Urteil des BGH vom 26.04.2001
Gewinn-Zertifikat Leitsatzentscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 314/98
Verkündet am:
26. April 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
BGHR: ja
Gewinn-Zertifikat
UWG § 1
a) Die Abwicklung von Verträgen, zu deren Abschluß der Kunde durch wettbe-
werbswidrige Mittel veranlaßt werden konnte, ist als solche grundsätzlich
nicht wettbewerbswidrig. Zweck des § 1 UWG ist es, die Lauterkeit des
Wettbewerbs im Interesse der Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zu
schützen. Die Abwicklung von Verträgen wird deshalb von dieser Vorschrift
nur dann erfaßt, wenn sie nach den gesamten Umständen auch selbst als
unlauteres Wettbewerbsverhalten zu würdigen ist.
b) Zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit der Teilnahme an der Abwicklung von
Verträgen, die durch betrügerisches Verhalten zustande gekommen sind.
BGH, Urteil vom 26. April 2001 - I ZR 314/98 - OLG Karlsruhe
LG Offenburg
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 26. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erd-
mann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Schaf-
fert
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe
- 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 12. November 1998 wird auf Ko-
sten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Das beklagte Versandhandelsunternehmen besorgt im Inland den Ver-
sand und die sonstige Vertragsabwicklung, wenn Kunden bei der in Straßburg
ansässigen S. (im folgenden: S. ) Waren bestellt haben. Die
Kundenwerbung führt die S. selbst durch.
Im Frühjahr 1997 warb die S. in Sendungen an private Endverbrau-
cher mit einem sog. Gewinnspiel. Die als "Gewinn-Zertifikat" gestalteten, per-
sönlich adressierten Schreiben waren in verschiedener Weise als zweite und
endgültig letzte Gewinnbenachrichtigung bezeichnet, trugen eine Gewinn-Num-
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mer und benannten den Angeschriebenen u.a. in der folgenden Weise als Ge-
winner:
"Bargeld-Gewinn (50.000 DM)
steht fest:
Gewinn-Nr.: 435 543
Gewinner: G.K. [Empfänger]"
Es wurde zugesagt, daß der Gewinn sofort nach Posteingang und der
vorgeschriebenen Prüfung durch einen Juror an den Angeschriebenen ausge-
zahlt werde. Der Empfänger wurde weiter wie folgt persönlich angesprochen:
"Beachten Sie bitte die 2 wichtigen Kopien, die wir diesem Brief
beigelegt haben. Ja, Sie haben bares Geld gewonnen! Dazu gratu-
lieren wir Ihnen ganz herzlich, allerdings müssen Sie Ihren Gewinn
ganz schnell anfordern, denn diese Nachricht wird nicht wiederholt,
das heißt für Sie, der Bargeld-Gewinn steht nur noch kurze Zeit zur
Auszahlung bereit.
Entfernen Sie vorsichtig das Gewinn-Siegel und überzeugen Sie
sich gleich persönlich von Ihrem Glück. Wichtig: Senden Sie jetzt
rasch das endgültige Gewinn-Zertifikat zusammen mit der Kopie
des Gewinn-Zertifikats ein, damit Sie nun endlich Ihren Geldgewinn
erhalten können.
Und bitte vergessen Sie nicht, die Barcode-Marke auf den Bestell-
schein aufzukleben, damit Sie auch ganz sicher Ihren Gewinn be-
kommen.
Übrigens hat sich Ihr Gewinn seit der letzten Benachrichtigung
nochmals erhöht. Um wieviel, sehen Sie auf der Kopie von Ihrem
Gewinn-Zertifikat!"
Zur Begründung, warum die sog. Barcode-Marke unbedingt auf dem Be-
stellschein aufgeklebt werden müsse, heißt es in dem Schreiben: "Die Bar-
code-Marke enthält den Gewinnbetrag. Er wird nach Eingang Ihrer Bestellung
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elektronisch erfaßt, damit absolut sichergestellt ist, daß Sie Ihren Bargeld-
Gewinn erhalten."
Auf der Rückseite des "Gewinn-Zertifikats" ist u.a. folgende Erläuterung
abgedruckt:
"So gewinnen Sie:
Senden Sie Ihr Gewinn-Zertifikat pünktlich ein. Wenn Ihre Gewinn-
Nummer mit einer der ausgedruckten Gewinn-Nummern überein-
stimmt, haben Sie aus einem der aufgeführten Gesamtwerte einen
Preis gewonnen. Die Höhe des Bargeld-Gewinns richtet sich nach
der Anzahl der eingegangenen Gewinn-Zertifikate."
