Urteil des BGH vom 19.12.2006
BGH (stgb, stpo, tante, nachteil, grund, antrag, anhörung, nachprüfung, strafsache)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 464/06
vom
19. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2006 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hildesheim vom 7. September 2006 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Mordmerkmal der Heimtücke setzt nicht voraus, dass der Täter durch die
Begehung der Tat ein von ihm in Anspruch genommenes oder berechtigtes
Vertrauen des Tatopfers bricht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 211
Rdn. 21 f.). Es unterliegt daher im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB keinen recht-
lichen Bedenken, dass das Landgericht den in der Tat liegenden Vertrauens-
bruch des Angeklagten gegenüber seiner Tante strafschärfend berücksichtigt
hat.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker