Urteil des BGH vom 30.04.2002

BGH (wiedereinsetzung in den vorigen stand, zpo, oldenburg, frist, veröffentlichung, anwaltskanzlei, fristwahrung, anweisung, zulassung, zahlung)

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 27/02
vom
19. September 2002
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. September 2002 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. April 2002 wird auf
Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 8.691,96
Gründe:
I.
Durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 17. Dezember 2001 ist die
auf Zahlung von 17.000 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen wor-
den. Gegen das Urteil haben die Kläger mit einem am 21. Januar 2002 einge-
gangenen Schriftsatz rechtzeitig Berufung eingelegt und diese, nach Verlänge-
rung der Begründungsfrist bis zum 21. März 2002, mit einem am 22. März 2002
eingegangenen Schriftsatz begründet. Nach Hinweis auf die Fristüberschrei-
tung haben die Kläger gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluß vom 30. April 2002
den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzuläs-
sig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger, mit der
sie ihren Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgen und die Aufhebung des die
Berufung verwerfenden Beschlusses erstreben.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1
Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft (vgl. Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002,
Umdr. S. 3, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Sie ist aber im übrigen
nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.
Die Kläger halten den Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für
gegeben. Es bedürfe für den konkreten Fall, aber auch mit Blick auf ähnliche
Fallgestaltungen, der Klarstellung und Klärung, ob es zur Sicherstellung der
rechtzeitigen Übermittlung fristwahrender Schriftsätze auf eine allgemeine
Fristenkontrolle im Büro des Anwalts ankomme, wenn der Anwalt eine konkrete
Einzelweisung erteile, deren Befolgung die Frist gewahrt hätte.
Dem ist nicht zu folgen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtsho-
fes ist mehrfach ausgesprochen worden, daß es auf allgemeine organisatori-
sche Vorkehrungen einer Anwaltskanzlei für die Fristwahrung nicht entschei-
dend ankommt, wenn der Anwalt im Einzelfall eine konkrete Anweisung erteilt
hat, bei deren Befolgung die Frist gewahrt worden wäre (s. nur BGH, Beschl. v.
11. Februar 1998, XII ZB 184/97, NJW-RR 1998, 787, 788; Beschl. v. 25. März
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1998, IV ZB 1/98, BGHR ZPO § 233 Einzelanweisung 2, jew. m.w.N.). Der vor-
liegende Fall weist keine Besonderheiten auf, die eine Weiterführung oder
Präzisierung dieser ständigen Rechtsprechung erforderlich machten.
Ob die auf den konkreten Einzelfall bezogene Würdigung des Beru-
fungsgerichts materiell-rechtlich fehlerhaft ist, wie die Kläger meinen, ist für die
Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang. Unter dem Ge-
sichtspunkt des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO können materiell- oder verfah-
rensrechtliche Fehler nur dann die Zulassung der Rechtsbeschwerde begrün-
den, wenn sie über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der All-
gemeinheit nachhaltig berühren (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 29. Mai 2002, V ZB
11/02, Umdr. S. 6 f, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Daß dies hier
der Fall wäre, legen die Kläger nicht dar.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel
Krüger
Klein
Gaier
Schmidt-Räntsch