Urteil des BGH vom 28.02.2007
BGH (oldenburg, aufklärung, report, beratungsvertrag, kaufvertrag, beweislast, fortbildung, sicherung, zpo, verkäufer)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZR 142/06
vom
28. Februar 2007
in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Februar 2007 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 8. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. Juni 2006 wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeu-
tung auf; eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung er-
forderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat zwar ver-
kannt, dass der Käufer die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt,
dass der Verkäufer seine Beratungspflichten gegenüber dem Käu-
fer aus einem neben dem Kaufvertrag geschlossenen Beratungs-
vertrag verletzt hat. Im entscheidenden Punkt, nämlich der gebo-
tenen Aufklärung über die Risiken des Mietpools (vgl. Senat, Urt.
v. 13. Oktober 2006, V ZR 66/06, BGH-Report 2007, 100, 101 f.),
hat es aber keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern das
Unterbleiben der Aufklärung festgestellt.
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Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
84.485,87 €.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Aurich, Entscheidung vom 10.08.2005 - 5 O 92/04 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.06.2006 - 8 U 241/05 -