Urteil des BGH vom 01.12.2005
BGH (zpo, aussicht, rechtsmittel, schuldner, durchführung, antragsteller)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZA 23/05
vom
1. Dezember 2005
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 1. Dezember 2005
beschlossen:
Dem Antragsteller wird die zur Durchführung der Rechtsbe-
schwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landge-
richts Leipzig vom 18. August 2005 nachgesuchte Prozesskosten-
hilfe versagt.
Gründe:
Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil das
beabsichtigte Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114
ZPO). Aus dem Vortrag des Antragstellers ergibt sich nicht, dass einer der Zu-
lässigkeitsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO, § 4 InsO gegeben wäre; ein sol-
cher ist auch nicht ersichtlich. Das Beschwerdegericht hat im Übrigen zutreffend
entschieden.
Dr.
Fischer
Raebel Kayser
Cierniak
Lohmann