Urteil des BGH vom 14.06.2006
BGH (aussetzung, wohnort, sitz, entfernung, kenntnis, anhörung, hamburg, umstand)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 368/06
2 AR 219/06
vom
27. September 2006
in der Bewährungssache
betreffend
wegen Diebstahls
Az.: 661 VRJs 75/06 Amtsgericht Hamburg-Harburg
Az.: 17 BRs 16/05 Amtsgericht Tostedt
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 27. September 2006 beschlossen:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Tostedt vom 14. Juni
2006 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist zuständig für die weite-
ren Entscheidungen (§ 58 Abs. 1 JGG), die infolge der Ausset-
zung der Jugendstrafe aus dem Urteil vom 28. November 2005 er-
forderlich werden.
Gründe:
Zuständig für die Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforder-
lich werden (§ 58 Abs. 1 JGG), ist grundsätzlich der Richter, der die Aussetzung
angeordnet hat (§ 58 Abs. 3 Satz 1 JGG). Es bedarf daher besonderer Gründe,
die eine Übertragung gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 JGG angezeigt erscheinen las-
sen. Solche liegen hier nicht vor.
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Zutreffend weist die Generalbundesanwältin darauf hin, dass die Kennt-
nis der Persönlichkeit des Verurteilten ein gewichtiger Umstand dafür ist, dass
die Zuständigkeit beim Amtsgericht Tostedt verbleibt.
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Zudem ist die Entfernung zwischen dem Sitz des abgebenden Gerichts
und dem derzeitigen Wohnort des Verurteilten nicht erheblich. Im Übrigen wird
für die Ableistung von Arbeitsstunden auf den Wohnort des Verurteilten Rück-
sicht genommen werden können.
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