Urteil des BGH vom 08.04.2008

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 49/07 Verkündet
am:
8. April 2008
Böhringer-Mangold,
Justizamtsinspektorin
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
SGB III § 126; SGB X § 116 Abs. 1
Steht ein Arbeitslosengeldempfänger infolge einer Körperverletzung dem Arbeits-
markt nicht mehr zur Verfügung, und bezieht er statt des Arbeitslosengeldes im Sin-
ne der §§ 117 ff. SGB III a.F. "Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" im Sinne
des § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III, so entsteht ihm wegen des Wegfalls seines bisheri-
gen Anspruchs bei normativer Betrachtungsweise ein Erwerbsschaden. In entspre-
chendem Umfang geht sein Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger gemäß
§ 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit über (Fortfüh-
rung des Senatsurteils BGHZ 90, 334).
BGH, Urteil vom 8. April 2008 - VI ZR 49/07 - LG Hannover
AG
Hannover
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2008 durch die Rich-
ter Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge
und Stöhr
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landge-
richts Hannover vom 26. Januar 2007 wird auf Kosten der Beklag-
ten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Bundesagentur für Arbeit macht als Sozialversicherungs-
träger aus übergegangenem Recht ihres Leistungsempfängers H. Schadenser-
satzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 6. Oktober 2003 geltend, den der
Versicherungsnehmer des beklagten Haftpflichtversicherers schuldhaft verur-
sacht hat und für den die Beklagte unstreitig in vollem Umfang einstehen muss.
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H. war vor dem Unfall arbeitslos und bezog von der Klägerin Arbeitslo-
sengeld. Für die Zeit vom 6. Oktober 2003 bis 16. November 2003, in der H.
unfallbedingt arbeitsunfähig war, erbrachte die Klägerin "Leistungsfortzahlung
bei Arbeitsunfähigkeit" im Sinne des § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III in Höhe von
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insgesamt 2.123,02 €. In entsprechender Höhe verlangt sie mit der vorliegen-
den Klage aus übergegangenem Recht des H. Schadensersatz.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-
rin hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage
(nebst Zinsen) stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-
sion erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageab-
weisenden Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht bejaht einen nach § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 10
SGB X auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch des H. Zwar
sei diesem aufgrund der unfallbedingten Verletzung kein unmittelbarer Ver-
dienstausfall entstanden, weil er bereits vor dem Verkehrsunfall arbeitslos ge-
wesen sei. Auch komme der hypothetischen Arbeitskraft kein konkreter Vermö-
genswert zu. Ein Vermögensschaden wegen des Verlustes seiner Arbeitsfähig-
keit entstehe aber dem Arbeitslosen, der Arbeitslosengeld erhalte, weil das Ge-
setz ihn wegen seiner Arbeitsfähigkeit und Bereitschaft zur Arbeitsleistung als
weiterhin in den Arbeitsmarkt eingegliedert ansehe und er diesen der Existenz-
sicherung zugrunde gelegten Status und die damit verbundenen sozialen Leis-
tungsansprüche verliere. Dem stehe nicht entgegen, dass ein Arbeitsloser sei-
nen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähig-
keit bis zur Dauer von sechs Wochen gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht
verliere, wenn ihn bezüglich dieses Umstandes kein Verschulden treffe. Sinn
und Zweck dieser Vorschrift sei es in erster Linie, bei Krankheiten von weniger
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als sechs Wochen Dauer einen Wechsel des Leistungsträgers zu vermeiden.
Die nach § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III nach Eintritt der krankheitsbedingten bzw.
unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit weiter gezahlte Arbeitslosenunterstützung
trete lediglich an die Stelle des ohne diese Regelung zu zahlenden Krankengel-
des. Damit erbringe die Klägerin auch Leistungen aufgrund des Schadenser-
eignisses, wie es § 116 SGB X voraussetze.
II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprü-
fung stand. Das Berufungsgericht hat der Klägerin mit Recht gemäß § 116
Abs. 1 SGB X i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F.
aus übergegangenem Recht ihres Leistungsempfängers H. einen Schadenser-
satzanspruch gegen den beklagten Haftpflichtversicherer zuerkannt.