Auf einem beigefügten Schreiben befindet sich ein Bestellschein ("Min-
destbestellwert: 30,-- DM"). Auf diesem ist - gemäß einem besonderen Hin-
weis - die Barcode-Marke aufzukleben. Über dem dafür vorgesehenen Feld
steht: "WICHTIG: Der Warenversand und unsere Kundenbetreuung erfolgen
aus Deutschland."
Die vorgefertigte Rückantwort ist an die S. in Straßburg adressiert.
Auf der Rückseite ist "wenn zutreffend" der vorgedruckte Satz anzukreuzen:
"JA, ich habe bestellt und fordere meinen Gewinn an."
Der klagende Verbraucherschutzverein e.V. sieht diese Werbung als
wettbewerbswidrig an, weil sie irreführend sei und die Teilnahme an dem Ge-
winnspiel unzulässig mit einer Warenbestellung koppele. Dieser Wettbewerbs-
verstoß sei auch der Beklagten als Störer zuzurechnen.
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurtei-
len, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken
des Wettbewerbs an private Endverbraucher Waren nebst
Rechnung zu versenden,
a) wenn die Warenbestellung auf einer Gewinnspielwerbung be-
ruht, bei der den persönlich angeschriebenen privaten Endver-
brauchern ein wertvoller Gewinn, z.B. 50.000,-- DM, angekündigt
wird und durch Formulierungen wie "ENDGÜLTIG LETZTE
GEWINN-BENACHRICHTIGUNG FÜR ... (Name des Ange-
schriebenen) Bargeld-Gewinn (50.000,-- DM) steht fest: Gewinn-
Nr. ... (Gewinn-Nummer des Angeschriebenen) Gewinner: ...
(Name des Angeschriebenen)", "Ja, Sie haben bares Geld ge-
wonnen! Dazu gratulieren wir Ihnen ganz herzlich, allerdings
müssen Sie Ihren Gewinn ganz schnell anfordern, denn diese
Nachricht wird nicht wiederholt, das heißt für Sie, der Bargeld-
Gewinn steht nur noch kurze Zeit zur Auszahlung bereit." sowie
"Entfernen Sie vorsichtig das Gewinn-Siegel und überzeugen
Sie sich gleich persönlich von Ihrem Glück" der Eindruck er-
weckt wird, der Angeschriebene habe einen wertvollen Preis,
z.B. 50.000,-- DM, gewonnen, ohne daß eindeutig und unmiß-
verständlich darauf hingewiesen wird, daß nur die Möglichkeit
besteht, den betreffenden Gewinn zu erhalten;
und/oder
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b) wenn die Warenbestellung auf einer Gewinnspielwerbung be-
ruht, mit der dem Angeschriebenen nahegelegt wird, zugleich
mit der Gewinnanforderung eine Bestellung aufzugeben, und
zwar durch Hinweise wie "Und bitte vergessen Sie nicht, die
Barcode-Marke auf den Bestellschein aufzukleben, damit Sie
auch ganz sicher Ihren Gewinn bekommen" sowie "Diese Bar-
code-Marke bitte unbedingt auf dem Bestellschein aufkleben!
Die Barcode-Marke enthält den Gewinnbetrag. Er wird nach Ein-
gang Ihrer Bestellung elektronisch erfaßt, damit absolut sicher-
gestellt ist, daß Sie Ihren Bargeld-Gewinn erhalten".
Die Beklagte hat ein eigenes wettbewerbswidriges Verhalten in Abrede
gestellt. Die Werbung der S. habe sie nicht gekannt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landge-
richtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Mit seiner - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Beklagte
beantragt, begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-
teils.
Entscheidungsgründe:
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I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß der Beklagten
nicht untersagt werden könne, Waren, die aufgrund der beanstandeten Ge-
winnspielwerbung der S. bestellt worden seien, mit Rechnungen zu
versenden. Es sei allerdings nach §§ 1, 3 UWG wettbewerbswidrig, Kunden
durch eine irreführende Gewinnmitteilung anzulocken und diese Mitteilung mit
der Aufforderung zu verbinden, Waren zu bestellen. Die Durchführung der in
dieser Weise angebahnten Geschäfte sei jedoch weder mit einer Täuschung
des Verkehrs verbunden noch in anderer Weise wettbewerbswidrig. Die Be-
klagte könne deshalb nicht als Störer in Anspruch genommen werden, wenn
sie an der Abwicklung der Bestellungen mitwirke.
