Urteil des BGH vom 04.11.2004

BGH (stpo, braunschweig, strafsache)

5 StR 56/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2005
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Braunschweig vom 4. November 2004 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, § 261 StPO sei verletzt, greift nicht durch, weil sich das
Landgericht auch auf ein umfassendes Geständnis der Mittäterin gestützt
hat.
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal