Urteil des BGH vom 13.01.2005
BGH (zpo, begründung, gemeinde, sorgfalt, zulassung, beschwerde)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 364/03
vom
13. Januar 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß,
Dr. Wiebel und Dr. Kuffer
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom
18. November 2003 wird zurückgewiesen.
Es bestehen keine Bedenken, die eine Zulassung der Revision
rechtfertigen könnten, gegen die Auffassung des Berufungsgerichts,
daß die Klägerin bei gehöriger Sorgfalt rechtzeitig die Postanschrift der
Gemeinde bei der Verwaltungsgemeinschaft hätte erkennen können.
Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 132.751,86 €
Dressler
Thode
Haß
Wiebel
Kuffer