Urteil des BGH vom 21.06.2007

BGH (zpo, gesellschaft, gesellschafter, person, gestaltung, bestand, handelsgesellschaft, begründung, wert, rechtsmittel)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 123/05
vom
21. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Detlev Fischer
am 21. Juni 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
1. Juni 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.309.413,20 €
festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Weder hat die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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1. Die aufgeworfenen Fragen weisen keine Grundsatzbedeutung auf. In
der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Grundsätze des
Anscheinsbeweises für beratungsgemäßes Handeln auch bei Entscheidungen
mit weit reichenden gesellschaftsrechtlichen Veränderungen anwendbar sein
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können (vgl. BGHZ 123, 311; BGH, Urt. v. 29. September 2005 - IX ZR 104/01,
BGH-Report 2006, 164). Die hypothetische Entscheidung einer juristischen
Person ist grundsätzlich nicht anders zu beurteilen als die einer natürlichen
Person, weil insoweit auf die maßgeblichen Entscheidungsträger (Geschäfts-
führer, Gesellschafter) abzustellen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofes sind bei der Sicht der Schadensentstehung die steuerlichen Inter-
essen des Mandanten mit einzubeziehen. Bei der Schadensbeurteilung ist die
Vermögenslage der tatsächlich übernehmenden Gesellschaft mit derjenigen zu
vergleichen, in der sich die Gesellschaft befände, auf die bei richtiger Gestal-
tung die in Betracht kommende Umgestaltungsmaßnahmen vorgenommen
worden wäre. Maßgeblich ist alleine die Vermögensmasse, deren Bestand
durch zutreffende Gestaltungsmaßnahmen zu sichern ist (vgl. BGH, Urt. v.
5. Dezember 1996 - IX ZR 61/96, NJW 1997, 1001, 1002). Nach diesen
Grundsätzen kommt es nicht darauf an, dass es sich jeweils um einen anderen
Rechtsträger handelte. Dies hatte das Berufungsgericht zutreffend beachtet.
2. Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor.
Das als übergangen angesehene Vorbringen zur Einkommensteuer war im Hin-
blick darauf, dass die vorgesehene offene Handelsgesellschaft als Gesellschaf-
ter zwei juristische Personen haben sollte, nicht entscheidungserheblich.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
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Dr.
Gero
Fischer
Dr.
Ganter
Vill
Lohmann
Dr.
Detlev
Fischer
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 22.07.2004 - 1 O 275/03 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.06.2005 - 1 U 165/04 -