Urteil des BGH vom 12.09.2013
BGH: beihilfe, verfall, freispruch, rüge, vertreter
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 228/13
vom
12. September 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Septem-
ber 2013, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Sost-Scheible,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Dr. Franke,
Dr. Mutzbauer,
Bender
als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht
als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil
des Landgerichts Bochum vom 30. Oktober 2012 im Ge-
samtstrafenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Aufrecht-
erhaltung einer Verfallsanordnung in dem Urteil des Land-
gerichts Bonn vom 25. Mai 2012 unterblieben ist.
2. Die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Auf-
rechterhaltung einer Verfallsanordnung ist im Beschluss-
verfahren gemäß §§ 460, 462 StPO durch das nach
§ 462a Absatz 3 StPO dafür zuständige Gericht zu treffen,
das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entschei-
den hat.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten der Beihilfe zum unerlaubten Han-
deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schul-
dig gesprochen und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des
Landgerichts Bonn vom 25. Mai 2012 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-
ren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihrer auf die Rüge der Verletzung sachli-
chen Rechts gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft die Aufrecht-
erhaltung eines in dem früheren Urteil angeordneten Verfalls. Das wirksam auf
dieses Anfechtungsziel beschränkte, vom Generalbundesanwalt vertretene
Rechtsmittel erweist sich als begründet.
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1. Nach den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen verurteilte
das Landgericht Bonn den Angeklagten am 25. Mai 2012 rechtskräftig wegen
Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge in vier Fällen unter Freispruch im Übrigen zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Einen Ausspruch über
eine Maßnahme enthält der in den Gründen des angefochtenen Urteils wieder-
gegebene Tenor nicht. In den anschließend mitgeteilten Gründen der Vorverur-
teilung heißt es unter anderem wie folgt:
„G. (erweiterter Verfall) III. Bei dem
Angeklagten R. war ebenfalls der erweiterte Verfall anzuordnen. Nach
den getroffenen Feststellungen erhielt dieser für seine Mithilfe bei den Ernten
der Taten 1 bis 4 insgesamt 4.000.--
€. Dieser Betrag ist aus rechtswidrigen
Katalogtaten im Sinn des § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG erlangt worden und unterliegt
damit in voller Höhe dem erweiterten Verfall…….“
2. Damit weisen die Feststellungen zu der
– mit Recht gemäß § 55
Abs. 1 Satz 1 StGB einbezogenen
– Vorverurteilung vom 25. Mai 2012 einen
Widerspruch auf, der im Revisionsverfahren nicht auflösbar ist. Tenor und
Gründe des Urteils des Landgerichts Bonn widersprechen sich zu der Frage, ob
eine Verfallsanordnung ergangen ist. Im Falle einer vorangegangenen Anord-
nung hätte der Tatrichter nach § 55 Abs. 2 Satz 1 StGB über die Aufrechterhal-
tung der Maßnahme zu entscheiden gehabt; gegebenenfalls hätte er die Maß-
nahme ausdrücklich in der Urteilsformel aufrechterhalten müssen (vgl. BGH,
Urteile vom 10. April 1979
– 4 StR 87/79, NJW 1979, 2113, 2114 und vom 10.
Februar 2011
– 4 StR 552/10). Demgemäß kann der Senat nicht entscheiden,
ob ein solcher Ausspruch zu Unrecht unterblieben ist. Das ist ein auf Sachrüge
zu
beachtender
materiell-rechtlicher
Fehler
(vgl.
Franke
in
Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 108).
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3. Der Senat kann mit Blick auf die unklaren Feststellungen nicht selbst
in der Sache entscheiden. Er hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach
§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO zu verfahren (vgl. BGH, Urteil vom 30. November
2006
– 4 StR 278/06, NStZ-RR 2007, 107). Über die Aufrechterhaltung einer
etwa angeordneten Maßnahme wird das nach § 462a Abs. 3 StPO zuständige
Gericht zu befinden haben, dem auch die Entscheidung über die Kosten des
Rechtsmittels obliegt.
4. Für den Fall, dass über die Aufrechterhaltung einer solchen Verfalls-
anordnung zu entscheiden sein wird, nimmt der Senat auf sein
– den Werter-
satzverfall nach § 73a StGB betreffendes
– Urteil vom 10. Februar 2011 (4 StR
552/10) Bezug.
Sost-Scheible Cierniak Franke
Mutzbauer Bender
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