Urteil des BGH vom 27.04.2010
BGH (stgb, eröffnung, stpo, einfuhr, menge, inkrafttreten, auslegung, strafe, rückwirkungsverbot, strafzumessung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 79/10
vom
27. April 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. April
2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Kleve vom 25. November 2009, soweit es
ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben; jedoch blei-
ben die bisherigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-
mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben
Jahren verurteilt. Seine auf die fehlerhafte Anwendung formellen und materiel-
len Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg;
im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat
die gegen den Angeklagten verhängte Strafe dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1
BtMG entnommen und bei deren konkreter Bemessung seine Angaben zu wei-
teren Tatbeteiligten und Taten als "Aufklärungsbemühen" strafmildernd berück-
sichtigt. Dagegen hat es die Anwendung von § 31 BtMG nicht für möglich
gehalten. Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
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a) Nach den Urteilsfeststellungen wurden der Angeklagte und der nicht
revidierende Mitangeklagte am 11. Juli 2009 nach der Einfuhr von etwa 7 kg
Kokain aus den Niederlanden in die Bundesrepublik festgenommen. Bei ihren
polizeilichen Vernehmungen vom 12. Juli 2009 machte zunächst nur der
Nichtrevident geständige Angaben zur Tat. Der Angeklagte äußerte sich erst-
mals am 19. November 2009 - nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch das
Landgericht Kleve mit Beschluss vom 15. Oktober 2009 (§ 207 StPO) - zu dem
Hintermann der Tat sowie zu weiteren Taten und Tatbeteiligten.
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Das Landgericht ist der Ansicht, dass eine Strafmilderung nach § 31
BtMG aufgrund dieser Angaben nicht möglich sei, da der späte Zeitpunkt der
Aussage erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 31 Satz 2 BtMG,
§ 46 b Abs. 3 StGB (jeweils in der Fassung des 43. StrÄndG vom 29. Juli 2009,
BGBl I 2288, in Kraft seit 1. September 2009) dazu führe, dass § 31 Satz 1
BtMG keine Anwendung finde.
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b) Dem kann nicht gefolgt werden. Auf die Angaben des Angeklagten
vom 19. November 2009 zu Betäubungsmitteleinfuhren im Zeitraum Juni/Juli
2009 ist § 31 BtMG in der zur Tatzeit geltenden Fassung, d. h. ohne Präklusi-
onsregelung, anwendbar (BGH, Beschl. vom 18. März 2010 - 3 StR 65/10).
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Art. 316 d EGStGB bestimmt, dass § 46 b StGB und § 31 BtMG in der
Fassung des 43. StrÄndG nicht auf Verfahren anzuwenden sind, in denen vor
dem 1. September 2009 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen wor-
den ist. Diese negativ formulierte Überleitungsvorschrift stellt eine - verfas-
sungsrechtlich unbedenkliche (BVerfGE 81, 132, 136 f.; BGHSt 42, 112, 120;
Eser in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 2 Rdn. 16) - Derogation des Meist-
begünstigungsprinzips (§ 2 Abs. 3 StGB) dar, die die Gerichte in bereits rechts-
hängigen Verfahren von der gegebenenfalls schwierigen Bewertung entbinden
soll, ob die alte oder neue Fassung des § 31 BtMG nach den Umständen des
konkreten Einzelfalls das mildere Gesetz sei (BTDrucks. 16/6268 S. 17: etwa im
Hinblick auf die Frage einer Milderung nach § 49 Abs. 1 oder 2 StGB oder eines
Absehens von Strafe).
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Sie bedeutet jedoch nicht, dass im Umkehrschluss die neuen Vorschrif-
ten - und damit auch die Präklusionsvorschrift des § 46 b Abs. 3 StGB - ohne
weiteres auf Verfahren anzuwenden sind, in denen die Eröffnung des Hauptver-
fahrens nach dem 1. September 2009 beschlossen worden ist. Für die Frage
des auf diese Verfahren anwendbaren Rechts gelten vielmehr die allgemeinen
Regeln, nach denen grundsätzlich das zur Tatzeit geltende materielle Recht
Anwendung findet (§§ 1, 2 Abs. 1 StGB), sofern das neuere Recht in seiner
Gesamtheit keine für den Angeklagten günstigere Regelung darstellt (§ 2 Abs. 3
StGB).
