Urteil des BGH vom 29.03.2017

Schubladenverfügung Leitsatzentscheidung

Berichtigt durch Beschluss
vom 25. Februar 2010
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 216/07
Verkündet am:
7. Oktober 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Berichtigter Leitsatz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Schubladenverfügung
UWG § 12 Abs. 1; BGB § 683 Satz 1, §§ 677, 670
a) Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG besteht nur
für eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens aus-
gesprochen wird.
b) Für eine Abmahnung, die erst nach Erlass einer Verbotsverfügung ausge-
sprochen wird, ergibt sich ein Aufwendungsersatzanspruch auch nicht aus
Geschäftsführung ohne Auftrag.
BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 - I ZR 216/07 - OLG Köln
LG
Köln
- 2 -
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 7. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Köln vom 7. Dezember 2007 wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, ein Krankenversicherungsunternehmen, hat gegen die Be-
klagten am 11. Juli 2006 beim Landgericht Köln zwei auf Unterlassung be-
stimmter Werbemaßnahmen gerichtete einstweilige Verfügungen erwirkt. Eine
Zustellung der Verbotsverfügungen veranlasste sie zunächst nicht. Ohne die im
Verfügungsverfahren erwirkten Titel zu erwähnen, ließ die Klägerin die Beklag-
ten mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Juli 2006 wegen der Verletzungshand-
lungen abmahnen, die auch Gegenstand des Verfügungsverfahrens waren. Da
die Beklagten die Abgabe von strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungser-
klärungen verweigerten, ließ die Klägerin die am 11. Juli 2006 erwirkten Ver-
botsverfügungen nunmehr zustellen. Nachdem das Landgericht die Verbotsver-
fügungen trotz Widerspruch aufrechterhalten hatte, wurden sie von den Beklag-
ten als endgültige Regelung anerkannt.
1
- 3 -
Die Klägerin nimmt die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit auf Frei-
stellung von den Kosten in Anspruch, die ihr durch die beiden anwaltlichen Ab-
mahnschreiben vom 13. Juli 2006 entstanden sind.
2
Das Berufungsgericht hat die vom Landgericht für begründet erachtete
Klage abgewiesen (OLG Köln WRP 2008, 379). Mit ihrer vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Be-
klagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
3
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe weder aus
§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG noch aus anderen Rechtsgrundlagen ein Anspruch auf
Freistellung von den ihr für die Abmahnschreiben entstandenen Kosten zu. Da-
zu hat es ausgeführt:
4
Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 UWG regele nach ihrem Wortlaut und
Zweck ausschließlich den Ersatz von Kosten für vorgerichtliche Abmahnungen.
Sie biete hingegen keine Rechtsgrundlage für die Erstattung von Abmahnkos-
ten, wenn die Abmahnung erst nach Erlass einer auf demselben Verstoß ge-
stützten einstweiligen Verfügung ausgesprochen werde.
5
Ob in Fällen der vorliegenden Art ein Rückgriff auf die Vorschriften der
berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht komme, könne offen-
bleiben. Die Kosten für eine nach Erlass einer Verbotsverfügung ausgespro-
chenen Abmahnung seien jedenfalls nicht „erforderlich“ i.S. von § 12 Abs. 1
Satz 2 UWG und stünden zudem im Gegensatz zum Kosteninteresse des
Schuldners, dem durch die Abmahnung die Möglichkeit genommen werde, im
6
- 4 -
Verfügungsverfahren durch sofortige Unterwerfung die Kostenfolge des § 93
ZPO herbeizuführen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin
auf Erstattung der Kosten für die beiden nach Erlass der Verbotsverfügungen
ausgesprochenen Abmahnungen verneint. Dabei kann unterstellt werden, dass
die Abmahnungen begründet - d.h. durch Wettbewerbsverstöße der Beklagten
veranlasst - waren.
7
1. Ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich nicht aus
§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, weil die Abmahnungen erst zu einem Zeitpunkt an die
Beklagten versandt wurden, als die Klägerin bereits Verbotsverfügungen gegen
sie erwirkt hatte. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, folgt aus
Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG,
dass Ersatz der Aufwendungen nur für Abmahnungen beansprucht werden
kann, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wegen desselben Wett-
bewerbsverstoßes ausgesprochen worden sind.
8
a) Dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG entsprechend wird der
Aufwendungsersatzanspruch nur durch eine Abmahnung vor Einleitung eines
gerichtlichen Verfahrens ausgelöst. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG soll der
Gläubiger den Schuldner vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmah-
nen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer an-
gemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
An die Regelung der vorgerichtlichen Abmahnung knüpft § 12 Abs. 1 Satz 2
UWG unmittelbar mit der Formulierung an, dass der Anspruch auf Kostenerstat-
tung besteht, „soweit die Abmahnung berechtigt ist“. Mithin ist in § 12 Abs. 1
Satz 1 UWG eine Obliegenheit zu einer vorgerichtlichen Abmahnung und in
9
- 5 -
§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG der Anspruch auf Ersatz der zur Erfüllung dieser Ob-
liegenheit erforderlichen Aufwendungen geregelt.
b) Auch nach der Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Vorschrift
besteht der Kostenerstattungsanspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG nur für
eine Abmahnung, die vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ausgespro-
chen wird.