Die Beklagte unterstütze allerdings die wettbewerbswidrige Werbung
der S. durch ihre Bereitschaft, die Auslieferung der Waren, die bei der in
Frankreich ansässigen S. bestellt worden seien, zu übernehmen. Ohne den
in
der Werbung der S. herausgestellten Hinweis "WICHTIG: Der Warenver-
sand und unsere Kundenbetreuung erfolgen aus Deutschland" würde ein nicht
unbeachtlicher Teil der Angesprochenen von einer Bestellung von vornherein
absehen, sei es aus grundsätzlichem Mißtrauen gegenüber Geschäften mit
dem Ausland, sei es wegen befürchteter Schwierigkeiten bei der Abwicklung.
Diese wettbewerbswidrige Unterstützung der S. bei ihrer Werbung begründe
aber keinen Anspruch gegen die Beklagte, die Warenauslieferung zu unterlas-
sen.
Mangels eines entsprechenden Klageantrags könne es offenbleiben, ob
der Kläger von der Beklagten verlangen könnte, diejenigen Handlungen zu
unterlassen, die es der S. ermöglichten, in ihrer Werbung herauszustellen,
daß die Verträge in Deutschland abgewickelt würden.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben kei-
nen Erfolg.
1. Mit dem Klageantrag zu a) wendet sich der Kläger dagegen, daß die
Beklagte an private Endverbraucher Waren mit beigefügter Rechnung versen-
det, wenn die Warenbestellung auf einer Gewinnspielwerbung beruht, durch
die in gleicher Weise wie bei der konkret beanstandeten Werbung der Ein-
druck erweckt wird, der persönlich angeschriebene Empfänger sei Gewinner
eines Geldbetrages in der Größenordnung von 50.000,-- DM, obwohl nicht
mehr als die Möglichkeit eines solchen Gewinns gegeben ist.
Nach dem Klageantrag zu b) soll der Beklagten verboten werden, an pri-
vate Endverbraucher Waren mit beigefügter Rechnung zu versenden, wenn die
Warenbestellung auf einer Gewinnspielwerbung beruht, bei der die Gewinn-
anforderung wie im konkreten Fall mit einer Bestellung verknüpft worden ist.
Aufgrund der Verbindung der Klageanträge zu a) und zu b) mit "und/oder" wird
mit der Klage eine Verurteilung zur Unterlassung auch für den Fall begehrt,
daß die unter a) und b) aufgeführten Umstände zusammentreffen.
2. Das Unterlassungsbegehren ist selbst dann nicht begründet, wenn
alle im Klageantrag unter a) und b) genannten Umstände vorliegen. Erst recht
ist der Klageantrag unbegründet, wenn nur jeweils die unter a) oder b) aufge-
führten Umstände gegeben sind.
Der Unterlassungsantrag richtet sich dagegen, daß die Beklagte durch
die Abwicklung von Verträgen, die unter der Einwirkung der Gewinnspielwer-
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bung zustande gekommen sind, an einem Wettbewerbsverstoß der S. mit-
wirkt.
a) Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß die Gewinnspielwerbung
der S. , die nach deutschem Wettbewerbsrecht zu beurteilen ist (vgl. BGHZ
113, 11, 15 - Kauf im Ausland; BGH, Urt. v. 26.11.1997 - I ZR 148/95, GRUR
1998, 419 f. = WRP 1998, 386 - Gewinnspiel im Ausland; Urt. v. 14.5.1998
- I ZR 10/96, GRUR 1998, 945, 946 = WRP 1998, 854 - Co-Verlagsvereinba-
rung), wettbewerbswidrig ist. Die Werbung ist geeignet, Empfängern der Wer-
beschreiben, die dieses nicht sehr genau und kritisch lesen, vorzuspiegeln,
daß ihnen ein Gewinn bereits sicher sei, während bei Einsendung des Gewinn-
Zertifikats nur die Möglichkeit eines Gewinns besteht (§ 3 UWG). Der Umstand,
daß viele der Empfänger, die das Schreiben als Mitteilung eines bereits auszu-
zahlenden Bargeldgewinns verstehen, zweifeln werden, ob die S. als ein
gewerbliches Unternehmen ihnen wirklich ein Geldgeschenk machen wolle,
schließt die Annahme einer wettbewerbswidrigen Irreführung nicht aus. Die
Werbung ist jedenfalls geeignet, durch Irreführung die Hoffnung zu begründen,
daß - wie angekündigt - ein Geldgewinn ausgezahlt werde, und durch Aus-
beutung dieser Hoffnung den eigenen Warenabsatz zu fördern.
