Urteil des BGH vom 04.11.2004
BGH (stpo, braunschweig, strafsache)
5 StR 56/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
- 2 -
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2005
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Braunschweig vom 4. November 2004 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der  Beschwerdeführer  hat  die  Kosten  des  Rechtsmittels  zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, § 261 StPO sei verletzt, greift nicht durch, weil sich das
Landgericht  auch  auf  ein  umfassendes  Geständnis  der  Mittäterin  gestützt
hat.
Harms          Häger          Gerhardt
Brause          Schaal