Urteil des BGH vom 09.10.2012

BGH: unterbringung, wahrscheinlichkeit, vergewaltigung, freispruch, therapie, blei, freiheit, anschluss, vorleben, zukunft

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 180/12
vom
9. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2012 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Trier vom 31. Januar 2012 - auch soweit der Angeklagte frei-
gesprochen worden ist - mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung
freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Nach den Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer
leidet der Angeklagte seit 1997 an einer paranoid-halluzinatorischen Schizo-
phrenie mit inhaltlichen Denkstörungen, paranoider Symptomatik und teilweise
eindeutig wahndeterminiertem Verhalten. Eine im Jahr 2004 angeordnete Un-
terbringung nach § 63 StGB wurde zur Bewährung ausgesetzt und der Ange-
klagte lebte in der Folgezeit in derselben Therapieeinrichtung wie die später
Geschädigte. Im Jahr 2010 nahm er wiederholt die ihm verordneten Medika-
1
2
- 3 -
mente nicht vollständig ein und zeigte sich erhöht aggressiv. Von den weibli-
chen Bewohnern der Therapieeinrichtung sah er sich zu sexuellen Handlungen
gedrängt. Anfang Dezember 2010 fragte er die im Rollstuhl sitzende Geschä-
digte, ob sie "etwas mit ihm machen wolle". Die Geschädigte lehnte ab und fuhr
in ihr Zimmer. Der Angeklagte folgte ihr und führte dort an der schwerstbehin-
derten Geschädigten, die aufgrund diverser Lähmungen lediglich das rechte
Bein, den linken Arm und die Hand eingeschränkt bewegen und nur leise und
undeutlich sprechen konnte, gegen deren Willen den Oralverkehr durch.
Die Strafkammer ist davon ausgegangen, der Angeklagte sei bei Bege-
hung der Tat schuldunfähig gewesen (§ 20 StGB). Unter dem Einfluss seiner
Erkrankung habe bei ihm eine erhöhte Bereitschaft bestanden, dem Sexualtrieb
nachzugehen, ohne zuvor andere Handlungsmöglichkeiten zu bedenken. An-
gesichts seiner Wahnideen sei davon auszugehen, dass er nicht in der Lage
war, das Unrecht seines Tuns einzusehen.
2. Der Maßregelausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die
Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
werden nicht hinreichend belegt. Die Urteilsfeststellungen tragen nicht die für
die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeits-
prognose.
Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnah-
me, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen
darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn neben weiteren
Anordnungsvoraussetzungen eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht,
der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche
rechtswidrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Stö-
3
4
5
- 4 -
rungen des Rechtsfriedens besorgen lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom