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Nach § 116 Abs. 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften
beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger
über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu
erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und
sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadenser-
satz beziehen.
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1. Entgegen der Auffassung der Revision stand H. nach den gesetzlichen
Vorschriften der § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. ein
(übergangsfähiger) Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu.
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a) Da H. im Zeitpunkt des Unfalles arbeitslos war und mangels entspre-
chender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen wer-
den kann, dass er während der Zeit seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in
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eine Arbeitsstelle hätte vermittelt werden können, ist ihm allerdings kein konkre-
ter Verdienstausfallschaden entstanden.
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b) Ein von der Beklagten zu ersetzender Vermögensschaden kann je-
doch nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch darin liegen,
dass ein bis dahin Arbeitsloser aufgrund eines Verkehrsunfalls arbeitsunfähig
geworden ist und dadurch seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat
(vgl. Senatsurteil BGHZ 90, 334, 338). Der Erwerbsschaden umfasst nämlich
alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Verletzte erleidet, weil und so-
weit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann. Zwar kommt
der Arbeitskraft als solcher kein Vermögenswert zu, so dass ihr Wegfall allein
deshalb auch bei "normativer" Betrachtung keinen Schaden im haftungsrechtli-
chen Sinne darstellt. Aus diesem Grunde entsteht demjenigen, der nur von sei-
nem Vermögen oder seiner Rente lebt, arbeitsunwillig oder arbeitslos ist, ohne
Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beanspruchen zu können, allein durch
den Verlust seiner Arbeitsfähigkeit noch kein ersatzpflichtiger Schaden (Se-
natsurteile BGHZ 90, 334, 336; 54, 45, 48 ff. und vom 26. Oktober 1976 - VI ZR
216/75 - VersR 1977, 130, 131 m.w.N.). Die Ersatzpflicht greift jedoch ein,
wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten in dessen
Vermögen ein konkreter Schaden entstanden ist. Ein solcher liegt nicht nur in
dem Verlust von Arbeitseinkommen; der Erwerbsschaden umfasst vielmehr alle
wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte erleidet, weil und so-
weit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann, die also der
Mangel der vollen Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich bringt. Ein derartiger
Vermögensschaden entsteht auch einem Arbeitslosen, der Arbeitslosengeld
erhält, weil das Gesetz ihn wegen seiner Arbeitsfähigkeit und Bereitschaft zur
Arbeitsleistung als weiterhin in den Arbeitsmarkt eingegliedert ansieht, und er
diesen der Existenzsicherung zugrunde gelegten Status und die damit verbun-
denen sozialen Leistungsansprüche verliert, wenn er unfallbedingt arbeitsunfä-
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hig wird. Der Rechtsanspruch auf Arbeitslosenunterstützung entsteht nicht
schon durch die bloße Tatsache der Arbeitslosigkeit, er setzt vielmehr u.a. vor-
aus, dass der Arbeitslose arbeitsfähig ist und sich der Arbeitsvermittlung zur
Verfügung stellt, seine Arbeitskraft also dem Arbeitsmarkt anbietet. Sind diese
Voraussetzungen erfüllt, so wird dem Arbeitslosen in Grenzen das soziale und
von ihm regelmäßig nicht beeinflussbare Risiko der Arbeitslosigkeit abgenom-
men. Die dem Arbeitslosen gezahlte Unterstützung soll ihm einen (teilweisen)
Ausgleich für entgangenen Arbeitsverdienst verschaffen. Der Verlust der Ar-
beitslosenunterstützung ist daher im weitesten Sinne als Erwerbsschaden an-
zusehen (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 90, 334, 337).
c) Auch im Streitfall sind die bis zum Unfallzeitpunkt bestehenden Vor-
aussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld nach den damals geltenden
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften entfallen. Da H. in der Zeit vom
6. Oktober bis 16. November 2003 unfallbedingt nicht mehr arbeitsfähig im Sin-
ne des § 119 Abs. 3 Nr. 1 SGB III a.F. war und deshalb nach § 119 Abs. 2
SGB III a.F. den Vermittlungsbemühungen der Bundesagentur für Arbeit nicht
mehr zur Verfügung stand, war die Beschäftigungssuche als Voraussetzung der
Arbeitslosigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 2 SGB III a.F. und damit für ei-
nen Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a.F. nicht
mehr gegeben.
