Urteil des BGH vom 07.12.2001
BGH (spanien, sache, freiheitsentziehung, verhältnis, freiheitsstrafe, stpo, nachteil, antrag, anhörung, nachprüfung)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 435/01
vom
7. Dezember 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2001 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aurich vom 21. Juni 2001 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO); jedoch wird der Urteilstenor dahin ergänzt, daß die in dieser
Sache in Spanien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf
die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Rissing-van Saan Miebach
Winkler Becker