Urteil des BGH vom 11.11.2010

BGH (anordnung, antrag, abschiebung, bewilligung, haft, braunschweig, rechtsmittel, aufhebung, verfahrensart, abänderung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 123/10
vom
11. November 2010
in der Abschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-
Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskos-
tenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Braunschweig vom 7. April 2010 wird auf Kosten
des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
1.500 €.
Gründe:
I.
Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht gegen den Betroffe-
nen, einen syrischen Staatsangehörigen, im Wege einer einstweiligen Anord-
nung die Haft zur Sicherung der Abschiebung für zwei Wochen sowie die sofor-
tige Vollziehbarkeit und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeord-
nommen worden. Die für den 13. April 2010 vorgesehene Abschiebung ist we-
gen eines Suizidversuchs des Betroffenen gescheitert. Die gegen die Entschei-
dung des Amtsgerichts gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben.
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Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene die Feststellung erreichen,
dass er durch die Entscheidungen der Vorinstanzen in seinen Rechten verletzt
worden ist.
II.
1. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft.
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a) Zwar ist die Rechtsbeschwerde des Betroffenen auch nach Erledigung
der Hauptsache mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ohne Zulas-
sung nach § 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom
25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150, 151; Beschluss vom
29. April 2010 - V ZB 218/09, InfAuslR 2010, 359, 360). Hiervon ausgenommen
sind nach § 70 Abs. 4 FamFG jedoch Entscheidungen in Verfahren, in denen
über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anord-
nung befunden worden ist (vgl. auch BT-Drucks. 16/6308, S. 209; Keidel/Giers,
FamFG, 16. Aufl. § 70 Rn. 48; Musielak/Borth, FamFG, § 70 Rn. 5; Horndasch/
Viefhues/Reinken, FamFG, § 70 Rn. 12; Joachim in Bahrenfuss, FamFG, § 70,
Rn. 14; Bork/Jacoby/Schwab-Müther, FamFG, § 70, Rn. 27; Bassenge/Roth,
FamFG, 12. Aufl., § 70 Rn. 18; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger, FamFG,
2. Aufl., § 70 Rn. 28). So liegt es hier. Die Haftanordnung ist im Wege einer
einstweiligen Anordnung ergangen; folgerichtig hat sich das Beschwerdegericht
damit befasst, ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 427 Abs. 1, § 49 ff.
FamFG gegeben waren.
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b) Die Erledigung der Haftanordnung rechtfertigt keine andere Beurtei-
lung. Die Möglichkeit, das Verfahren mit einem geänderten Antrag fortzusetzen,
eröffnet nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel, sondern besteht
nur innerhalb des für die jeweilige Verfahrensart vorgesehenen Instanzenzuges.
Dieser ist vorliegend mit der Beschwerdeentscheidung erschöpft.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
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III.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist aus den Grün-
den zu II.1. unbegründet.
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Krüger Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth Brückner
Vorinstanzen:
AG Goslar, Entscheidung vom 23.03.2010 - 6 XIV 147 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 07.04.2010 - 3 T 249/10 -