Urteil des BGH vom 25.04.2013
BGH: wiedereinsetzung in den vorigen stand, rechtsanwaltschaft, verfahrensrecht, vermögensverfall, zustellung, widerruf
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 74/12
vom
25. April 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck und den
Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
am 25. April 2013
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
Urteil des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom
5. Oktober 2012 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000
€ fest-
gesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulas-
sung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsge-
richtshof hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 7. November 2012 zu-
gestellte Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung
vom 10. Dezember 2012.
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II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist nach Ablauf der
Monatsfrist seit Zustellung des angefochtenen Urteils (§ 112e BRAO i.V.m.
§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) und damit verspätet gestellt worden. Ob im Hin-
blick auf den Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 28. Februar 2013 Wieder-
einsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt, kann dahinstehen. Denn
der Antrag auf Zulassung der Berufung ist jedenfalls in der Sache offensichtlich
unbegründet.
Der Kläger hat sich insoweit - ohne mit einem Wort auf die gesetzliche
Regelung in § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO über die
Gründe für eine Zulassung der Berufung einzugehen - lediglich darauf berufen,
dass er nunmehr durch Zahlungen vom 19. Dezember 2012 sowie 7. Januar
2013 die den Vermögensverfall begründenden Schulden bezahlt habe.
Dieser Umstand ist ohne Bedeutung. Nach der ständigen Senatsrecht-
sprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ
190, 187 Rn. 9 ff.; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 47/12, juris Rn. 6 und
vom 4. Februar 2013 - AnwZ (Brfg) 31/12, juris Rn. 7) ist für die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach
dem ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht auf den Zeitpunkt des
Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (hier: 4. Januar 2012) abzustellen. Die
Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungs-
verfahren vorbehalten. Von dieser Rechtsprechung ist der Anwaltsgerichtshof in
seinem Urteil (S. 8) ausgegangen.
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Der bloße Hinweis des Klägers darauf, dass während des Berufungszu-
lassungsverfahrens - im Übrigen auch erst, nachdem unter dem 24. Oktober
2012 das Amtsgericht L. in acht Vollstreckungssachen Haftbefehle erlas-
sen hat - die Verbindlichkeiten zurückgeführt worden seien, ist vor diesem Hin-
tergrund zur Darlegung eines Zulassungsgrundes ungeeignet.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m.
§ 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
Tolksdorf
Roggenbuck
Seiters
Quaas
Braeuer
Vorinstanzen:
AGH Dresden, Entscheidung vom 05.10.2012 - AGH 2/12 (II) -
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