Weiterhin ist die Kopplung der Teilnahme am Gewinnspiel mit einer Wa-
renbestellung nach § 1 UWG wettbewerbswidrig (vgl. BGH, Urt. v. 21.2.1975
- I ZR 46/74, WRP 1976, 100, 101 - MARS; Urt. v. 19.12.1975 - I ZR 120/74,
WRP 1976, 172, 173 f. - Versandhandels-Preisausschreiben).
b) Der Unterlassungsantrag des Klägers wendet sich aber nicht gegen
ein Verhalten, mit dem ein solcher Wettbewerbsverstoß der S. gefördert
wird, sondern gegen die Teilnahme der Beklagten an der Abwicklung der Ver-
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träge, die aufgrund der beanstandeten Werbung zustande gekommen sind.
Dieses im Inland stattfindende Verhalten ist nach deutschem Wettbewerbsrecht
zu beurteilen.
Nach dem gegebenen Sachverhalt handelt jedoch weder die S.
wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, wenn sie die durch ihre Gewinn-
spielwerbung zustande gebrachten Verträge abwickelt, noch die Beklagte,
wenn sie die technische Durchführung der Vertragsabwicklung durch die Ver-
sendung bestellter Waren unter Beifügung von Rechnungen übernimmt. Dies
gilt auch dann, wenn unterstellt wird, daß der Beklagten bei dieser Tätigkeit die
vorausgegangene Werbung der S. bekannt ist.
(1) Die Abwicklung von Verträgen, zu deren Abschluß der Kunde durch
wettbewerbswidrige Mittel veranlaßt werden konnte, ist als solche grundsätz-
lich nicht wettbewerbswidrig. Zweck des § 1 UWG ist es, die Lauterkeit des
Wettbewerbs im Interesse der Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zu schüt-
zen. Die Abwicklung von Verträgen wird deshalb von dieser Vorschrift nur dann
erfaßt, wenn sie nach den gesamten Umständen auch selbst als unlauteres
Wettbewerbsverhalten zu würdigen ist. In vielen Fällen wird dies deshalb nicht
der Fall sein, weil der Wettbewerbsverstoß für den Vertragsschluß letztlich
nicht ursächlich geworden ist, etwa weil der durch eine Werbung nur unzurei-
chend oder irreführend unterrichtete Verbraucher vor Vertragsschluß Kenntnis
von allen maßgeblichen Umständen erhalten hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.11.2000
- I ZR 186/98, WRP 2001, 392, 394 f. - 1-Pfennig-Farbbild, m.w.N.). Aber auch
dann, wenn der Vertrag unter der Einwirkung des wettbewerbswidrigen Ver-
haltens zustande gekommen ist und deshalb Willensmängel vorliegen, die zur
Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit des Vertrages führen oder ein Rücktrittsrecht
nach § 13a UWG begründen, wird die Durchführung des Vertrages nicht allein
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dadurch selbst wettbewerbsrechtlich unlauter. Die Vorschrift des § 1 UWG
richtet sich nicht schlechthin gegen anstößiges Verhalten von Gewerbetreiben-
den und dessen Folgen. Der darin enthaltene Begriff der Sittenwidrigkeit ist
vielmehr wettbewerbsbezogen auszulegen (vgl. BGHZ 140, 134, 138 f.
- Hormonpräparate; 144, 255, 265 - Abgasemissionen; BGH, Urt. v. 5.10.2000
- I ZR 224/98, GRUR 2001, 354, 356 = WRP 2001, 255 - Verbandsklage gegen
Vielfachabmahner, m.w.N.). Dies erfordert bei der Beurteilung einer Vertrags-
abwicklung die Prüfung, ob auch von dieser selbst eine unlautere Störung des
Wettbewerbs auf dem Markt ausgeht.
