Urteil des BGH vom 20.01.1999

BGH (klage auf zahlung, geschäftsführer, rechtsschein, anscheinsvollmacht, verhandlung, stempel, eigenhändig, sache, erklärung, haftung)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 55/99
Verkündet am:
14. März 2000
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 14. März 2000 durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder
und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in
Jena vom 20. Januar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-
scheidung auch über die Kosten der Revision, an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, Inhaber eines Kantinenbetriebs und Geschäftsführer
einer Dienstleistungs-GmbH, verlangt von der Beklagten, einer Klinik,
die Bezahlung von Lieferungen und Leistungen.
Anfang Januar 1997 übermittelte der Kläger der Beklagten eine
Aufstellung über die gegenseitigen Forderungen und bat um Erklärung
ihres Einverständnisses. Die Beklagte akzeptierte die Aufstellung nicht,
sondern erhob eine Reihe von Einwendungen. Unter Berücksichtigung
zwischenzeitlich geleisteter Zahlungen der Beklagten und Streichung
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einzelner Positionen fertigte der Kläger eine neue Aufstellung. Diese
schloß mit Forderungen der Dienstleistungs-GmbH von 198.999,40 DM,
der Kantinenbetriebe von 267.380,94 DM und Gegenansprüchen der
Beklagten von 227.305,31 DM ab. Die neue Aufstellung enthält den mit
dem Namenszug des Geschäftsführers der Beklagten versehenen Ver-
merk "Einverstanden", der auf den 24. Januar 1997 datiert ist. W ie es
dazu gekommen ist, ist streitig.
Der Kläger hat unter Beweisantritt behauptet, der Geschäftsfüh-
rer der Beklagten habe diesen Vermerk eigenhändig unterzeichnet. Im
Laufe des Rechtsstreits hat er sich den Vortrag der Beklagten, der
Vermerk trage den Abdruck des Faksimilestempels der Geschäftsfüh-
rerunterschrift, hilfsweise zu eigen gemacht und behauptet, der Stem-
pel sei stets nur vom Geschäftsführer selbst benutzt worden.
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 211.912,97 DM
stattgegeben, das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Ab-
weisungsantrag weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
1. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Die mit
dem Vermerk "Einverstanden" versehene Aufstellung sei ein deklarato-
risches Schuldanerkenntnis, das sich auf die Forderungen der GmbH
und der Kantinenbetriebe des Klägers beziehe, den Streit über die Hö-
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he der wechselseitigen Forderungen beilege und alle bei Abgabe der
Erklärung bekannten Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur
ausschließe. An dieses Schuldanerkenntnis sei die Beklagte gebunden,
sei es, daß - wie der Kläger behaupte - der Geschäftsführer der Be-
klagten den Vermerk eigenhändig unterschrieben oder den Faksimile-
stempel selbst angebracht habe, sei es, daß ein Dritter aus dem Be-
trieb der Beklagten den Stempel benutzt habe. Im letztgenannten Fall
hafte die Beklagte aufgrund zurechenbaren Rechtsscheins einer Be-
vollmächtigung des tatsächlichen Stempelverwenders. Den Vortrag des
Klägers, er sei von einer eigenhändigen Unterschrift des Geschäftsfüh-
rers der Beklagten ausgegangen, die Existenz eines Faksimilestempels
sei ihm nicht bekannt gewesen, habe die Beklagte nicht entkräftet.
2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Ansicht des Beru-
fungsgerichts, die Einverständniserklärung unter der Forderungsauf-
stellung des Klägers sei als deklaratorisches Schuldanerkenntnis aus-
zulegen. Die vom Kläger vorformulierte Einverständniserklärung hatte
den für ein kausales Schuldanerkenntnis typischen Sinn (vgl. BGH,
Urteil vom 24. Juni 1999 - VII ZR 120/98, W M 1999, 2119, 2120), die in
der Aufstellung aufgeführten Forderungen dem Streit oder der Unge-
wißheit zu entziehen. Auch die Revision erhebt gegen die tatrichterli-
che Auslegung keine Einwendungen.
b) Das Berufungsgericht durfte indessen nicht dahinstehen las-
sen, ob der Geschäftsführer der Beklagten, wie der Kläger unter Be-
weisantritt behauptet, das Anerkenntnis eigenhändig unterzeichnet
oder selbst unterstempelt hat - dann wäre das Anerkenntnis für die Be-
klagte verbindlich -, und unter Zugrundelegung des Vortrags der Be-
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klagten annehmen, die Beklagte hafte jedenfalls nach den Grundsätzen
über die Anscheinsvollmacht. Das ist rechtsirrig; das Vorbringen der
Beklagten ist dem Klagevorbringen, zu dem das Berufungsgericht keine
Feststellungen getroffen hat, nicht gleichwertig, sondern erheblich.
