Urteil des BGH vom 06.12.2007

BGH (faires verfahren, zpo, steuerberater, wert, begründung, erklärung, annahme, sicherung, beschwerde, fortbildung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 137/06
vom
6. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 6. Dezember 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
16. Mai 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Das Berufungsurteil ist nicht in einer gegen das Willkürverbot des Art. 3
Abs. 1 GG verstoßenden Weise unrichtig. Die Annahme des Berufungsgerichts,
dass der Beklagte weder als Testamentsvollstrecker noch als der für die Erklä-
rung zur einheitlichen Gewinnfeststellung zuständige Steuerberater für die Ein-
kommensteuererklärungen der einzelnen Miterben verantwortlich war, trifft
vielmehr zu. Einen von der Senatsrechtsprechung abweichenden Obersatz hat
das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Das Berufungsgericht hat weder Verfah-
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rensgrundrechte der Klägerin missachtet noch ihr Recht auf ein faires Verfahren
beeinträchtigt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Fischer Raebel Kayser
Vill
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 22.11.2005 - 4 O 62/05 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.05.2006 - 10 U 1/06 -