Urteil des BGH vom 15.10.2009

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 201/08
Verkündet
am:
15. Oktober 2009
Hauck
Justizsekretärin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
InsO § 17 Abs. 2 Satz 2, § 130 Abs. 2
Zu der Kenntnis eines Bauleiters von der Zahlungseinstellung des Arbeitgebers,
der durch die angefochtenen Lohnzahlungen die bestehenden mehr als halb-
jährigen Lohnrückstände nur zu einem geringen Teil ausgeglichen hat.
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2009 - IX ZR 201/08 - LG Mühlhausen
AG
Nordhausen
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die
Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-
richts Mühlhausen vom 11. September 2008 wird auf Kosten des
Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem auf Gläubigerantrag vom 2. August 2004
am 14. Oktober 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des
W. S. (fortan: Schuldner). Dieser betrieb unter der Firma E.
ein Unternehmen mit zuletzt noch über 40 Arbeit-
nehmern. Der Beklagte war bei ihm bis Mitte August 2004 als Projekt- und Bau-
leiter beschäftigt. Ab Herbst 2003 geriet der Schuldner mit Lohn- und Gehalts-
zahlungen an ca. 40 Mitarbeiter zunehmend in Rückstand. Spätestens ab Mai
2004 war er zahlungsunfähig. Der Beklagte erhielt in dem Zeitraum vom
1. Februar 2004 bis zum 4. August 2004 keinerlei Lohn. Am 5. August 2004
zahlte der Schuldner den restlichen Lohn für den Monat Dezember 2003 in
Höhe von 1.514,63 € sowie den restlichen Lohn für den Monat Januar 2004
in Höhe von 1.556,02 €, insgesamt 3.070,65 €. Für den Zeitraum ab dem
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1. Februar 2004 hat der Beklagte Lohnforderungen in Höhe von 7.356,84 € zur
Tabelle angemeldet.
Der Rechtsvorgänger des Klägers im Amt des Insolvenzverwalters hat
die Zahlung vor dem Arbeitsgericht als kongruente Deckung angefochten. Das
Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das Amtsgericht verwiesen. Dieses hat
der Klage stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung einge-
legt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger seine Klage ergänzend auf die Vor-
satzanfechtung gestützt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewie-
sen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsge-
richt zugelassenen Revision.
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Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision ist unbegründet.
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I.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist der Senat an den von den Vorinstan-
zen angenommenen Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gemäß § 17a
Abs. 5 GVG gebunden (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR 62/08, ZIP
2009, 526, 527 Rn. 4, z.V.b. in BGHZ 180, 63 m.w.N.). Einer weiteren Vorlage
an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. BGH,
Beschl. v. 2. April 2009 - IX ZB 182/08, ZIP 2009, 825) bedarf es deshalb nicht.
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II.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der vom Kläger erhobene in-
solvenzrechtliche Rückgewähranspruch (§ 143 InsO), der auf die Zahlung des
Schuldners vom 5. August 2004 gestützt wird. Hierzu meint das Berufungsge-
richt:
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Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO sei eine Rechtshandlung unter an-
derem anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewähre,
wenn sie nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenom-
men worden sei und der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit ge-
kannt habe. Nach § 130 Abs. 2 InsO stehe der Kenntnis der Zahlungsunfähig-
keit die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähig-
keit schließen ließen. Der Beklagte habe zum maßgeblichen Zeitpunkt positive
Kenntnis von Umständen gehabt, die diesen Schluss als zwingend erscheinen
ließen. Positive Kenntnis setze ein für sicher gehaltenes Wissen voraus. Die
genaue Kenntnis der rechtlichen Zusammenhänge sei hingegen nicht erforder-
lich; es sei auf die natürliche Betrachtungsweise eines durchschnittlich ge-
schäftserfahrenen Gläubigers abzustellen. Wichtiges Indiz für die Zahlungsun-
fähigkeit sei die Zahlungseinstellung. Diese mache die Zahlungsunfähigkeit
nach außen erkennbar. Ihrem Eintritt stehe nicht entgegen, dass der Schuldner
noch vereinzelt Zahlungen leiste, selbst wenn diese beträchtlich seien, aller-
dings im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil
ausmachten.
