Urteil des BGH vom 23.04.2013

BGH: wiedereinsetzung in den vorigen stand, innere medizin, eigenes verschulden, unfall, behandlung, gesundheitszustand, kopie, fristversäumnis, glaubhaftmachung, anfang

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 90/12
vom
23. April 2013
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger und
Dr. Matthias sowie die Richterin Dr. Menges beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des
8. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts
Dresden
vom
19. Januar 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: 50.000
Gründe:
I.
Die Beklagte begehrt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Die Beklagte, der das Berufungsurteil am 27. Januar 2012 zugestellt
worden ist, hat ausweislich ihres Wiedereinsetzungsgesuchs Ende Januar 2012
und Anfang Februar 2012 fernmündlich zweimal mit ihrem Prozessbevollmäch-
tigten Kontakt aufgenommen, um ein Vorgehen gegen das Berufungsurteil zu
erörtern. Sie hat anlässlich eines dritten Telefonats am 27. Februar 2012 um die
Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gebeten. Ihr Prozessbevollmäch-
tigter hat dieser Bitte am gleichen Tag entsprochen. Auf seinen Antrag ist die
Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Verfügung des
Vorsitzenden bis zum 29. Mai 2012 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom
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29. Mai 2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mitgeteilt, er habe
das Mandat niedergelegt. Eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
hat die Beklagte innerhalb der verlängerten Frist nicht vorgelegt.
Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Juni 2012 die Nichtzulassungsbe-
schwerde der Beklagten mangels rechtzeitiger Begründung verworfen.
Die Beklagte hat durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz
vom 29. Juni 2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-
mung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Mit
Schriftsatz vom gleichen Tag hat ihr Prozessbevollmächtigter die Nichtzulas-
sungsbeschwerde begründet. Zur Rechtfertigung ihres Wiedereinsetzungsge-
suchs macht die Beklagte geltend, sie habe am 13. Januar 2012 einen Unfall
erlitten und sich einer Behandlung mit starken und "zentral wirksamen" Analge-
tika unterziehen müssen. Dadurch seien ihre Entschlussfähigkeit, ihre Urteilsfä-
higkeit und ihre psychische Belastbarkeit "deutlich herabgesetzt" gewesen, so
dass ihr "eine Beschäftigung mit rechtlichen Dingen nicht zumutbar" gewesen
sei. "[J]edenfalls bis zum Ablauf der Begründungsfrist" am 29. Mai 2012 sei sie
nicht in der Lage gewesen, die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerde-
verfahrens mit ihrem Prozessbevollmächtigten "zu besprechen, nach Abwägung
hierüber zu entscheiden und die Finanzierung des Rechtsmittels sicherzustel-
len". Zur Glaubhaftmachung hat sie die Abschrift eines Attests eines Facharztes
für Innere Medizin vorgelegt.
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II.
Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten hat keinen Erfolg, weil nicht
auszuschließen ist, dass sie ein eigenes Verschulden an der Fristversäumnis
trifft (§ 233 ZPO).
Gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Partei, die Wiedereinsetzung
begehrt, das Fehlen eines Verschuldens an der Fristversäumung darzulegen
und glaubhaft zu machen. Bleibt danach die Möglichkeit einer verschuldeten
Fristversäumung offen, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ge-
währt werden (BGH, Beschluss vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04, NJW-RR
2005, 143, 145; Beschluss vom 17. Mai 2004 - II ZB 14/03, NJW-RR 2004,
1500, 1502; Beschluss vom 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95, NJW 1996, 319).
So liegt der Fall hier. Zwar rechtfertigt die Erkrankung der Partei eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur
Begründung eines Rechtsmittels, wenn die Partei wegen ihrer Erkrankung nicht
in der Lage ist, ihren Rechtsanwalt sachgemäß zu unterrichten (vgl. Senatsbe-
schluss vom 11. Juli 1989 - XI ZB 2/89, VersR 1989, 931; BGH, Beschluss vom
24. März 1994 - X ZB 24/93, NJW-RR 1994, 957). Davon kann der Senat auf-
grund des Vortrags der Beklagten indessen nicht ausgehen. Abgesehen davon,
dass das von der Beklagten in Kopie vorgelegte Attest zur Art der Erkrankung
keine näheren Angaben enthält, trägt die Beklagte selbst vor, dass sie nach
dem Unfall vom 13. Januar 2012 und nach Beginn der Behandlung mit Analge-
tika zwischen dem 27. Januar 2012 und dem 27. Februar 2012 dreimal mit ih-
rem Prozessbevollmächtigten telefoniert und ihn schließlich nach einer in Aus-
sicht genommenen Rücksprache mit ihren zweitinstanzlichen Prozessvertretern
mit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt hat. Dass sie
sich krankheitsbedingt nicht um die Durchführung des Nichtzulassungsbe-
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schwerdeverfahrens habe kümmern können, ist mithin nicht belegt, zumal die
Beklagte weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht hat, ihr Gesundheitszu-
stand habe sich nach dem 27. Februar 2012 nochmals verschlechtert (vgl. Se-
natsbeschluss vom 11. Juli 1989 aaO).
Im Übrigen hätte die Nichtzulassungsbeschwerde selbst dann, wenn der
Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre, keine
Aussicht auf Erfolg, weil ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist.
Wiechers
Joeres
Ellenberger
Matthias
Menges
Vorinstanzen:
LG Zwickau, Entscheidung vom 14.06.2011 - 2 O 1121/04 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 19.01.2012 - 8 U 1016/11 -
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