Urteil des BGH vom 23.04.2013
Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 42/12
vom
23. April 2013
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und die
Richterin Dr. Menges
am 23. April 2013
beschlossen:
Soweit die Klägerin hinsichtlich des entgangenen Zinsgewinns die
Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Karlsruhe vom 21. Dezember 2011 und die Beschwerde ge-
gen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Ur-
teil zurückgenommen hat, wird sie dieser Rechtsmittel für verlustig
erklärt.
Im Übrigen werden die Revision als unzulässig verworfen und die
Beschwerde - sowohl hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte
zu 1 als auch hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 2 - zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der
Gegenstandswert
des
Beschwerdeverfahrens
beträgt
295.728,81
€; hieran ist die Beklagte zu 1 bis zu einem Wert von
72.667,81
€ beteiligt.
Gründe:
I.
Die Revision der Klägerin, mit der sie sich gegen die teilweise Abweisung
ihrer Klage gegen die Beklagte zu 1 wendet, ist, soweit sie nicht zurückgenom-
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men wurde, gemäß § 552 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie vom Beru-
fungsgericht nicht zugelassen worden ist. Eine Umdeutung der unzulässigen
Revision in eine Anschlussrevision kommt mangels Zulässigkeit der Anschluss-
revision nicht in Betracht.
1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur zugunsten der Beklagten
zu 1 zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsur-
teils, jedoch durch Auslegung der Urteilsgründe.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich
eine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Urteilsgründen erge-
ben. Aufgrund der gebotenen Auslegung der Urteilsgründe kommt insbesonde-
re auch eine Beschränkung der Revisionszulassung auf einzelne Prozesspar-
teien in Betracht, sofern Grund der Zulassung eine bestimmte Rechtsfrage war,
die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat.
Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die
das Urteil aus einem anderen Grund angreift (Senatsbeschluss vom 8. Mai
2012 - XI ZR 261/10, WM 2012, 1211 Rn. 6 mwN).
So liegt der Fall hier. Aus dem Tenor des Berufungsurteils ergibt sich
zwar nur eine Zulassungsbeschränkung "hinsichtlich der Klage gegen die Be-
klagte 1". In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsgericht aber klarge-
stellt, dass es die Revision nur "für die Beklagte 1", mithin nicht zugunsten der
Klägerin zugelassen hat.
Letzteres wird auch durch die weiteren Ausführungen des Berufungsge-
richts bestätigt. Das Berufungsgericht hat danach die Revision "im Hinblick auf
die unter B I 1 behandelte rechtsgrundsätzliche Frage des Umfangs des Streit-
gegenstands unter verjährungsrechtlichen und prozessualen Gesichtspunkten",
die es zum Nachteil nur der Beklagten zu 1 entschieden hat, zugelassen. Die
Feststellungen zum Nachteil der Klägerin hinsichtlich der Höhe des Schadens
hat das Berufungsgericht dagegen nicht zur Überprüfung gestellt.
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2. Eine Umdeutung der unzulässigen Revision in eine Anschlussrevision
kommt wegen Verstreichens der Monatsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3
Satz 1 ZPO nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR
425/10, juris Rn. 25 mwN).
Die Revisionsbegründung der Beklagten zu 1 wurde der Klägerin am
4. Mai 2012 zugestellt. Die Monatsfrist des § 554 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1
ZPO lief deshalb am 4. Juni 2012 ab (§ 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188
Abs. 2 BGB). Die Revisionsbegründung der Klägerin ging jedoch erst am
26. Juni 2012 ein.
Die Frist des § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann auch weder zur Einlegung
des Anschlussrechtsmittels noch zum Zwecke seiner Begründung verlängert
werden (Senatsurteil vom 26. Februar 2013 - XI ZR 425/10, juris Rn. 37 mwN).
Die Verlängerung der (Revisions-)Begründungsfrist zugunsten der Klägerin
gemäß § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO ist für die Anschlussrevision daher unbeacht-
lich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2012 - XI ZR 423/10 sowie XI ZR
424/10, jeweils juris).
II.
Die Revision kann auch nicht auf die Nichtzulassungsbeschwerde der
Klägerin zugelassen werden - weder hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte
zu 1 noch hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 2.
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Die Klägerin hat keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt
(§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat, soweit das Berufungsgericht
die Revision nicht zugelassen hat, weder grundsätzliche Bedeutung noch erfor-
dern insoweit die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO abgesehen.
Wiechers
Joeres
Ellenberger
Matthias
Menges
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 08.06.2011 - 6 O 52/10 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.12.2011 - 17 U 259/10 -
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