Urteil des BGH vom 11.06.2002

BGH (schuld, schwere, stpo, schwurgericht, stgb, dauer, bundesverfassungsgericht, rechtsschein, schwur, vollstreckung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 62/02
vom
11. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
- 2 -
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-
deführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
11. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2001 wird die im Rahmen
der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld getroffe-
ne Festlegung der Mindestverbüßdauer der Gesamtfreiheits-
strafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes in zwei Fällen zu le-
benslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der
Schuld der Angeklagten festgestellt. Ihre Revision hat lediglich insoweit Erfolg,
als die von der Strafkammer zur Mindestverbüßdauer getroffene Festlegung
aufzuheben ist; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
Das Schwurgericht stellt die besondere Schwere der Schuld der Ange-
klagten fest und führt in den Urteilsgründen dazu aus: "Um ihrer Schuld ange-
messen Rechnung zu tragen, ist es daher bei der Angeklagten geboten, daß
- 3 -
diese von der verhängten absoluten Freiheitsstrafe wenigstens 17 Jahre ver-
büßt" (UA S. 53).
Diese Ausführungen haben keinen Bestand. Das Schwurgericht hat das
Vorliegen einer besonderen Schuldschwere im Sinne von § 57 a Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 StGB festzustellen, die dafür erheblichen Tatsachen darzustellen und zu
gewichten sowie für das Vollstreckungsverfahren klare Vorgaben zu liefern
(vgl. BVerfGE 86, 288, 315 ff.; BGHSt 40, 360, 366, 367; aA Rotthaus NStZ
1993, 218, 219 f.). Es hat sich jedoch Festlegungen zur Mindestverbüßungs-
dauer zu enthalten; denn nach der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebe-
nen Aufgabenverteilung zwischen Schwur- und Vollstreckungsgericht ist für die
nach den §§ 57 a, 57 b StGB zu treffenden Entscheidungen gemäß §§ 462 a,
454 StPO ausschließlich die Strafvollstreckungskammer zuständig, die dann zu
entscheiden haben wird, ob unter Berücksichtigung der rechtskräftig festge-
stellten besonderen Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung geboten ist.
Auch eine nur vorläufige Einschätzung einer rein schuldschwerebedingten
Verlängerung der Verbüßungszeit über 15 Jahre hinaus ist damit, daß dem
Schwurgericht nur die Gewichtung der schuldschwerebegründenden Tatsa-
chen übertragen ist, nicht vereinbar (vgl. BGH NStZ 1997, 277).
- 4 -
Die somit unzulässige Angabe von Mindestverbüßungszeiten in den Ur-
teilsgründen vermag zwar keine rechtliche Bindungswirkung im Hinblick auf die
vollstreckungsgerichtliche Entscheidung zu entfalten. Gleichwohl ist die Ange-
klagte durch den von diesen Festlegungen ausgehenden Rechtsschein be-
schwert. Sie waren deshalb auf ihre Revision hin aufzuheben.
Tolksdorf Miebach Winkler
Pfister Becker