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Anders als in dem Fall, der dem Senatsurteil BGHZ 90, 334 zugrunde
lag, hat der Verletzte im Streitfall jedoch nicht ab dem Zeitpunkt des Unfalls und
der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von einer aus überge-
gangenem Recht klagenden Krankenkasse erhalten, vielmehr ist ihm nach der
im Unfallzeitpunkt geltenden Rechtslage nach dem Verkehrsunfall von der kla-
genden Bundesagentur für Arbeit "Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit"
gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III gewährt worden. Nach dieser Bestimmung
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verliert ein Arbeitsloser, der während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge
Krankheit arbeitsunfähig wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, dadurch
nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder
stationären Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen (Leistungsfortzah-
lung).
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d) Die Frage, ob entsprechend der Vorschrift des § 4 Abs. 1 LFZG (jetzt:
§ 6 EFZG) auch ein Schadensersatzanspruch des Arbeitslosen bei Weiterzah-
lung des Arbeitslosengeldes statt des an sich zu gewährenden Krankengeldes
nach dem am 1. Januar 1981 in Kraft getretenen und auf den damaligen Fall
noch nicht unmittelbar anwendbaren § 105b Abs. 1 AFG, der Vorgängerrege-
lung des § 126 SGB III, gemäß § 127 AFG, § 116 SGB X auf die Bundesagen-
tur für Arbeit übergeht, konnte der Senat in seiner früheren Entscheidung
(BGHZ 90, 334) offen lassen. Sie ist nunmehr zu beantworten. Die Frage wird
in der Rechtsprechung und in der Literatur teilweise verneint (vgl. LG Aachen,
VersR 1985, 893 - zu § 127 a.F. AFG; AG Münster vom 20. Januar 1987 - 28 C
621/86 - zu § 127 n.F. AFG; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personen-
schäden, 9. Aufl. 2006, S. 211 XIII Rn. 707; Geigel/Plagemann, Der Haftpflicht-
prozess, 25. Aufl. 2008, Kap. 30 Rn. 25 Fn. 19; Jahnke, Forderungsübergang
im Schadensfall, Schriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV
- Homburger Tage 1998, S. 55) und teilweise bejaht (AG Cham, MDR 1992, 62;
AG Münster, Urteil vom 21. Juli 2006 - 3 C 1356/06). Der Senat schließt sich
der bejahenden Auffassung, der auch das Berufungsgericht folgt, an.
e) Für diese Auffassung spricht, dass durch § 126 SGB III ebenso wie
durch die Vorgängerregelung des § 105b Abs. 1 AFG lediglich ein Wechsel des
Sozialleistungsträgers bei kurzer Krankheit vermieden werden soll; sie ist aus
Zweckmäßigkeitserwägungen in Anlehnung an § 1 LFZG in das Gesetz einge-
fügt worden, um durch entsprechende Wechsel entstandene Unzuträglichkeiten
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zu beseitigen (vgl. Senatsurteil BGHZ 90, 334, 338 unter Hinweis auf BT-
Drucks. 8/4022 S. 90; BSGE 57, 15, 21 zu § 105b AFG; Niesel/Brand, SGB III,
4. Aufl., § 126 Rn. 2; Bartz, SGB III Praxiskommentar, 2. Aufl., § 126 SGB III
Rn. 2). In den ersten sechs Wochen nach Eintritt des Krankheitsfalls tritt nach
diesen Vorschriften nunmehr die (weiter gezahlte) Arbeitslosenunterstützung an
die Stelle des ohne diese Regelung zu zahlenden Krankengeldes. Der Sache
nach wird das Arbeitslosengeld im Sinne des § 126 SGB III mithin nicht - wie
zuvor - wegen der Arbeitslosigkeit trotz Arbeitsfähigkeit gezahlt, sondern wegen
einer während der Arbeitslosigkeit eintretenden unverschuldeten Arbeitsunfä-