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Zum maßgeblichen Zeitpunkt habe sich der Schuldner gegenüber dem
Beklagten mit der Lohnzahlung für sieben bzw. acht Monate im Rückstand be-
funden. Zwar habe die Kammer bereits mehrfach entschieden, dass ein Arbeit-
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nehmer allein bei verzögerten Lohnzahlungen nicht zwingend mit Zahlungsun-
fähigkeit rechnen müsse, weil ihm die für die Beurteilung erforderlichen Insider-
informationen regelmäßig fehlten. Deshalb könne bei verzögerten Lohnzahlun-
gen auch von bloßen Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungsstockungen aus-
gegangen werden. Dies gelte gerade in der Baubranche, in der Löhne in Folge
der schlechten Zahlungsmoral der Auftraggeber oftmals nur verspätet ausge-
zahlt werden könnten (vgl. LG Mühlhausen, Urt. v. 27. März 2008 - 1 S 181/07
und das dazu ergangene Revisionsurteil BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - IX ZR
62/08, aaO). So liege der Fall hier allerdings nicht. Eine greifbare Grundlage für
die Erwartung des Beklagten, der Schuldner werde künftig genügend flüssige
Geldmittel erhalten, um alle Lohnrückstände erfüllen zu können, sei Anfang Au-
gust 2004 nicht ersichtlich gewesen. Er habe die Augen vor dem erheblichen
Zahlungsrückstand nicht verschließen können. Die ausstehenden Gehaltszah-
lungen betrügen nach der Forderungsanmeldung des Beklagten für den Zeit-
raum von Februar 2004 bis August 2004 ohne die streitgegenständlichen Zah-
lungen 17.066,27 € brutto. Überwiesen worden seien lediglich 3.070,65 € Rest-
lohn für die Monate Dezember 2003 und Januar 2004. Damit seien lediglich
17 vom Hundert der Rückstände ausgeglichen worden, weshalb der Beklagte
nicht ernsthaft habe damit rechnen können, dass die Krise des Schuldners
nunmehr überwunden sei. Beim Beklagten handele es sich zudem um einen
langjährigen Mitarbeiter des Schuldners, der als Bauleiter über die erforderliche
Geschäftserfahrenheit und die entsprechende Kenntnis von dem ökonomischen
und wirtschaftlichen Hintergrund des Unternehmens verfügt habe, um die Lage
realistisch einschätzen zu können. Jedenfalls hätte der Beklagte Anlass gehabt,
Erkundigungen über die wirtschaftliche Gesamtsituation einzuholen, weil die
offen stehende Gehaltsforderung erheblich und ihm darüber hinaus bekannt
gewesen sei, dass auch andere Mitarbeiter von offenen Lohnforderungen be-
troffen gewesen seien.
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2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
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a) Aus den Gründen des Verkehrsschutzes wird der Gläubiger der De-
ckungsanfechtung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO erst ausgesetzt,
wenn er die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (oder den Insolvenzantrag) im
maßgeblichen Zeitpunkt (§ 140 InsO) kennt. Dies hat das Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei bejaht. Die von der Revision gerügte Verschiebung des Maß-
stabes in Richtung auf eine grob fahrlässige Unkenntnis liegt nicht vor.
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aa) Der Senat hat in seinem Urteil vom 19. Februar 2009 (aaO S. 527
Rn. 13 f), welches die Anfechtung von Lohnzahlungen desselben Schuldners an
einen anderen seiner Arbeitnehmer zum Gegenstand hat, die Anforderungen
konkretisiert, die im Anwendungsbereich des § 130 InsO an die Kenntnis eines
Gläubigers, der über keine "Insiderkenntnisse" verfügt, zu stellen sind und wie
die für diesen Anfechtungstatbestand erforderliche positive Kenntnis von der
grob fahrlässigen Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit abzugrenzen ist. Hierauf
wird verwiesen. Gegenstand der Nachprüfung war eine Entscheidung ebenfalls
der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen, die sich im vorliegenden Fall
auf ihr damaliges Urteil ausdrücklich bezieht.
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Der Senat hält an den in dem vorausgegangenen Revisionsverfahren
entwickelten Grundsätzen, die überwiegend auf Zustimmung gestoßen sind
(vgl. Bork EWiR 2009, 275, 276; Laws ZInsO 2009, 1465, 1471; Pieper ZInsO
2009, 1425, 1437; Siegmann WuB VI A § 130 InsO 1.09 S. 558 f; kritisch je-
doch Huber NJW 2009, 1928, 1932; Sander ZInsO 2009, 702, 707; Wegener
NZI 2009, 225, 226) fest. Danach kommt es entscheidend darauf an, ob der
Insolvenzgläubiger die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffen-
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der rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt. Dann kann
sich der Insolvenzgläubiger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er den an sich
zwingenden Schluss von den Tatsachen auf den Rechtsbegriff der Zahlungsun-
fähigkeit selbst nicht gezogen hat (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009, aaO S. 527
Rn. 13).
