Urteil des BGH vom 29.06.2000
BGH (hehlerei, stpo, strafkammer, gold, strafe, erwägung, ige, wahl, stv, praxis)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 392/00
vom
19. September 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2000 be-
schlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Karlsruhe vom 22. März 2000 im Strafausspruch aufgeho-
ben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-
dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in einem Fall so-
wie gewerbsmäßiger Hehlerei in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Alle Taten bezogen sich auf Gold,
das der Mitangeklagte W. gestohlen hatte.
Die Revision des Angeklagten hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1. Die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des
Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die
Ausführungen des Generalbundesanwalts.
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2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben (§ 349
Abs. 4 StPO).
Die Strafkammer hat keinerlei Einfluß des Angeklagten auf das Verhal-
ten W. s festgestellt. Sie betont aber, daß nur durch Branchenkenntnisse
und Kontakte des Angeklagten das gestohlene Gold abgesetzt werden und
zudem nur dadurch ein guter Preis erzielt werden konnte. Daran knüpft sich die
strafschärfende Erwägung an, daß dies "den Anreiz für W. zu weiteren
Diebstählen" erhöhte.
Diese Erwägung beanstandet die Revision mit Recht. Die Strafkammer
hat damit einen Gesichtspunkt strafschärfend berücksichtigt, der den Gesetz-
geber dazu bestimmt hat, gewerbsmäßige Hehlerei unter erhöhte Strafandro-
hung zu stellen. Diese erklärt sich daraus, daß der gewerbsmäßige Hehler dem
Dieb immer wieder den notwendigen Rückhalt bietet (BGH NJW 1967, 2416
m.w.Nachw.). Schon wegen des engen inneren Zusammenhangs war der
Strafausspruch auch insoweit aufzuheben, als der Angeklagte in einem Fall
wegen Hehlerei und nicht wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden
war.
Der aufgezeigte Wertungsfehler berührt die dem Strafausspruch zu-
grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nicht. Sie können bestehen
bleiben, da sie auch sonst rechtsfehlerfrei getroffen sind (§ 349 Abs. 2 StPO).
Soweit sich das Revisionsvorbringen hierauf bezieht, verweist der Senat auf
die Ausführungen des Generalbundesanwalts.
Damit bleiben die Feststellungen des Urteils insgesamt bestehen. Er-
gänzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen bleiben jedoch
zulässig. Im übrigen bemerkt der Senat, daß Strafzumessungserwägungen um
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so eingehender zu sein haben, je knapper die verhängte Strafe eine an sich
noch bewährungsfähige Strafe übersteigt (BGH StV 1992, 462, 463; BGH,
Beschl. vom 29. Juni 2000 - 1 StR 223/00; G. Schäfer, Praxis der Strafzumes-
sung, 2. Aufl. Rdn. 618a m.w.Nachw.).
Schäfer Wahl Boetticher
Schluckebier Hebenstreit