higkeit. Dass die Leistung gegenüber der früheren Rechtslage statt von der
Krankenkasse in Form von Krankengeld nunmehr aus Gründen der verwal-
tungstechnischen Vereinfachung als Arbeitslosengeld weitergewährt wird,
rechtfertigt schadensrechtlich keine unterschiedliche Betrachtungsweise. Die
Auffassung, die nach der Differenzhypothese wegen der Fortzahlung des Ar-
beitslosengeldes nach dem Unfall einen Schaden verneint, berücksichtigt nicht
hinreichend, dass die Differenzhypothese nach dem normativen Schadensbeg-
riff einer wertenden Korrektur zugänglich ist, die sich aus dem Sinn und Zweck
der heranzuziehenden Normen ergeben kann. Hierzu gehören insbesondere
Fälle, in denen der Verletzte während seiner Arbeitsunfähigkeit seinen Lohn
weiterbezieht oder vom Arbeitgeber, Dienstherrn oder Sozialversicherungsträ-
ger Leistungen mit Lohnersatzfunktion erhält. Die entsprechenden Leistungen
sollen nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB den
Schädiger nicht entlasten und werden deshalb beim Vermögensvergleich nicht
berücksichtigt (vgl. Senatsurteile BGHZ 10, 107, 108; 21, 112, 114 ff.; 153, 223,
230 f.; vom 29. November 1977 - VI ZR 177/76 - VersR 1978, 249, 250; vom
7. November 2000 - VI ZR 400/99 - VersR 2001, 196, 197 jeweils m.w.N.).
Lohnersatzfunktion hat auch das Arbeitslosengeld; der Wegfall des ent-
sprechenden Anspruchs wegen Arbeitsunfähigkeit stellt einen ersatzfähigen
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Schaden dar (vgl. Senatsurteil BGHZ 90, 334, 338). Daran vermag auch die
"Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" im Sinne des § 126 Abs. 1 Satz 1
SGB III, die an die Stelle des Krankengeldes tritt, nichts zu ändern. Ebenso wie
nach der Regelung des § 6 Abs. 1 EFZG (früher: § 4 Abs. 1 LFZG) bei Fortzah-
lung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit ein (wei-
ter) bestehen bleibender Ersatzanspruch wegen des Verdienstausfallschadens
gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber übergeht, bleibt auch der Schadenser-
satzanspruch des Arbeitslosen wegen Wegfalls seines bisherigen Anspruchs
auf Arbeitslosengeld trotz einer "Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit"
durch die Bundesagentur für Arbeit bestehen und kann nach § 116 SGB X auf
diese übergehen. Der Anordnung eines Forderungsübergangs wie in § 6 Abs. 1
EFZG bedurfte es deshalb nicht (vgl. § 116 Abs. 10 SGB X; Senatsurteile
BGHZ 108, 296, 298 f.; 127, 120, 123 f.).
2. Die Leistungen der Klägerin nach § 126 SGB III sind auch sachlich
und zeitlich kongruent im Sinne des § 116 Abs. 1 SGB X zu dem Erwerbsscha-
den des H. wegen Wegfalls des bisherigen Anspruchs auf Arbeitslosengeld,
weil die Zahlung auf einer anderen Anspruchsgrundlage beruht als die bisheri-
ge, der Behebung eines Schadens der gleichen Art dient und ebenso wenig wie
die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers dem Schädiger zugute kommen soll
(vgl. Kasseler-Kommentar-Sozialversicherungsrecht/Kater, §
116 SGB X
Rn. 128; Denck, NZA 1985, 377, 381).
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III.
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Nach alledem ist die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Beru-
fungsgerichts mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Greiner Wellner Diederichsen
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Hannover, Entscheidung vom 20.06.2006 - 543 C 17024/05 -
LG Hannover, Entscheidung vom 26.01.2007 - 13 S 53/06 -