Diesen Maßstab hat das Landgericht - wie schon in der Vorentschei-
dung - auch hier zugrunde gelegt. Soweit in dem angefochtenen Urteil ausge-
führt wird, dass der Beklagte aufgrund der festgestellten Gesamtumstände "hät-
te erkennen können", dass der Schuldner zahlungsunfähig gewesen sei, ist dies
zwar missverständlich, doch wollte das Berufungsgericht damit von den vo-
rausgegangenen Ausführungen, in denen die erforderlichen Anforderungen
rechtlich einwandfrei umschrieben werden, ersichtlich nicht abrücken. Gleiches
gilt für die von der Revision aufgegriffene, den Subsumtionsteil einleitende Be-
merkung des Landgerichts, wonach eine greifbare Grundlage für die (in der
mündlichen Verhandlung des Amtsgerichts geäußerte) Erwartung des Beklag-
ten vermisst werde, der Schuldner werde genügend flüssige Mittel erhalten, um
alle Lohnrückstände erfüllen zu können.
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bb) Auf dieser zutreffenden rechtlichen Grundlage hat das Landgericht
konkrete Umstände festgestellt, die ein eindeutiges Urteil über die Liquiditäts-
gesamtlage des Schuldners im Zahlungszeitpunkt ermöglichten. Es hat dazu
auf die zeitliche Dauer und die Höhe der eigenen Lohnrückstände, die erhebli-
chen Lohnrückstände bei anderen Arbeitnehmern und die Kenntnis des Beklag-
ten von den ökonomischen und wirtschaftlichen Hintergründen des Unterneh-
mens aufgrund seiner langjährigen Stellung als Bauleiter verwiesen. Nach mehr
als sechs Monaten vollständigen Lohnausfalls hat der Schuldner am 5. August
2004 nicht einmal 1/5 der aufgelaufenen Lohnrückstände ausgeglichen. Die
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festgestellten Gesamtumstände sind geeignete Indiztatsachen, die das Beru-
fungsgericht im Rahmen seiner Gesamtwürdigung hat ausreichen lassen, um
sich davon zu überzeugen, dass der Beklagte Tatsachen positiv kannte, die den
Schluss nicht mehr zuließen, der Schuldner habe sich auch Anfang August
2004 noch im Stadium einer Zahlungsstockung befunden. Diese Beurteilung
hält sich im Rahmen einer tatrichterlich vertretbaren Würdigung; sie ist sogar
naheliegend. Im Hinblick auf die vom Tatrichter festgestellten Einzelumstände
(Indizien) hat die Revision keine Verfahrensrügen erhoben.
cc) Nach den Feststellungen liegt der Fall im Übrigen anders als der
Sachverhalt, über den der Senat durch Urteil vom 19. Februar 2009 (aaO) ent-
schieden hat. Während der Schuldner gegenüber dem dortigen Beklagten, ei-
nem Elektroinstallateur, erstmals im Februar 2004 mit Lohnzahlungen teilweise
in Rückstand geriet, Mitte Mai 2004 diesen Rückstand ausglich und einen Ab-
schlag für den Monat März 2004 zahlte, hatte der Beklagte dieses Verfahrens,
der in seiner Funktion als Bauleiter in der Informationshierarchie nicht auf un-
terster Ebene stand, bereits im Dezember 2003 nicht mehr seinen vollen Lohn
erhalten. Auf Lohnansprüche ab dem 1. Februar 2004 war an ihn überhaupt
nichts mehr gezahlt worden, auch nicht zusammen mit der angefochtenen Zah-
lung vom 5. August 2004. Aus der Höhe dieses Lohnrückstandes durfte der Tat-
richter jedenfalls in Verbindung mit den weiteren Umständen auf die positive
Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit schließen.
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b) Entgegen der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen
Rechtsprechung des Senats zu den Erkundigungspflichten eines Insolvenz-
gläubigers (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009, aaO S. 528 Rn. 22) hat das Beru-
fungsgericht den Beklagten für verpflichtet gehalten, "jedenfalls" Erkundigungen
über die wirtschaftliche Situation des Schuldners einzuholen. Darauf beruht die
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angefochtene Entscheidung indes nicht (vgl. § 545 Abs. 1 ZPO). Die maßgebli-
chen Umstände, insbesondere die ganz erheblichen Lohnrückstände, waren
dem Beklagten bekannt.
Ganter
Raebel
Kayser
Gehrlein
Grupp
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, Entscheidung vom 03.04.2008 - 27 C 72/08 -
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 11.09.2008 - 1 S 103/08 -