Urteil des BGH vom 03.12.2003

BGH (braunschweig, freiheitsstrafe, stgb, stpo, staatsanwaltschaft, verfügung, mord, aufnahme, verbindung, anstalt)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 376/03
2 AR 243/03
vom
3. Dezember 2003
in der Führungsaufsichtssache
Az.: 40 VRs 116/98 Staatsanwaltschaft Münster
Az.: StVK S 2909/99 (20) FA Landgericht Bielefeld
Az.: StVK 467/03 AR 90/03 Landgericht Frankenthal
Az.: 50 BRs 26/03 FA Landgericht Braunschweig
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts am 3. Dezember 2003 beschlossen:
Zuständig für die weitere Führungsaufsicht gemäß Beschluß der
Strafvollstreckungskammer
des
Landgerichts
Bielefeld
- StVK S 2909/99 (20) - ist die Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Frankenthal.
Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat folgende Stellungnahme abgegeben:
"Das Amtsgericht Rheine - 6 Ls 40 Js 735/97 - sprach gegen den Ver-
urteilten am 3. Februar 1998 eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen vor-
sätzlicher Körperverletzung aus (Bl. 1 d.A.). Nach deren vollständiger Voll-
streckung ordnete das Landgericht Bielefeld mit Beschluß vom 9. September
1999 den Eintritt von Führungsaufsicht gemäß § 68 f Abs. 1 StGB 'für die Dau-
er von zwei bis fünf Jahren' an (Bl. 8 d.A.). Nachdem der Verurteilte die Verbü-
ßung einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen Betäu-
bungsmitteldelikten in der JVA Wolfenbüttel angetreten hatte, übernahm die
Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Braunschweig das Verfahren mit
Verfügung vom 30. Januar 2003 (Bl. 58 d.A.). Die Strafhaft wird am 5. Dezem-
ber 2003 enden (Bl. 61 und 76 d.A.). Bereits am 3. Juni 2003 war der Verur-
teilte von der JVA Wolfenbüttel in die JVA Frankenthal verlegt worden (Bl. 65
d.A.). Mit Anklageschriften vom 3. und 14. Februar 2003 legt die Staatsanwalt-
schaft Landau dem Verurteilten zweifachen Mord, versuchten Mord und andere
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Straftaten zur Last (Bl. 82 ff. d.A. sowie Bl. 117 ff. d.A.); wegen derer gegen ihn
ein Unterbringungsbefehl vorliegt (Bl. 77 ff. d.A.). Da die Strafvollstreckungs-
kammer des Landgerichts Frankenthal die Übernahme der Führungsaufsicht
am 20. Juni 2003 und 18. September 2003 abgelehnt hatte (Bl. 66 R sowie Bl.
73 d.A.), legte das Landgericht Braunschweig mit Verfügung vom 28. Oktober
2003 die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung der Zuständigkeit vor
(Bl. 134 d.A.).
Die Voraussetzungen des § 14 StPO liegen vor. Zuständig für die weite-
re gerichtliche Überwachung der Führungsaufsicht ist die Strafvollstreckungs-
kammer des Landgerichts Frankenthal. Der Verurteilte steht gemäß dem Be-
schluß der Strafvollstreckungskammer Bielefeld vom 9. September 1999 unter
Führungsaufsicht nach § 68 f. Abs. 1 StGB, die noch andauert. Der Verurteilte
verbüßt Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Frankenthal. Bereits mit der
Aufnahme in diese Anstalt ist die dortige Strafvollstreckungskammer gemäß
§§ 462 a Abs. 4 in Verbindung mit § 463 Abs. 6 StPO auch für die Führungs-
aufsicht und etwa gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidun-
gen zuständig geworden (vgl. die Entscheidungen des Senats vom 15. Oktober
2003 - 2 ARs 334/03, vom 22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001,
165, vom 19. Juli 2000 - 2 ARs 196/00 sowie vom 22. April 1994 - 2 ARs
119/94 = BGHR StPO § 463 Abs. 6 Führungsaufsicht 1). Ob hier Nachtrags-
entscheidungen überhaupt notwendig werden, ist ohne Belang (vgl. Senatsbe-
schlüsse vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom 19. Juni 2000 - 2 ARs
196/00). Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Braunschweig blieb nicht etwa so lange bestehen, bis eine andere Strafvoll-
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streckungskammer tatsächlich mit einer bestimmten Frage befaßt wurde (vgl.
nur Senatsbeschlüsse vom 15. Oktober 2003 - 2 ARs 334/03 und vom
22. November 2000 - 2 ARs 328/00 = NStZ 2001, 165, jeweils m.w.N.)."
Dem schließt sich der Senat an.
VRinBGH Dr. Rissing-van Saan
RiBGH Dr. Bode ist be-
ist erkrankt und kann deshalb nicht
urlaubt und kann deshalb
unterschreiben
nicht unterschreiben
Detter Detter
Detter
Otten Rothfuß