Urteil des BGH vom 08.11.2007

BGH (zpo, oldenburg, rechtsfrage, begründung, sicherung, fortbildung, beschwerde)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 222/05
vom
8. November 2007
in dem Rechtsstreit
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr.
Fischer, die Richter Raebel, Dr.
Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 8. November 2007
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg
vom 19. Dezember 2005 wird auf Kosten des Klägers zurück-
gewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
25.053,19 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist (jedenfalls) unbegründet. Weder hat
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulas-
sungsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, son-
dern von § 55 Abs. 2 BRAO in dem vom Berufungsgericht verstandenen Sinn
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eindeutig geregelt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie
nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter de-
nen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Fischer Raebel Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 21.07.2005 - 4 O 3394/04 (450) -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.12.2005 - 11 U 74/05 -