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, daß im vorliegenden Fall Um-
stände gegeben seien, die auch den Vollzug der Verträge, die unter dem Ein-
druck der wettbewerbswidrigen Werbung der S. geschlossen worden seien,
wettbewerbswidrig machten. Die S. hat allerdings zielgerichtet und systema-
tisch grob wettbewerbswidrige Mittel eingesetzt, um Verbraucher zu Warenbe-
stellungen zu veranlassen. Der Warenabsatz durch Abwicklung der auf diese
Weise zustande gebrachten Verträge war dementsprechend Teil des Gesamt-
plans der S. . Ein solcher - durchaus typischer - Zusammenhang zwischen
wettbewerbswidriger Werbung und Vertragsabwicklung genügt jedoch grund-
sätzlich nicht, um auch der Vertragsabwicklung den Stempel der Wettbe-
werbswidrigkeit aufzudrücken.
(2) Entgegen der Ansicht der Revision ist der vorliegende Fall nicht ver-
gleichbar mit den Fallgestaltungen, in denen der Senat auch die Fruchtziehung
aus einem wettbewerbswidrigen Verhalten als wettbewerbsrechtlich unlauter
beurteilt hat (vgl. BGHZ 123, 330, 332 ff. - Folgeverträge I; BGH, Urt. v.
26.1.1995 - I ZR 39/93, GRUR 1995, 358, 360 = WRP 1995, 389 - Folgever-
träge II; Urt. v. 26.11.1997 - I ZR 109/95, GRUR 1998, 415, 416 = WRP 1998,
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383 - Wirtschaftsregister; vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 7/97,
GRUR 1999, 261, 264 = WRP 1999, 94 - Handy-Endpreis). In diesen Fällen
ging es darum, daß Gewerbetreibende oder Angehörige der freien Berufe
durch rechnungsähnlich aufgemachte Angebotsschreiben dazu veranlaßt wor-
den waren, die angegebenen Beträge als geschuldet zu überweisen. Nach dem
Inhalt der Angebotsschreiben sollten diese Zahlungen als stillschweigende An-
nahme des getarnten Angebots verstanden werden. Das gesamte Vorgehen
war danach darauf angelegt, die Betroffenen in eine "Vertragsfalle" zu locken
und sie dann an dem scheinbar geschlossenen Vertrag festzuhalten. Unter sol-
chen Umständen ist auch der Versuch, gegen Betroffene unter Berufung auf
den behaupteten Vertrag Ansprüche herzuleiten, als eigene Störung des laute-
ren Wettbewerbs zu beurteilen (vgl. dazu Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 1
Rdn. 803; v. Ungern-Sternberg, WRP 2000, 1057, 1060 f.).
Ein derartiger Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Die von der Werbung
der S. angesprochenen Verbraucher wissen, daß sie bei der Warenbestel-
lung Verträge schließen, zu deren Erfüllung sie verpflichtet sind. Die beanstan-
dete Werbung ist lediglich geeignet, die Verbraucher mit unlauteren Mitteln zu
solchen Bestellungen zu veranlassen.
(3) Die Abwicklung von Verträgen, die aufgrund einer wettbewerbswidri-
gen Werbung der vorliegenden Art zustande gekommen sind, wäre allerdings
dann wettbewerbswidrig, wenn das Verhalten des Werbenden als Betrug
(§ 263 StGB) zu werten sein sollte und die Vertragsabwicklung als eine - bis
zur Beendigung mögliche (vgl. BGHSt 2, 344, 345 f.; BGH, Beschl. v.
2.10.1998 - 2 StR 389/98, wistra 1999, 21; Cramer in Schönke/Schröder, Straf-
gesetzbuch, 26. Aufl., § 263 Rdn. 180; Jescheck/Weigend, Strafrecht AT,
5. Aufl., § 64 III 2 b) - Teilnahme daran (§ 27 StGB). In diesem Fall könnte ein
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Unternehmen, das die Vertragsabwicklung übernimmt, wegen seines Tatbei-
trags auch wettbewerbsrechtlich als Störer in Anspruch genommen werden,
weil dann auch von der Vertragsabwicklung eine Beeinträchtigung des lauteren
Wettbewerbs ausgehen würde. Gleiches würde auch dann gelten, wenn zwar
nicht festgestellt werden kann, ob und gegebenenfalls welchen Kunden gegen-
über ein vollendeter Betrug vorliegt (etwa weil die Kausalität der Täuschung
nicht feststellbar ist), das Verhalten des Werbenden aber jedenfalls als ver-
suchter Betrug zu würdigen ist und die Vertragsabwicklung ohne Rücksicht
darauf durchgeführt wird, ob der betreffende Kunde Opfer des auf Betrug an-
gelegten Vorgehens geworden ist oder nicht (vgl. dazu auch BGH GRUR 1998,
415, 416 f. - Wirtschaftsregister; v. Ungern-Sternberg, WRP 2000, 1057, 1061).
