Urteil des BGH vom 16.08.2006

BGH (antrag, stpo, abschluss, bewilligung, sohn, strafsache, bestellung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 303/06
vom
16. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2006 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 10. Januar 2006 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Ange-
klagte wegen Mordes in zwei tateinheitlich zusammentreffenden
Fällen in Tateinheit mit Brandstiftung mit zweifacher Todesfolge
verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
1. Zur Klarstellung des Schuldspruchs bemerkt der Senat:
Der Angeklagte hat durch den Brandanschlag zwei Menschen getötet.
Bei gleichartiger Tateinheit ist in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, wie
oft der Tatbestand verwirklicht wurde (Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl. § 260
Rdn. 26).
2. Soweit das Landgericht auch das Mordmerkmal Heimtücke bejaht hat,
verkennt es allerdings, dass Arglosigkeit des Tatopfers schon dann nicht gege-
ben ist, wenn es in der konkreten Tatsituation mit ernsthaften Angriffen auf sei-
ne körperliche Unversehrtheit rechnet (BGHSt 48, 207, 210; BGHR StGB § 211
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Abs. 2 Heimtücke 13, 17, 27). Entgegen der Ansicht des Landgerichts sprach
deshalb die Tatsache, dass die Tatopfer hier - nachdem der Angeklagte gewalt-
sam in ihre Wohnung eingedrungen war - sich zwar nicht eines tödlichen An-
griffs versahen, wohl aber Schläge des Angeklagten befürchteten, der schon in
der Vergangenheit gegen sie gewalttätig geworden war und sie mit dem Tode
bedroht hatte, gerade gegen die Annahme ihrer Arglosigkeit. Soweit das Land-
gericht die Arglosigkeit der Tatopfer auch damit begründet hat, dass die Zeit-
spanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff so
kurz war, dass ihnen keine Möglichkeit geblieben sei, dem Angriff irgendwie zu
begegnen, bestehen auch gegen diese Würdigung des Landgerichts erhebliche
Bedenken. Die Tatopfer hatten nicht nur das gewaltsame Eindringen des Ange-
klagten bemerkt, sondern Karin S. konnte noch die Polizei per Handy benach-
richtigen und Josef A. die Schlafzimmertür zunächst zuhalten. Da das Landge-
richt insgesamt vier Mordmerkmale angenommen, für die besondere Schuld-
schwere jedoch das Vorliegen auch nur eines Mordmerkmals rechtsfehlerfrei für
ausreichend erachtet hat, ist aber jedenfalls ein Beruhen des Urteils im Schuld-
und Strafausspruch auszuschließen.
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