Urteil des BGH vom 05.07.2007

BGH (sicherungszession, zpo, zessionar, wirkung, insolvenz, lizenzvertrag, fortbildung, sicherung, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 160/06
vom
5. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Cierniak
am 5. Juli 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom
19. Juli 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
29.865,59 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Die Beklagte ist lediglich Sicherungszessionarin der Ansprüche des
Schuldners aus dem Lizenzvertrag. Bei einer Sicherungszession scheidet der
Sicherungsgegenstand - insolvenzrechtlich betrachtet - nicht endgültig aus dem
Vermögen des Zedenten aus; der Zessionar hat deshalb in der Insolvenz des
Zedenten nur ein Absonderungsrecht und dies auch nur, wenn das zur Sicher-
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heit abgetretene Recht vor Insolvenzeröffnung entstanden war. Mit der Erfül-
lungswahl des Verwalters verliert die Sicherungszession eines Anspruchs des
Schuldners aus einem im Eröffnungszeitpunkt beiderseits noch nicht vollständig
erfüllten Vertrages nach § 103 Abs. 1 InsO ihre Wirkung (BGH, Urt. v. 9. März
2006 - IX ZR 55/04, ZIP 2006, 859 Rn. 12 m.w.N.). Die erst mit der Erfüllungs-
wahl wieder durchsetzbar gewordenen Ansprüche werden nicht wirksam in die
Sicherungszession einbezogen (§ 91 InsO).
Fischer Ganter Raebel
Kayser
Cierniak
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 03.02.2006 - 8 O 436/05 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.07.2006 - 9 U 41/06 -