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Die vom Landgericht vorgenommene Auslegung, nach der § 46 b Abs. 3
StGB i. V. m. § 31 Satz 2 BtMG nF auch dann Anwendung finden soll, wenn
dies zur Versagung einer nach alter Rechtslage gegebenen Milderungsmöglich-
keit nach § 31 BtMG führt und damit eine für den Angeklagten nachteilige Ände-
rung des zur Tatzeit geltenden materiellen Rechts darstellt, findet in der Geset-
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zesbegründung keine Stütze. Diese geht erkennbar nur von der Derogation des
Meistbegünstigungsprinzips (§ 2 Abs. 3 StGB) aus. Auch die dortige Formulie-
rung, dass § 46 b StGB in Strafverfahren "anwendbar" sei, in denen bei Inkraft-
treten der Neuregelung am 1. September 2009 noch kein Eröffnungsbeschluss
ergangen ist (BTDrucks. aaO), kann keinen Anwendungsautomatismus in Be-
zug auf die neuen Vorschriften begründen. Zwar wird die mit dem 43. StrÄndG
eingeführte Kronzeugenregelung in Kriminalitätsbereichen, in denen es bislang
keine entsprechenden bereichsspezifischen Vorschriften gab, die mildere Rege-
lung darstellen und daher gemäß § 2 Abs. 3 StGB in nach dem 1. September
2009 eröffneten Verfahren regelmäßig Anwendung finden. Dies ist jedoch in
Bereichen, in denen schon bisher sog. "kleine Kronzeugenregelungen" galten (§
31 BtMG aF, § 261 Abs. 10 StGB aF), nicht der Fall. Hier ist im Einzelfall zu
entscheiden, ob die neue oder die alte Regelung der Rechtsfolgen einer Aufklä-
rungs- bzw. Präventionshilfe in ihrer Gesamtheit die für den Angeklagten güns-
tigere Gesetzeslage darstellt.
Einer Auslegung des Art. 316 d EGStGB dahin, dass in den ab dem
1. September 2009 eröffneten Verfahren stets § 31 BtMG nF anzuwenden ist,
kann auch deshalb nicht gefolgt werden, weil dies eine Änderung der mit Ver-
fassungsrang (Fischer, StGB 57. Aufl. § 2 Rdn. 2; Eser aaO Rdn. 1) versehe-
nen Vorschrift des § 2 Abs. 1 StGB und damit einen Verstoß gegen das im
Strafrecht absolut geltende Rückwirkungsverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) darstellen
würde. Zu den vom Rückwirkungsverbot erfassten Normen gehören auch jene
Regeln, die über die Art und Weise der Rechtsfolgen der Erfüllung eines Straf-
tatbestandes entscheiden und damit auch die Vorschriften über die Strafzu-
messung (vgl. BVerfGE 105, 135, 156 f.; Schulze-Fielitz in H. Dreier, Grundge-
setz-Kommentar 2. Aufl. Art. 103 Abs. 2 Rdn. 24). Dass § 31 BtMG tatbestand-
lich an das Nachtatverhalten und einen etwaigen Aufklärungserfolg anknüpft,
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mithin an Sachverhalte, die (teilweise) in die Zeit nach Inkrafttreten des
43. StrÄndG fallen, ändert daran nichts. Mit der gesetzlichen Bestimmung der
Strafbarkeit ist der gesamte sachliche Rechtszustand gemeint, von dem die
Zulässigkeit und die Modalitäten der Ahndung einer Straftat abhängen (Fischer
aaO § 1 Rdn. 15; Eser aaO § 2 Rdn. 20; Rudolphi in SK-StGB § 2 Rdn. 8;
Schmitz in MünchKomm-StGB § 2 Rdn. 10; Schulze-Fielitz aaO Rdn. 23 ff., 50).
2. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Strafausspruch
können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Im Rahmen der neuen Strafzu-
messung sind ergänzende Feststellungen, insbesondere zur Frage eines Auf-
klärungserfolges, möglich, sofern sie den bisher getroffenen nicht widerspre-
chen.
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Becker von Lienen Hubert
Schäfer
RiBGH Mayer befindet sich
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker