Urteil des BGH vom 13.07.2010

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VI ZB 61/09
vom
13. Juli 2010
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; RVG VV Nrn. 3200, 3201 Nr. 1
Hat der Rechtsmittelgegner bereits vor Zustellung der Rechtsmittelbegründung
die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt, gehört die 1,6-Verfahrens-
gebühr nach Nr. 3200 VV-RVG regelmäßig zu den zur zweckentsprechenden
Rechtsverteidigung notwendigen Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1
Halbs. 2 ZPO, wenn nach dem verfrühten Zurückweisungsantrag das Rechts-
mittel noch begründet wird und das Rechtsmittelgericht in der Sache entschei-
det (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07 - NJW
2009, 2220 f.).
BGH, Beschluss vom 13. Juli 2010 - VI ZB 61/09 - OLG München
LG Augsburg
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Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2010 durch den Vor-
sitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin
von Pentz
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des
11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Juli
2009 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfest-
setzungsbeschluss des Landgerichts Augsburg vom 15. April 2009
dahin abgeändert, dass weitere vom Kläger an den Beklagten zu
erstattende Kosten festgesetzt werden in Höhe von 312,97 € (dar-
in enthalten 49,97 € Umsatzsteuer) zuzüglich Zinsen hieraus in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für
das Jahr seit 12. Februar 2009.
Der Kläger hat die Kosten der sofortigen Beschwerde und der
Rechtsbeschwerde zu tragen.
Beschwerdewert: 312,97 €
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Gründe:
I.
1
Der Kläger hat gegen das seine Klage abweisende Endurteil des Land-
gerichts Berufung eingelegt. Nachdem die Prozessbevollmächtigten des Be-
klagten bereits nach Zugang der Berufung mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2008
die Vertretung des Beklagten auch im zweiten Rechtszug angezeigt und den
Antrag auf Zurückweisung der Berufung angekündigt hatten, hat der Kläger sei-
ne Berufung mit Schriftsatz vom 24. November 2008 begründet. Nach einer
Ankündigung des Oberlandesgerichts, es sei beabsichtigt, die Berufung durch
einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, hat der
Kläger seine Berufung nicht zurückgenommen. Sie wurde schließlich mit Be-
schluss des Oberlandesgerichts vom 27. Januar 2009 zurückgewiesen, ohne
dass sich der Beklagte nochmals geäußert hatte. Die Kosten des Berufungsver-
fahrens wurden dem Kläger auferlegt.
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat beantragt, die vom Kläger
an den Beklagten zu erstattenden Kosten für die zweite Instanz mit einer 1,6-
Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV-RVG festzusetzen. Das Landgericht hat
jedoch nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV-RVG festgesetzt. Die
sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Oberlandesgericht zu-
rückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwer-
de verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter.
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II.
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1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, der Beklagte könne vom
Kläger für die Berufungsinstanz nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201
VV-RVG erstattet verlangen, weil der Antrag auf Zurückweisung der Berufung
vor Begründung der Berufung nicht notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO gewesen sei. Es sei dabei ohne Bedeutung, dass eine Berufungsbegrün-
dung später noch eingegangen sei. Die Frage, ob aufgewendete Prozesskosten
zu einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1
Satz 1 ZPO notwendig gewesen seien, beurteile sich nämlich danach, ob eine
verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei eine die Kosten auslösende
Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich hätte ansehen
dürfen. Ein vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellter Zurückwei-
sungsantrag sei zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht geeignet gewesen, das Ver-
fahren zu fördern. Dies gelte unabhängig davon, ob die Berufung später noch
begründet werde.
2. Die Rechtsbeschwerde ist nach Zulassung durch das Beschwerdege-
richt statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insbe-
sondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 567 Abs. 2,
575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Ausführungen des Beschwer-
degerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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Auch wenn der Rechtsmittelgegner bereits vor Zustellung der Rechtsmit-
telbegründung die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt, können die da-
durch entstehenden Anwaltsgebühren im Einzelfall zur zweckentsprechenden
Rechtsverteidigung notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1
Halbs. 2 ZPO darstellen, wenn nach dem verfrühten Zurückweisungsantrag das
Rechtsmittel noch begründet worden ist und das Rechtsmittelgericht in der Sa-
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che entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. April 2009 - XII ZB 12/07 -
NJW 2009, 2220 f.).
6
Zwar beurteilt sich die Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zu einer
zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1
ZPO notwendig waren, grundsätzlich danach, ob eine verständige und wirt-
schaftlich vernünftige Partei eine die Kosten auslösende Maßnahme im Zeit-
punkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BGHZ 166, 117,
124; BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05 - NJW 2006, 446,
447; vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - NJW-RR 2004, 430 und vom
16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - FamRZ 2003, 441, 443).
Nach Einreichung der Rechtsmittelbegründung kann dem Rechtsmittel-
gegner aber ein berechtigtes Interesse nicht mehr abgesprochen werden, mit
anwaltlicher Hilfe eine Zurückweisung des Rechtsmittels anzustreben und einen
entsprechenden Antrag anzukündigen. In diesem Zeitpunkt, auf den der ver-
frühte Zurückweisungsantrag fortwirkt, wird eine Verteidigung somit notwendig
und wäre mit Kosten in der geltend gemachten Höhe verbunden gewesen. Die-
se wären bei einer Antragstellung nach Eingang der Rechtsmittelbegründung
zweifellos auch erstattungsfähig gewesen. Unter solchen Umständen kann es
für die Frage der Erstattungsfähigkeit aber nicht auf die zeitliche Reihenfolge
der jeweiligen Anträge ankommen. Vielmehr wäre es eine unnötige Förmelei,
von dem Rechtsmittelgegner zu verlangen, dass er nach Eingang der Rechts-
mittelbegründung nochmals einen Schriftsatz mit einem Gegenantrag bei Ge-
richt einreicht, um die Erstattungsfähigkeit der vollen Verfahrensgebühr herbei-
zuführen. Dieser Beurteilung steht die Entscheidung des erkennenden Senats
vom 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06 - NJW 2007, 3723 nicht entgegen, da sie einen
Fall betraf, in welchem der Auftrag wegen Rücknahme der Berufung vor Durch-
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führung des Rechtsmittels vorzeitig beendet worden ist, so dass sich der ver-
früht gestellte Antrag nicht nachträglich als notwendig erweisen konnte.
Galke Wellner
Pauge
Richter am Bundesgerichtshof Stöhr
ist wegen Urlaubs gehindert zu unter-
schreiben.
Galke
v.
Pentz
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 15.04.2009 - 10 O 5371/04 -
OLG München, Entscheidung vom 29.07.2009 - 11 W 1791/09 -