurteilt
(vgl. nur Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 27. Aufl. § 3 ARB 94 Rdn. 6 und
8; Harbauer/Maier, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 3 ARB 94
Rdn. 6b und 6c). Der Senatsrechtsprechung zu der Vorgängerregelung
des § 4 (1) k) ARB 75 (Urteile vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 -
VersR 2003, 454 und 25. Juni 2003 - IV ZR 32/03 - r+s 2003, 412) ist
nichts anderes zu entnehmen; sie ist insoweit nicht einschlägig.
Dieses Verständnis des Zusammenhangs von Finanzierung eines
dem Versicherungsnehmer über aa) bis cc) der Klausel zuzuordnenden
Bauvorhabens erscheint einer näheren abstrakt generellen Differenzie-
rung nicht zugänglich und zwar insbesondere auch nicht in Bezug auf
Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds, wie es sich das Beru-
fungsgericht vorgestellt haben mag. Die Frage, ob solche Beteiligungen
von diesem Risikoausschluss erfasst werden, ist allgemein nicht klä-
rungsfähig. Es verbleibt nur die dem Tatrichter zunächst vorbehaltene
Rechtsanwendung im Einzelfall insbesondere anhand der Ausgestaltung
der jeweiligen Beteiligung, was eine Zulassung der Revision nicht recht-
fertigt.
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2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Entschei-
dung ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem
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notariellen Angebot vom 17. November 1993 unter II sind alle Rechte der
Gesellschafter vererblich und übertragbar. Dazu gehört auch die Teilha-
be in Bezug auf die den Gesellschaftszweck bildende Planung und Be-
bauung des zu erwerbenden Grundstücks mit einem Geschäftszentrum
(I (3) und (4) des notariellen Angebots). Das ergibt sich aus IV der nota-
riellen Vertragsannahme vom 8. Dezember 1993, mit der alle Gesell-
schafter die Berichtigung des Grundbuchs bezüglich dieses Grundbesit-
zes dahingehend bewilligen und beantragen, dass alle Gesellschafter als
Eigentümer in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eingetragen werden.
Der Grundbesitz sollte auf diesem Wege auf die Gesellschafter übertra-
gen werden. Etwaige Zweifel an dem nur noch erforderlichen adäquaten
Kausalzusammenhang mit einem Erwerbsvorgang gemäß aa) oder einem
Bauvorgang gemäß bb) der Klausel sind damit ausgeräumt. Die nach
dem vorgelegten Grundbuchauszug spätere Eintragung der Fonds-GbR
als Eigentümerin ändert nichts daran, dass die Finanzierung sich auf ein
Vorhaben (auch) des Klägers als Gesellschafter und nicht etwa nur des
Immobilienfonds bezog und bezieht und damit auf ein Risiko, das der
Versicherer nach den ARB 94 nicht übernehmen wollte und deswegen
ausgeschlossen hat. Das hat auch das Berufungsgericht im Ergebnis zu-
treffend festgestellt.
II. Die dagegen gerichteten Ausführungen des Klägers im Schrift-
satz vom 9. Oktober 2007 geben zu einer davon zu seinen Gunsten ab-
weichenden Beurteilung keinen Anlass.
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Insbesondere ist die von ihm erneut geltend gemachte Grundsatz-
bedeutung der Frage nicht gegeben, ob Beteiligungen an geschlossenen
Immobilienfonds unter die Baufinanzierungsklausel (§ 3 (1) d) dd) ARB
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94) fallen. Entgegen seiner Auffassung hängt die Antwort gerade von der
rechtlichen Struktur der Beteiligung vor allem in Bezug auf die unter aa)
bis cc) der Klausel beschriebenen Bauvorhaben ab. Angesichts der un-
überschaubaren, nicht eingrenzbaren Möglichkeiten, Beteiligungen die-
ser Art rechtlich auszugestalten, ist die vom Berufungsgericht gesehene
Zulassungsfrage abstrakt generell nicht zu beantworten, mithin auch
nicht klärungsfähig.
Ohne
Erfolg
bezieht
sich der Kläger weiterhin darauf, dass es ins-
besondere "nach dem inzwischen vollzogenen dogmatischen Wandel in
der Betrachtung der GbR" (vgl. BGHZ 146, 341 ff.) keine Teilhabe der
Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen gebe. Der Senat hat bereits in
seinem Hinweis dargelegt, dass es für die Anwendung der Baufinanzie-
rungsklausel auf die Erwerbsvorgänge 1993 ankommt. Danach sollten
den Beteiligten dieses Fonds der Grundbesitz übertragen werden, wor-
über der erforderliche adäquate Bezug zu einem Bauvorhaben i.S. der
Klausel hergestellt ist. Die damit verbundenen Risiken hat der Versiche-
rer - für den Versicherungsnehmer erkennbar - gerade ausschließen wol-
len.
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Ein Widerspruch zu den tatrichterlichen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts, die in dieser Beziehung den Rechtsstreit von dem des
Oberlandesgerichts Düsseldorf VersR 2007, 832 unterscheiden könnte,
ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht erkennbar. In beiden
Fallgestaltungen werden den Erwerbern von Fondsanteilen Bauvorhaben
über den Grundbesitz zugeordnet. Auf das weitere rechtliche Schicksal
des Grundbesitzes kommt es - auch mit Blick auf eine später gewandelte
Rechtsprechung zur GbR - nicht an.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 15.02.2006 - 10 O 301/05 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.01.2007 - 3 U 73/06 -