Urteil des BGH vom 27.04.2004
BGH (rüge, einfuhr, stpo, nachteil, verletzung, grund, nachprüfung, menge, antrag, anhörung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 128/04
vom
27. April 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 2004 einstimmig beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve
vom 29. Januar 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-
fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 StPO bemerkt der Senat:
Die  Rüge  wäre  jedenfalls  auch  deshalb  unbegründet,  weil  das  ange-
fochtene Urteil auf dem Verfahrensverstoß nicht beruhen würde. Denn
für  die  Würdigung  der  Tat  als  vollendete  Einfuhr  kommt  es  hier  nicht
darauf  an,  ob  das  Betäubungsmittel  auf  deutsches  Hoheitsgebiet  ge-
langt  war.  Vielmehr  wäre  die Tatvollendung bereits  mit  dem  Erreichen
des  deutschen  Amtsplatzes  zu  bejahen  (vgl.  BGH  NStZ  1992,  338;
Weber, BtMG 2. Aufl. § 2 Rdn. 43 ff.).
Winkler                                           Pfister                              von Lienen
Becker                                           Hubert