Urteil des BGH vom 27.04.2004
BGH (rüge, einfuhr, stpo, nachteil, verletzung, grund, nachprüfung, menge, antrag, anhörung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 128/04
vom
27. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2004 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve
vom 29. Januar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO bemerkt der Senat:
Die Rüge wäre jedenfalls auch deshalb unbegründet, weil das ange-
fochtene Urteil auf dem Verfahrensverstoß nicht beruhen würde. Denn
für die Würdigung der Tat als vollendete Einfuhr kommt es hier nicht
darauf an, ob das Betäubungsmittel auf deutsches Hoheitsgebiet ge-
langt war. Vielmehr wäre die Tatvollendung bereits mit dem Erreichen
des deutschen Amtsplatzes zu bejahen (vgl. BGH NStZ 1992, 338;
Weber, BtMG 2. Aufl. § 2 Rdn. 43 ff.).
Winkler Pfister von Lienen
Becker Hubert