10
aa) Die Bestimmung des § 12 Abs. 1 UWG regelt das von der Recht-
sprechung entwickelte Institut der Abmahnung und Unterwerfung sowie den
Aufwendungsersatzanspruch (so die Begründung der Bundesregierung zum
Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks.
15/1487, S. 25). Nach dieser Rechtsprechung dient die durch eine Verletzungs-
handlung veranlasste Abmahnung im Regelfall dem wohlverstandenen Interes-
se beider Parteien, da sie das Streitverhältnis auf einfache, kostengünstige
Weise vorprozessual beenden und einen Rechtsstreit vermeiden soll (BGH, Urt.
v. 19.6.1986 - I ZR 65/84, GRUR 1987, 54, 55 = WRP 1986, 672 - Aufklärungs-
pflicht des Abgemahnten; s. auch BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05,
GRUR 2005, 439 Tz. 12 = WRP 2006, 237 - Geltendmachung der Abmahnkos-
ten). Dementsprechend wird die Abmahnung in der Begründung des Gesetz-
entwurfs ausdrücklich als Mittel zur außergerichtlichen Streitbeilegung in Wett-
bewerbssachen bezeichnet, durch das der größte Teil der Wettbewerbsstreitig-
keiten erledigt werde (BT-Drucks. 15/1487, S. 25).
11
bb) Auf dieses Rechtsinstitut der vorgerichtlichen Abmahnung bezieht
sich auch die Regelung des Aufwendungsersatzanspruchs in § 12 Abs. 1
Satz 2 UWG. Entgegen der Ansicht der Revision ergeben sich weder aus der
Gesetzesbegründung noch aus der Rechtsprechung des Senats Anhaltspunkte
dafür, dass der Anwendungsbereich der Obliegenheit nach § 12 Abs. 1 Satz 1
12
- 6 -
UWG zwar auf die vorgerichtliche Abmahnung beschränkt ist, die Kostenerstat-
tung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG aber einen davon unabhängigen Rege-
lungsbereich hat und sich ohne jede Beschränkung als allgemeine Rechtsfolge
einer begründeten Abmahnung darstellt. Nach der Gesetzesbegründung zu
§ 12 Abs. 1 UWG sollte das Rechtsinstitut der vorgerichtlichen Abmahnung
vielmehr einheitlich geregelt werden. Dementsprechend sind die vorgerichtliche
Abmahnung und der daraus resultierende Aufwendungsersatzanspruch von der
Rechtsprechung auch stets einheitlich nach den Grundsätzen der Geschäfts-
führung ohne Auftrag entwickelt worden, um einen kostspieligen Rechtsstreit zu
vermeiden (grundlegend BGHZ 52, 293, 299 f. - Fotowettbewerb; st. Rspr. unter
der Geltung des UWG a.F., vgl. BGHZ 115, 210, 212 - Abmahnkostenverjäh-
rung; 149, 371, 374 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; BGH, Urt. v.
4.10.1990 - I ZR 39/89, GRUR 1991, 550, 552 = WRP 1991, 159 - Zaunlasur).
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht auch einen Anspruch der Klägerin
auf Freistellung von den für die beiden Abmahnschreiben entstandenen Kosten
aus § 683 Satz 1, §§ 677, 667 BGB verneint, weil die Abmahnungen jedenfalls
nicht im Interesse der Beklagten lagen.
13
a) Im Streitfall kommt es daher nicht darauf an, dass die Beklagten von
den gegen sie erwirkten Verbotsverfügungen keine Kenntnis hatten. Für die
Frage, ob eine Abmahnung im Interesse des Schuldners liegt, ist auf die objek-
tiven Umstände im Zeitpunkt der Abmahnung abzustellen. Nach der Rechtspre-
chung des Senats zum Aufwendungsersatzanspruch auf der Grundlage einer
berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag ist entscheidend, ob die Abmah-
nung nach objektiver Betrachtung dem Interesse und dem wirklichen oder mut-
maßlichen Willen des Schuldners entspricht (vgl. BGHZ 149, 371, 375 - Miss-
14
- 7 -
bräuchliche Mehrfachabmahnung; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm,
UWG, 27. Aufl., § 12 Rdn. 1.91).
b) Die hier in Rede stehenden Abmahnungen der Klägerin entsprachen
objektiv nicht dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Beklagten.
15
aa) Anders als bei einer vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens ausge-
sprochenen Abmahnung besteht kein Interesse des Schuldners, nach Erlass
einer Verbotsverfügung noch abgemahnt zu werden. Unerheblich ist, dass sich
die Situation für den Abgemahnten, der nichts von der erlassenen Beschluss-
verfügung weiß, nicht anders darstellt, als wenn er vorgerichtlich abgemahnt
worden wäre. Zwar erhält der Schuldner auch durch die nachgeschaltete Ab-
mahnung Gelegenheit, eine den Streit beilegende Unterwerfungserklärung ab-
zugeben. Diese Möglichkeit stünde ihm aber auch offen, wenn ihm die Verbots-
verfügung sogleich zugestellt würde. Entscheidend ist, dass der Schuldner den
Rechtsstreit im Falle der nachgeschalteten Abmahnung durch eine Unterwer-
fungserklärung nicht mehr vermeiden kann.
