Urteil des BGH vom 29.03.2017

BGH (stpo, gabe, anhörung, antrag, beihilfe, menge, strafsache)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 590/09
vom
31. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 8. September 2009 wird mit der Maßgabe als
unbegründet verworfen, dass aus den zutreffenden Gründen der An-
tragsschrift des Generalbundesanwalts die Verfallsanordnung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Maatz Fischer
Roggenbuck Appl