18. März 2008 - 4 StR 6/08, Rn. 5; vom 16. Juli 2008 - 2 StR 161/08, Rn. 7;
jeweils mwN). Die bloße Möglichkeit zukünftiger Straftaten reicht nicht aus
(BGH, Beschlüsse vom 10. September 2008 - 2 StR 291/08, Rn. 7; vom
11. März 2009 - 2 StR 42/09, Rn. 10, NStZ-RR 2009, 198).
Diese Anordnungsvoraussetzungen werden vorliegend nicht hinreichend
belegt. Ungeachtet dessen, dass letztlich unklar bleibt, welche erheblichen
rechtswidrigen Taten zur Überzeugung der Strafkammer künftig zu erwarten
sind, tragen die widersprüchlichen und ungenauen Ausführungen des Landge-
richts nicht die Annahme einer Wahrscheinlichkeit "höheren Grades" für die
künftige Begehung dieser Straftaten:
Die Strafkammer ist nach den Ausführungen des von ihr herangezoge-
nen Sachverständigen davon ausgegangen, dass sich "mit hoher Wahrschein-
lichkeit" eine ähnliche wie die vom Angeklagten begangene Tat wiederholen
könne. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei zwar die Bereit-
schaft des Angeklagten für den Einsatz von Gewalt eher gering bis moderat
ausgeprägt und eine Bereitschaft für Tötungshandlungen nicht erkennbar. Auch
sei die Anlasstat als ein eher zufallsbedingtes Geschehen ohne zielstrebige
Tatrealisation zu werten. Der Angeklagte übernehme aber keine Verantwortung
für sein Handeln, zeige keine Empathie und sei nicht fähig, sich mit der Tat
auseinanderzusetzen. Es liege daher eine "moderate bis deutliche Rückfallge-
fahr" vor; ohne Therapie oder andere risikosenkende Maßnahmen sei eine
Rückfallfreiheit zwar möglich, jedoch nicht wahrscheinlich. Im Weiteren wird
ausgeführt, die Legalprognose sei "aktuell sehr ungünstig, im günstigsten Fall
neutral". In Freiheit sei mit "deutlicher" Wahrscheinlichkeit wieder mit Delin-
quenz zu rechnen; bei nicht genügender Medikation sei "durchaus" mit Gewalt-
delikten, wie Körperverletzungen aber auch mit Sexualstraftaten und Tötungs-
6
7
- 5 -
delikten zu rechnen. Im Anschluss an den Sachverständigen ist die Strafkam-
mer schließlich davon ausgegangen, dass zumindest langfristig mit erneuten
schwerwiegenden Straftaten "zu rechnen" sei.
3. Die Sache bedarf daher insgesamt der neuen Verhandlung und Ent-
scheidung. Der Senat war durch den Umstand, dass allein der Angeklagte Re-
vision eingelegt hat, nicht gehindert, auch den Freispruch aufzuheben (§ 358
Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH StraFo 2010, 55 mwN). Zwar begegnet die den
Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung im Hinblick auf die zum
Nachteil der Geschädigten begangene rechtswidrige Anlasstat keinen rechtli-
chen Bedenken. Die Annahme der Schuldunfähigkeit des Angeklagten wird
indes nicht widerspruchsfrei begründet. Soweit das Landgericht ausgeführt hat,
bei dem Angeklagten habe krankheitsbedingt offenbar eine erhöhte Bereit-
schaft bestanden, ohne vorherige Erwägung anderer Handlungsmöglichkeiten
dem Sexualtrieb nachzugehen, spricht dies eher dafür, dass der Angeklagte
nicht oder nur erheblich eingeschränkt in der Lage war, sein Verhalten entspre-
chend seiner noch vorhandenen Unrechtseinsicht zu steuern. Demgegenüber
ist die Strafkammer im Ergebnis davon ausgegangen, der Angeklagte sei
wahnbedingt schon nicht in der Lage gewesen, das Unrecht seines Handels zu
erkennen. Im Hinblick darauf und um dem Tatrichter einheitliche Feststellungen
zu ermöglichen, war auch der den Angeklagten für sich genommenen nicht be-
schwerende Freispruch aufzuheben.
4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass ins-
besondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte vorliegend nur mit einer
Anlasstat in Erscheinung getreten ist, die zudem nicht mit der Anwendung von
körperlicher Gewalt verbunden war, auch das delinquente Vorleben des Ange-
klagten näherer Betrachtung bedarf. Auch dürfen die Zeiträume vor und nach
der Tat, in denen der Angeklagte unauffällig geblieben ist, nicht unerörtert blei-
8
9
- 6 -
ben (BGH, Urteil vom 2. März 2011 - 2 StR 550/10, Rn. 11, NStZ-RR 2011,
240, 241). Von daher sind auch Feststellungen dazu erforderlich, wie der An-
geklagte, der die Therapieeinrichtung im Dezember 2010 verlassen hat und im
Juli 2011 nach § 126a StPO vorläufig untergebracht worden ist, sich im Nach-
gang zu der Anlasstat verhalten und ob er weitere strafrechtlich relevante und
gefährliche Handlungen begangen hat.
Becker
RiBGH Prof. Dr. Fischer ist
Berger
erkrankt und daher gehindert
zu unterschreiben.
Becker
Krehl
Ott