Dabei kann offenbleiben, ob dadurch, daß vorliegend jedenfalls
in zwei Fällen der Faksimilestempel von einem Dritten benutzt worden
ist, bereits ein für die Anscheinsvollmacht ausreichender Rechtsschein
erzeugt worden ist (vgl. dazu Staudinger/Schilken, BGB 13. Bearb.
§ 167 Rdn. 35). Für die Annahme einer solchen Rechtsscheinhaftung
fehlt es nämlich daran, daß der Kläger auf einen Rechtsschein vertraut
hat, und damit an der Ursächlichkeit des Rechtsscheins für die ge-
schäftliche Entschließung des Klägers.
Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum
kommt eine Haftung des Vertretenen aufgrund Anscheinsvollmacht nur
in Betracht, wenn der Geschäftsgegner die den Rechtsschein einer
Vollmacht begründenden und dem Vertretenen zurechenbaren Umstän-
de im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses gekannt, auf den Rechts-
schein vertraut hat und dieses Vertrauen für seine geschäftliche Ent-
schließung ursächlich geworden ist (BGHZ 17, 13, 18; 22, 234, 238; 86,
273, 276; BGH, Urteile vom 4. April 1957 - VII ZR 283/56, W M 1957,
926, 927; vom 23. Juni 1960 - II ZR 172/59, W M 1960, 863, 866; vom
7. Oktober 1960 - VI ZR 101/59, W M 1960, 1326, 1329; vom 5. Novem-
ber 1962 - VII ZR 75/61, W M 1963, 58, 60; vom 5. März 1998 - III ZR
183/96, W M 1998, 819, 820; Staudinger/Schilken aaO § 167 Rdn. 43;
MünchKomm/Schramm, 3. Aufl. § 167 BGB Rdn. 56 und 59; Palandt/
Heinrichs, BGB 59. Aufl. § 173 Rdn. 17).
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Zu diesen Voraussetzungen hat das Berufungsgericht keinerlei
Feststellungen getroffen. Auch das Vorbringen der Beklagten enthält
dazu nichts. Selbst dem Vortrag des Klägers ist insoweit nichts zu ent-
nehmen. Das Berufungsgericht befaßt sich nur mit der Veranlassung
eines Rechtsscheins durch Benutzung des Faksimilestempels, mit der
Zurechenbarkeit des Rechtsscheins und damit, daß der Kläger nicht
bösgläubig gewesen sei. Es stellt dagegen nicht fest, ob der Kläger den
vom Berufungsgericht angenommenen Rechtsschein einer Bevollmäch-
tigung gekannt, darauf vertraut hat und daß dieses Vertrauen für eine
auf das Schuldanerkenntnis bezogene geschäftliche Entschließung ur-
sächlich geworden ist.
3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen
Gründen als richtig (§ 563 ZPO). Zu der Frage, ob evtl. eine Haftung
der Beklagten deshalb in Betracht kommt, weil diese in zurechenbarer
W eise den Zugriff Unbefugter auf den Faksimilestempel und dessen
Verwendung im vorliegenden Fall ermöglicht hat, fehlen ausreichende
tatrichterliche Feststellungen. Der Kläger hat behauptet, der Ge-
schäftsführer der Beklagten habe den Stempel stets nur selbst benutzt.
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4. Das Berufungsurteil war danach aufzuheben und die Sache zur
anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. Es wird insbesondere aufzuklären haben, ob der
Geschäftsführer der Beklagten selbst unterschrieben oder unterstem-
pelt hat, und die dazu vom Kläger angebotenen Beweise erheben müs-
sen.
Nobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth
Dr. van Gelder Dr. Müller