Urteil des BGH vom 02.06.2003
BGH (zpo, gesetz, begründung, richtigkeit, streitwert, sicherung, fortbildung, beschwerde, zulassung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 414/02
vom
15. September 2003
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der  II. Zivilsenat  des  Bundesgerichtshofes  hat  am  15. September  2003
durch
den
Vorsitzenden
Richter
Dr. h.c. Röhricht
und
die
Richter
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision
in  dem  Urteil  des  7. Zivilsenats  des  Oberlandesgerichts  München  vom
13. März  2002  wird  zurückgewiesen,  weil  keiner  der  im  Gesetz  (§ 543
Abs. 2  ZPO)  vorgesehenen  Gründe  vorliegt,  nach  denen  der  Senat  die
Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat im Hinblick auf
die  Entscheidung  des  Senats  vom  2. Juni  2003  (II ZR 102/02)  weder
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert er eine Entscheidung des Revi-
sionsgerichts  zur  Fortbildung  des  Rechts  oder  zur  Sicherung  einer  ein-
heitlichen  Rechtsprechung.  Eine  Zulassung  der  Revision  allein  zu  einer
darüber  hinaus  gehenden  ausschließlich  einzelfallbezogenen  Überprü-
fung der Entscheidung des Berufungsgerichts auf ihre inhaltliche Richtig-
keit und  die Ordnungsgemäßheit  des ihr  zugrundeliegenden  Verfahrens
ist dem Bundesgerichtshof als Revisionsgericht nach dem Gesetz (§ 543
Abs. 2  Satz 1  ZPO  in  der  seit  dem  1. Januar  2002  geltenden  Fassung)
verwehrt.
Von  einer  näheren  Begründung  wird  gemäß  § 544  Abs. 4  Satz 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
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Die  Klägerinnen  tragen  die  Kosten  des  Beschwerdeverfahrens  (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 51.129,18
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Münke
Gehrlein