Im vorliegenden Fall erfüllt das Verhalten der S. nach den getroffenen
Feststellungen weitgehend den Tatbestand des Betruges. Ihre Werbung zielte
darauf ab, Verbraucher durch Täuschung in den Glauben zu versetzen, sie
hätten einen hohen Geldbetrag gewonnen und könnten diesen erhalten, wenn
sie nur Waren mit einem Mindestbestellwert von 30,-- DM bestellten. Ein im
Sinne des § 263 StGB bedeutsamer Irrtum wird weder dadurch ausgeschlos-
sen, daß der Getäuschte den Irrtum hätte vermeiden können (vgl. BGHSt 34,
199, 201; Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, 23. Aufl., § 263 Rdn. 20), noch da-
durch, daß er an der Richtigkeit der ihm gemachten Erklärungen noch gewisse
Zweifel hat (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.1990 - 1 StR 144/90, wistra 1990, 305;
Cramer aaO § 263 Rdn. 40; Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch, 50. Aufl., § 263
Rdn. 40). Die Täuschung hat bei vielen der Angesprochenen zur Folge, daß
diese Warenbestellungen aufgeben, die sie andernfalls unterlassen hätten. Der
Vertragsschluß als solcher stellt allerdings keinen Schaden im Sinne des § 263
StGB dar, wenn die bestellte Ware für den Getäuschten sinnvoll verwendbar
und im Vergleich zum Kaufpreis nicht minderwertig ist (vgl. BGHSt 3, 99, 102 f.;
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16, 220, 221 f.; 23, 300, 302; Cramer aaO § 263 Rdn. 128; Nack in Müller-
Gugenberger/Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl., § 47 Rdn. 52 ff., 59 ff.).
Etwas anderes hat der Kläger hier nicht vorgetragen. Bei dieser Sachlage kann
die unter den Parteien umstrittene Frage, ob die Beklagte bereits bei der Ab-
wicklung der Verträge Kenntnis von der Werbung der S. hatte, offenbleiben.
3. Die Revision meint, dem Klagebegehren sei jedenfalls deshalb unter
dem Gesichtspunkt der Störerhaftung stattzugeben, weil die Beklagte nach den
getroffenen Feststellungen bewußt einen Beitrag zu der unlauteren Werbung
der S. geleistet habe, indem sie dieser die Werbung mit der Vertragsab-
wicklung im Inland ermöglicht habe. Damit kann die Revision jedoch nicht
durchdringen, weil der Kläger ein solches Verhalten nicht zum Gegenstand
seiner Klageanträge gemacht hat.
Die Revision rügt insoweit weiter, das Berufungsgericht habe jedenfalls
seine Pflicht verletzt, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken
(§ 139 ZPO). Den Entscheidungsgründen sei zu entnehmen, daß das Beru-
fungsgericht eine Störerhaftung der Beklagten als gegeben ansehe, wenn die-
se es der S. ermögliche, in ihrer Werbung die Vertragsabwicklung in
Deutschland herauszustellen. Auf entsprechende Anregung hätte der Kläger
hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, der S.
dadurch einen werbenden Hinweis auf die Abwicklung von Verträgen in
Deutschland zu ermöglichen, daß sie ihre Adresse für die Vertragsabwicklung
zur Verfügung stellt, den Warenversand und/oder die Rechnungsstellung über-
nimmt und/oder sonst den Vollzug der Verträge unterstützt.
Auch mit diesem Vorbringen kann die Revision keinen Erfolg haben. Die
Vorschrift des § 139 ZPO verpflichtete das Berufungsgericht nicht, den Kläger
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zu einem Antrag zu veranlassen, der auf einem anderen Sachverhalt beruht,
als er bisher vorgetragen hatte, und mit dem deshalb ein neuer Streitgegen-
stand in den Prozeß eingeführt worden wäre (vgl. BGHZ 7, 208, 211 f.; 24, 269,
278; Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 139 Rdn. 5, 11; Thomas/Putzo/Reichold,
ZPO, 22. Aufl., § 139 Rdn. 10).
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III. Die Revision war danach auf Kosten des Klägers zurückzuweisen
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Erdmann
v. Ungern-Sternberg
Starck
Pokrant
Schaffert