16
bb) Zweck der Abmahnung ist es, dem Schuldner, der sich nicht streitig
stellt, eine Möglichkeit zu geben, den Streit kostengünstig beizulegen. Die
nachgeschaltete Abmahnung vermittelt eine solche kostengünstige Möglichkeit
nicht. Ist bereits eine einstweilige Verfügung gegen den Schuldner erlassen
worden, ist es für den Schuldner am kostengünstigsten, wenn ihm die Verfü-
gung zugestellt wird und er gegen diese Verfügung Kostenwiderspruch einlegt
oder eine Unterwerfungserklärung abgibt. Ein auf die Kosten beschränkter Wi-
derspruch des Schuldners hat in der Regel zur Folge, dass die für den Erlass
der Verbotsverfügung entstandenen Kosten nach § 93 ZPO vom Gläubiger zu
tragen sind. Denn der Schuldner eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs-
anspruchs, der vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht abgemahnt
17
- 8 -
wurde, wird grundsätzlich so behandelt, als habe er keine Veranlassung zur
Klage gegeben (vgl. BGH, Urt. v. 19.10.1989 - I ZR 63/88, GRUR 1990, 381,
382 = WRP 1990, 276 - Antwortpflicht des Abgemahnten; Beschl. v. 21.12.2006
- I ZB 17/06, GRUR 2007, 629 Tz. 13 = WRP 2007, 781 - Zugang des Abmahn-
schreibens; BGH GRUR 2006, 439 Tz. 12 - Geltendmachung der Abmahnkos-
ten). Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass ein Gläubiger nur dann
ohne Kostenrisiko gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen soll, wenn er davon
ausgehen muss, sein Ziel ohne Klage- oder Verfügungsverfahren nicht errei-
chen zu können (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO §
12
Rdn. 1.8; Fezer/Büscher, UWG, § 12 Rdn. 3). Dasselbe Ergebnis kann der
Schuldner in dieser Situation durch eine Unterwerfungserklärung erreichen. Sie
nötigt den Gläubiger dazu, den gestellten Verfügungsantrag in der Hauptsache
für erledigt zu erklären. Stimmt der Schuldner der Erledigung zu, muss nach
§ 91a ZPO über die Kosten des Verfügungsverfahrens entschieden werden,
wobei wiederum der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu Gunsten des Schuldners
heranzuziehen ist, der - weil nicht abgemahnt - keine Veranlassung zur Inan-
spruchnahme des Gerichts gegeben hat (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/
Bornkamm aaO Rdn. 1.9).
cc) Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die Beklagten
die Abmahnung im Streitfall nicht zum Anlass genommen haben, sich zu unter-
werfen. Denn dies ändert nichts daran, dass die Abmahnung nicht in ihrem Inte-
resse lag. Im Übrigen kann der Abgemahnte, der es für möglich hält, dass der
Gläubiger gegen ihn bereits eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, nur da-
durch der Kostenlast der (begründeten) Abmahnung entgehen, dass er sich
zunächst streitig stellt und auf diese Weise die Zustellung der Verfügung er-
zwingt. Auch der Umstand, dass die Beklagten die ihnen zugestellten Be-
schlussverfügungen nicht hingenommen, sondern unbeschränkt Widerspruch
18
- 9 -
erhoben haben (mit der Folge, dass ihnen nach Aufrechterhaltung der Verfü-
gungen die Kosten des Verfügungsverfahrens auferlegt wurden), begründet
nicht ihr Interesse, noch abgemahnt zu werden, nachdem gegen sie bereits Be-
schlussverfügungen ergangen waren.
dd) Unabhängig davon, wie der Schuldner reagiert, liegt die nach Erlass
der Beschlussverfügung ausgesprochene Abmahnung nicht in seinem Interes-
se. Im Streitfall verhält es sich nicht anders. Die Klägerin hat durch die Verbots-
verfügungen eine Lage geschaffen, in der eine spätere Abmahnung objektiv
nicht (mehr) im Interesse der Beklagten lag.
19
III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
20
Bornkamm Pokrant Büscher
Schaffert
Koch
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 10.05.2007 - 31 O 1029/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 07.12.2007 - 6 U 118/07 -
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 216/07
vom
25. Februar 2010
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Bergmann,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Das Urteil vom 7. Oktober 2009 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO in
der Weise berichtigt, dass es in Textziffer 13 statt „aus § 683
Satz 1, §§ 677, 667 BGB“ „aus § 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB“
heißt.
Bornkamm Schaffert Bergmann
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 10.05.2007 - 31 O 1029/07 -
OLG Köln, Entscheidung vom 07.12.2007 - 6 U 118/07 -